Strafrecht Blog

  • Ein Münsteraner Rechtsanwalt beklagt die presserechtlichen Gepflogenheiten des Hamburgischen Landgerichts. In Hamburg würde grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit überwiegen und das, obwohl es dafür im Grundgesetz keine Anhaltspunkte gebe. Das Bundesverfassungsgerichtshof und der Bundesgerichtshof hätten in den letzten Monaten viele Entscheidungen der Hamburger Gerichte bemängelt.
    Trotzdem würden sich die Hamburger Gerichte immer für jene Interpretation der Meinungsäußerung entscheiden, gegen die etwaige Berichtserstattungskläger nicht vorgehen könnten oder würden.
    (FAZ vom 02.06.2010 Nr. 125, S. 21)

  • Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der Gema-Vorstandsvorsitzende bezeichnete die Taten als „Angriff auf die Solidargemeinschaft“.
    (FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 16)

  • Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

    Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab Dr. Tauss deren Besitz unumwunden zu, begründete diesen jedoch mit dienstlichem Interesse. Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe habe sich jedoch ergeben, dass er „ nicht aus politischen Gründen und der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats, sondern aus privaten Gründen in der Kinderpornoszene virtuell unterwegs war“. Dabei sei nicht notwendigerweise nötig, dass Tauss aus sexuellem Interesse gehandelt habe. Nach Meinung des Vorsitzenden sei auch denkbar, „dass er sich schlicht aus Neugierde in der Kinderpornoszene bewegte.“ Allerdings erfolgte dies über einen langen Zeitraum (Mai 2007 bis Januar 2009). Zudem habe er Kontakte im großen Umfang aufgebaut.

    ( FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 2 )

  • Bisher reichte es für die Straffreiheit von Steuerbetrügern aus, wenn diese bei der Selbstanzeige die Konten dem Finanzamt mitteilten, mit deren Entdeckung sie rechneten.
    Dies hat nun ein Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Selbstanzeiger sich nun völlig offenbaren müssen (Az.: 1 StR 577/09). Wenn dies nicht geschieht, so ist keine Straffreiheit mehr zu erreichen. Nach dem Ersten Strafsenat des BGH sei eine „Teilanzeige“ unmöglich. Um eine Straffreiheit zu erwirken, sei eine „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ nötig. Eine solche liege nur bei richtigen und vollständigen Angaben des Selbstanzeigenden vor.
    (BGH, 1. Strafsenat Az. 1 StR 577/09)

  • Eine Sekretärin des amerikanischen Konzerns Disney und ein mit ihr befreundeter Mann sind in den USA wegen versuchtem Insiderhandels angeklagt worden. Die beiden sollen versucht haben, nicht öffentliche Informationen an mehr als 30 Hedge-Fonds zu verkaufen. Die Sekretärin war für den Kommunikationschef von Walt Disney angestellt und hatte daher Zugriff auf die Quartalszahlen, bevor diese veröffentlicht wurden. Gemeinsam mit ihrem Freund soll sie die Informationen an Fondmanager angeboten haben. Die Fondmanager wendeten sich jedoch an die Polizei. Den beiden drohen Strafen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.
    (FAZ vom 28.05.2010 Nr. 121)

    Anmerkung: Auch in Deutschland greifen die Überwachungsmaßnahmen der BaFin in verstärktem Maße und führen zu einer erheblichen Steigerung der Fallzahlen im Bereich Insiderhandelt und Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), wenn auch nicht mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.

  • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Lästereien vor Arbeitskollegen über den Chef oder unwahre Behauptungen über die Geschäftslage nicht zur Kündigung führen können.

    „Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen dringen“.

