OLG Stuttgart: Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz beim Bankrott

Ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Insolvenzverschleppung und Bankrotts verurteilt. Das Urteil wurde später vom Landgericht Stuttgart bestätigt. Obwohl der Angeklagte spätestens seit dem 15. April 2004 von der Zahlungsfähigkeit wusste, hat er den Insolvenzantrag bis zum 25. November 2004 unterlassen. Bezüglich der Geschäftsjahre vor dem Jahr 2004 wurden lediglich Verstöße gegen die Buchführungspflicht festgestellt.

Hiergegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision. Sie wollte auch eine Insolvenzverschleppung für die Geschäftsjahre vor 2004 erreichen.

Dies sieht das OLG Stuttgart anders:

Die Zahlungsunfähigkeit trat bei der A-GmbH und der B-GmbH am 15. April 2004 ein. Somit trat die Krise erst nach vollständigem Ablauf der Bilanzerstellungsfrist ein. Ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert dem Wortlaut der Vorschrift nach jedoch die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit: Bestraft wird nach dieser Vorschrift, wer es „bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (…) entgegen dem Handelsrecht (…) unterlässt, die Bilanz (…) in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.01.2003, 3 StR 437/02; BGH, Beschluss vom 05.11.1997, 2 StR 462/97, NStZ 1998, 192; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2005, III-2 Ss 32/05 – 18/05 III; OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2005, 1 Ss 393/04 I 5/05; Fischer StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 25 m. w. N.).

Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Argumentation, dass derjenige, der nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist die Bilanz weiterhin nicht erstellt, fortlaufend gegen die Bilanzerstellungspflicht verstößt und einem Beschuldigten bei einem Dauerdelikt regelmäßig Veränderungen, die sich zwischen Vollendung (hier: des § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) und Beendigung der Tat zu seinem Nachteil ergeben, anzulasten sind, wenn der materielle Unrechtsgehalt der Tat fortbesteht (vgl. Doster, wistra 1998, 326; Maurer, wistra 2005, 174), mag zutreffen. Dennoch wird die Nichtbilanzierung bei Eintritt der Krise nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB seinem klaren Wortlaut nach nicht (mehr) regelnd erfasst.

Somit stellt das OLG Stuttgart klar, dass der Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit erfordert. Aus diesem Grund hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Mai 2011, Az.: 1 Ss 851/10

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