OLG Koblenz: Zur Strafzumessung im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2011, Az.: 1 Ss 133/11

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten in der Berufung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines zur Tatzeit 12-jährigen Mädchens in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war und damit noch erheblich unter der Schutzaltersgrenze von vierzehn Jahren lag. Hiergegen richtet sich die Revision.

Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Aufhebungsantrag ausgeführt:

„Zwar kann ein noch sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1997 – 1 StR 554/97 -; s. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rn. 36a). Allerdings erhöht der Umstand allein, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war, den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Da die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB war (§ 46 Abs. 3 StGB) und nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikt kennzeichnet (BGH, BGHR, StPO, § 354 Abs. 1a Satz 1, Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]), sind vielmehr die von dem Angeklagten konkret verschuldeten physischen und psychischen Belastungen des Mädchens sowie etwaige Folgeschäden entscheidend (BGH, BGHR, StGB, § 176 Abs. 1, Strafzumessung 3; NStZ-RR 1996, 33; BGHR, StPO, § 354 Abs. 1a Satz 1 Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]; Fischer, a.a.O.; Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, Rdnr. 215). Solche hat die Kammer indes gerade nicht festgestellt (s. UA. S. 7, 9, 10). Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben.“

Damit stellt das OLG Koblenz klar, dass das Alter des Opfers bei der Strafzumessung grundsätzlich berücksichtigt werden kann. Allerdings stellt das junge Alter des Opfers im Rahmen von § 176 StGB den Regelfall dar, da die Strafbarkeit gerade beim Alter von unter vierzehn Jahren (§ 176 I StGB) anknüpft. Daher kann wegen des Alters alleine kein Rückschluss auf einen besonderen Schweregrad der Tat gezogen werden, vielmehr sei eine konkrete Gefahr für die Entwicklung eines Kindes relevant.


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