    Insofern wäre auch keine Störung des Betriebsfriedens oder des Vertrauensverhältnisses zum Chef die Folge. Die „vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre“ ist demnach ein Ausdruck der Persönlichkeit und wird durch das Grundgesetz geschützt. (FAZ vom 26.05.2010 Nr. 119, S. 19)

  • Oftmals werden Gelder auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz zum Zwecke der Steuerhinterziehung versteckt. Diese Vorgehensweise hat jedoch auch zur Folge, dass das Geld vor der Ehefrau oder etwaigen Verwandten geschützt wird.
    In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-22 U 126/06) jedoch jetzt entschieden, dass niemand auf diese Art und Weise enterbt werden kann. Dies sei nach dem deutschen Zivilrecht unwirksam. In einer solchen Konstruktion ist die Umgehung des Erbrechts und des darin verankerten Pflichtteils zu sehen.
    (FAZ vom 20.05.2010 Nr. 115, S. 12)

    Anmerkung: In vielen Fällen ist das Verschleiern von Vermögenswerten vor der Ehepartnerin/dem Ehepartner neben der Entgehung des Zugriffs des Finanzamtes ein Grund dafür, warum (heute muss man sagen mehr oder weniger) anonyme Nummernkonten verwendet werden.

  • Die Londoner Finanzaufsicht, die Financical Services Authority (FAS) hat gegenüber dem ehemaligem Chef des Investmentbanking der Royal Bank of Scotland (RBS) ein umfangreiches Berufsverbot ausgesprochen. Dieser darf auf Lebenszeit keine Vollzeitbeschäftigung und keinen einflussreichen Posten in der Finanzbranche mehr ausfüllen. Dies beruht auf den dramatischen Verlusten der RBS, die der ehemalige Chef des Investmentbanking zu verantworten hat.
    (FAZ vom 19.05.2010 Nr. 114, S. 16)

    Anmerkung: Rechtliche und teilweise auch strafrechtliche Problematiken insbesonders im Zusammenhang mit Untreue § 266 StGB drohen immer noch in vielen Bereichen der Wirtschaft. Mag die Krise nach Meinung der Regierung ausgestanden sein, so gilt dies sicher nicht für Ihre Folgen.

  • Der Supreme-Court, das Oberste Gericht in Washington hat entschieden, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Jugendlichen, sofern keine Möglichkeit auf eine Bewährung besteht, nur dann verfassungsgemäß ist, wenn es sich um Tötungsdelikte handelt.
    Das Gericht begründete dies damit, dass die lebenslange Freiheitsstrafe bei Jugendlichen, wenn es sich nicht um Tötungsdelikt handelt, eine „grausame und außergewöhnliche Bestrafung“ sei. Derzeit verbüßen 137 jugendliche Straftäter in den USA eine lebenslange Freiheitsstrafe, ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung, obwohl ihren Taten keine Tötungsdelikte zu Grunde lagen.
    (FAZ vom 19.05.2010 Nr. 114, S. 6)

    Kommentar: Im Verhältnis dazu können wir uns in der BRD also glücklich schätzen, uns mit solchen Fragen (noch) nicht beschäftigen zu müssen.

  • Mit dem Korruptionsfall Siemens fing alles an. Während früher in solchen Fällen die Polizei und die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen machten, wurden im Fall Siemens private Ermittler eingesetzt. Hunderte Millionen soll der Konzern einer amerikanischen Anwaltskanzlei gezählt haben, dass diese die Börsenaufsicht milde stimmte und gleichzeitig den deutschen Ermittlungsbehörden bei der Arbeit half. Inzwischen ist dies Gang und Gebe, wenn sich in einem großen Unternehmen ein Skandal anbahnt.

    Es wird befürchtet, dass eine solche Vorgehensweise die Schutzregeln der Strafprozessordnung (StPO) außer Kraft setze. Beispielsweise, da keines der Unternehmen mehr Gebrauch von seinem Schweigerecht mache. Vielmehr geloben sie öffentlich mit der Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten. Die Folge sei, dass die Ermittlungsbehörden zunächst mit etwaigen Zwangsmaßnahmen abwarteten, da die Unternehmen in der Regel kooperationsbereit wären.
    Ein weiteres Problem stelle sich bei dem Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter. Dieses ist zwar in der StPO verankert, so dass sich die Mitarbeiter im Falle einer Straftat nicht selbst belasten müssten, jedoch stellt sich die Frage wie dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu werten sei, wenn die Mitarbeiter zur Mitwirkung an de Aufklärung verpflichtet sind.
    (FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 18)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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