Strafrecht Blog

  • Sowohl die Notwehr als auch die Nothilfe sind in § 32 StGB geregelt. Während bei der Notwehr ein Angriff auf den in Notwehr handelnden abgewehrt werden soll, bedeutet die Nothilfe die Verteidigung zu Gunsten einer dritten Person.

    Grundsätzlich dürfen bei Notwehr und Nothilfe die gleichen Mittel und Maßnahmen ergriffen werden, um einen Angriff von einer dritten Person abzuwenden, als wäre der Angriff direkt gegen einen selbst verübt worden. Auch ist es nicht notwendig, dass der Dritte die Hilfe erbeten oder auch nur erwünscht hätte. Daher sind die Grundsätze für die Notwehr und Nothilfe auch weitestgehend identisch.

  • Die schwerste Sanktionsform im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe. Die Jugendstrafe greift dann, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel aufgrund von schädlichen Neigungen oder der schwere der Schuld nicht (mehr) ausreichen. Sie entspricht im Großen und Ganzen der Freiheitsstrafe bei Erwachsenen. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Jugendstrafe sind jedoch deutlich strenger.

  • Der „Zeit“- Chefredakteur Giovanni di Lorenzo war so ehrlich, in der Talkshow „Günter Jauch“ zu „gestehen“, dass er im Rahmen der diesjährigen Wahl zum Europaparlament zwei Stimmen abgegeben hat. Aufgrund des Umstandes, dass er sowohl die italienische, als auch die deutsche Staatsbürgerschaft und offenbar aufgrund dessen zwei Wahlbenachrichtigungen erhalten habe, sei er davon ausgegangen, sowohl in Deutschland als auch in Italien wählen und mithin zwei Stimmen abgeben zu dürfen.

  • In letzter Zeit gelang Inhaftierten immer wieder die Flucht aus Justizvollzugsanstalten. Da stellt sich natürlich die Frage: Ist der Gefängnisausbruch eigentlich strafbar? Grundsätzlich ist der Ausbruch aus einem Gefängnis in Deutschland nicht strafbar. Bereits im 19. Jahrhundert respektierte der deutsche Gesetzgeber den natürlichen Drang nach Freiheit. Aus diesem Grund sollte niemand aufgrund eines Ausbruches erneut bestraft werden.

    Es gibt jedoch einige Fallstricke, die in der Praxis doch zur Strafbarkeit führen können.

  • Käufer der Software „Blackshades“ bekommen momentan Besuch von der Polizei und werden mit einem Strafverfahren konfrontiert. Mit „Blackshades“ können fremde Rechner übernommen, ausspioniert und kontrolliert werden. Alleine der Erwerb der „Hackersoftware“ reichte dem Amtsgericht Gießen aus, um einen Anfangsverdacht für eine Straftat zu bejahen und die Hausdurchsuchung zu beschließen.
    Ähnlich wie im Fall Edathy wird hier vom legalen Erwerb der Software auf die mögliche Begehung von weiteren Straftaten geschlossen.

  • Der erst 2009 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte Paragraph § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – wurde nun in einer aktuellen Entscheidung den Bundesgerichtshof beschäftigt. Ein Student baute in seiner Wohnung eine Rohrbombe, um sie möglicherweise irgendwann für einen Terroranschlag zu nutzen. Bereits in der Bauphase explodierte jedoch der Sprengsatz. Ob bereits konkrete Verwendungsabsichten bestanden, hatte das Landgericht nicht festgestellt.

  • Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen den ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch wegen Totschlags (§ 212 StGB) erhoben. Kusch ist Vorsitzender des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ und setzt sich seit Jahren für die Sterbehilfe in Deutschland ein.

    Frauen nicht umfassend beraten?

    Die Staatsanwaltschaft wirft Kusch und einem Mediziner des Vereins vor, dass sie zwei Patientinnen nicht umfassend aufgeklärt und beraten hätten. Zwei ältere Frauen, 81 und 85 Jahre alt, sollen sich 2012 mit dem Wunsch zu sterben an den Verein gewandt haben.

  • Die Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und wird in § 306 StGB mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die schwere Brandstiftung, die zum Beispiel bei der Inbrandsetzung von Wohngebäuden vorliegt, wird gemäß § 306a StGB sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Selbst die fahrlässige Brandstiftung wird gemäß § 306d StGB noch mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen verwundert es nicht, dass die Abgrenzung der einfachen zur schweren Brandstiftung häufig Streitpunkt im Strafverfahren ist.

  • Der Oppenheim-Prozess zählt wohl zu einem der größten Wirtschaftsstrafprozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte. Angeklagt sind vier ehemalige Führungspersonen des Bankhauses Sal Oppenheim und ein Immobilienmanager. Vorgeworfen wird ihnen teilweise Untreue (§ 266 StGB) in einem besonders schwerem Fall und teilweise die Beihilfe zur Untreue.
    Der ehemalige Arcandor-Chef Thomas Middelhoff sollte nun als Zeuge in diesem Strafprozess aussagen. Zur Überraschung der Verfahrensbeteiligten machte Middelhoff jedoch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Der Rechtsanwalt Middelhoffs begründete diesen Schritt mit einem aufgetauchten Medienbericht, nach welchem gegen Middelhoff selbst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppungen (§ 15a InsO) laufen würde. Die Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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