Widersprüchliches Aussageverhalten von Zeugen

Schildert ein Zeuge eine Situation in zwei verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich, so ist nicht von einem konstanten Aussageverhalten auszugehen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die von der Strafverteidigung eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Angeklagte von Deutschland aus einen Telefonanruf nach Istanbul tätigte und dort die Durchführung eines Anschlags anordnete. Die angerufene Person beauftragte daraufhin vier Personen, die mit Schusswaffen zwei Polizisten angriffen, die tödlich verletzt wurden. Die Verurteilung stützt sich vor allem auf die Aussage eines Mitbewohners der angerufenen Person.

Dabei hat das Oberlandesgericht, nach Ansicht des BGH, jedoch die Aussage fehlerhaft bewertet. Während das Oberlandesgericht von einer konstanten Aussage des Zeugen ausging, waren diese zum Teil widersprüchlich. So hat der Zeuge bei zwei unterschiedlichen kommissarischen Vernehmungen die Situation, in der die angerufene Person ihm von den Anweisungen erzählt haben soll, völlig unterschiedlich geschildert. Bereits beim Zeitpunkt gibt es Abweichungen.

So sagte er bei der ersten Vernehmung aus, dass er direkt nach dem Telefonat und noch vor dem Anschlag davon erfahren hatte. In einer zweiten Vernehmung, rund sieben Monate später, will er dagegen erst nach dem Anschlag vom Plan erfahren haben. Daher erschließt sich dem BGH nicht, warum das Oberlandesgericht von einem konstanten Aussageverhalten ausging:

„Vor diesem Hintergrund ist die nicht näher begründete Wertung des Oberlandesgerichts, die Aussagen seien – im Kerngeschehen – konstant und der Zeuge habe in den beiden Vernehmungen keine voneinander abweichenden Angaben gemacht, rechtlich nicht tragfähig; denn sie steht ihrerseits in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu dem von ihm selbst mitgeteilten Beweisergebnis.“

Damit hat die Revision Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 29. November 2012, Az.: 3 StR 139/12

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