Strafrecht Blog

  • Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Justiz aufgefordert die Sicherungsverwahrung zu prüfen. Die Folge ist nun, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte jeden Einzelfall bewerten müssten. Eine Gesetzesänderung sei wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine zwingende Folge, jedoch habe die Koalition dies verabredet. Die Sicherungsverwahrung solle auf schwere Straftaten beschränkt werden. Zudem solle die Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug abgegrenzt werden.
    (FAZ vom 15.05.2010 Nr. 111, S. 4)

  • Nachdem der Internetkonzern Google eingestanden hat im Rahmen seiner Street-View-Projekts über Jahre persönliche Daten von Internetnutzern auch nicht verschlüsselten Funknetzen erfasst zu haben, stellt sich die Frage der rechtlichen Bewertung des Ganzen.
    Zunächst ist § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuführen, welcher regelt, dass personenbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken nur erhoben, gespeichert, verändert oder übermittelt werden dürfen, wenn berechtigte Interessen gegeben sind und keine schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Die von Google erfassten Daten, stellen solche Daten gem. § 28 BDSG dar. Das Bundesdatenschutzgesetz ist jedoch nur anwendbar, wenn keine anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten in Frage kommen.

    Hier ist insbesondere an das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu denken. § 89 TKG regelt, dass es unzulässig ist mit einer Funkanlage Nachrichten anzuhören, die nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Ferner dürfen die Inhalte oder der Empfang solcher Nachrichten, auch wenn dies unbeabsichtigt passiert, nicht mitgeteilt werden. Die von Google verwendeten Street-View-Fahrzeuge verfügen über so genannte Funkscanner. Hinsichtlich des Scans durch die Street-View-Fahrzeuge von Google gibt Google an, dass es sich um einen Fehler der Scan-Software gehandelt habe.

    Überdies ist an eine Strafbarkeit des Verhaltens von Google nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu denken. Hier kommt § 202b StGB, das Abfangen von Daten in Betracht. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft macht sich danach strafbar. Die Gretchenfrage in diesem Fall ist nun, ob es sich bei den nicht-verschlüsselten Funknetzen um öffentliche Datenübermittlungen handelte, so dass keine strafbare Handlung von Google vorläge. Zudem stellt sich hier die Problematik des vorsätzlichen Abfangens.
    Ob eine Strafbarkeit von Google gegeben ist, damit darf sich nun die Staatsanwaltschaft Hamburg befassen. Wir dürfen gespannt sein.
    (FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 4)

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Augsburg wegen sechs tatmehrheitlichen Fällen der Bedrohung, davon drei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zwei Fällen der Störung des öffentlichen Friedens, davon einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus angeordnet.

    Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof und kann hiermit einen Teilerfolg erzielen:

  • Der Europäische Gerichtshof (Az.: C-91/09) hat entschieden, dass Firmen in der Intersuchmaschine „Google“ fremde Markennamen als Stichwörter für ihre Werbung nutzen dürfen.
    Erst wenn ein Durchschnittsnutzer nicht mehr erkenne, „ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist“ könne diese Art der Werbung unzulässig sein.
    (FAZ vom 12.05.2010 Nr. 109, S. 23)

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 98/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagte wegen Geldfälschung und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Während der Teil der Revision hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit vom Strafsenat als unbegründet abgelehnt wird,  erzielt der Angeklagte mit seiner Revision bezüglich der ausgeführten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Sachrüge einen Teilerfolg.

    Wie das Landgericht Magdeburg festgestellt hat, vereinbarte der Angeklagte mit einem verdeckten Ermittler einen Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten. Im Gegenzug sollte der Angeklagte dem Ermittler 110.000 Euro in Falschgeld zahlen. Als es jedoch zu Verzögerungen bei der Beschaffung des Falschgeldes kam, bot der Angeklagte an, die Ware mit echtem Geld zu bezahlen, um das Geschäft nach dem vereinbarten Termin abzuwickeln. Der verdeckte Ermittler erklärte sich jedoch bereit, auf das Falschgeld zu warten, da er bereits eine weitere Verwendung desselbigen geplant hätte.  Als es zum Austausch der Ware kam, wurde der Angeklagte festgenommen und das Falschgeld sichergestellt.

    Wie der Strafsenat ausführt, wurde jedoch dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt:

    „Die auf die – ursprünglich auch vereinbarte – Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe „von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten“ vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4). Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.“

    Aus diesem Grund erzielt der Angeklagte mit der Revision einen Teilerfolg vor dem BGH und das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde in seinem Strafausspruch aufgehoben.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 130/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel „unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.“ worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.

    Wie der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH ausführt, hat der Strafausspruch des Landgerichts Kiel keinen Bestand, da das Landgericht diverse Milderungsgründe in der Bestimmung des Strafrahmens außer Acht gelassen und den Angeklagten, der bereits vor 10 Jahren wegen Straftaten im „Drogenmilieu“ verurteilt wurde, für einen „hartnäckigen Wiederholungstäter“ und „massiven Bewährungsversager“ gehalten hat.

    Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    “Insbesondere genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen 2 und 4 des Urteils das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB bzw. § 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Drogenmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgründe ausgeschlossen hat, auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). Das Landgericht lastet dem Angeklagten tragend an, ein „hartnäckiger Wiederholungstäter“ und „massiver Bewährungsversager“ zu sein (UA S. 85), den auch früher erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abgehalten habe. Es berücksichtigt dabei aber nur vordergründig, dass die letzten unmittelbar einschlägigen Delikte und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft rund zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die damals gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung durchgestanden hat, weswegen die Strafen erlassen werden konnten (UA S. 6). Ebenso lag es mit einer im Jahr 2002 verhängten Bewährungsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten (UA S. 7). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte. Die im Rahmen der Strafzumessung zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinlängliche Grundlage.“

    Diese Begründungs- und Wertungsfehler führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zu keinem Widerspruch mit den bisherigen stehen. Ein Sachverständiger hat des Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB gegeben sind, da – vom BGH wiederholt entschieden – die Entscheidung gemäß § 64 StGB nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst ist.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 210/10

    Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision, die mit Beschluss des LG Münchens aufgrund vom Landgericht festgestellten versäumten Frist zunächst als unzulässig verworfen worden ist. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss auf, da nach Ansicht des Senats die Frist für die Begründung der Revision vom Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht versäumt worden ist.

    Aus dem Wortlaut des 1. Strafsenats des BGH zur Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist:

    “Voraussetzung hierfür (der Beginn der Frist) ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 – 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, „dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist“. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.“

    Somit ist die Revision des Angeklagten zulässig und der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben.

  • 2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 102/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision zu Ungunsten des Angeklagten ein, die vom Generalbundesanwalt (GBA) teilweise vertreten wurde und über die der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu entscheiden hatte.

    Wie der 2. Strafsenat des BGH feststellt, hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings hat das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt insoweit keinen Erfolg, als dass die Revision eine fehlerhafte Anwendung des § 31 BtMG a.F. rügt.

    Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:

    „Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt (UA 28), dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung „Angaben zu der bisher nicht in diesem Umfang bekannten Rolle des Angeklagten M. bei der Vorbereitung und Planung des Geschäfts“ gemacht hat, was einen weiteren eigenständigen Aufklärungserfolg dokumentiert. In diesem Zusammenhang steht die Erwägung der Revision, der Angeklagte habe mit den Angaben zum Mitangeklagten M. lediglich seinen eigenen Tatbeitrag hinsichtlich der subjektiven Seite herunterspielen wollen, der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen. Denn § 31 Nr. 1 BtMG setzt keine bestimmte Aufklärungsmotivation voraus, sondern stellt nach seinem Sinn und Zweck allein auf das Vorliegen eines objektiven Aufklärungserfolges ab (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5; BGH StV 1991, 67; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 149)“

    Ferner wird von der Revision der Staatsanwaltschaft gerügt, dass von der Strafkammer anerkannte Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt wurden. Zwar wurde die Trennung des Angeklagten von seiner Familie durch die Verurteilung einbezogen, jedoch weitere mit diesem Umstand verbundene Haftempfindlichkeiten nicht dargelegt. Allerdings ist diese Trennung die „Folge der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt“.

    Es ist somit nach Ansicht des Senats nicht auszuschließen, dass die Strafe auf fehlerhafte Strafzumessungserwägungen beruht, so dass auf die Revision das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 132/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Leipzig wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil und den Schuldausspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.

    Wie der Strafsenat feststellt, beruht die Verurteilung des Angeklagten auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Strafkammer am Landgericht Leipzig von Tateinheit der zwei Delikte ausgegangen ist. Der Senat ändert den Tenor diesbezüglich.

    Des Weiteren hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfungen aufgrund folgender Überlegungen des Senats nicht stand:

    „Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.“

    Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wird nach Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts die Strafe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit niedriger ausfallen.


  • Az.: 7 Ns 610 Js 13070/09 – AK 113/09 (LG Freiburg)

    Die Angeklagte war vom AG Freiburg wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum Handeltreiben mit solchen jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Zudem wurde das sichergestellte Handy der Angeklagten eingezogen.

    Gegen dieses Urteil legten die Angeklagte und auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch.

    Unabhängig der Feststellungen des Gerichts zum Tathergang stand die Frage im Raum, ob sich die Angeklagte mit dem Gericht verständigt hatte und es somit zu einem milderen Strafausspruch kommen könnte. Die Rechtslage ist vor dem Hintergrund des am 4.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren noch uneinheitlich und im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung vorerst zu entscheiden.

    Hierzu stellt das Landgericht Freiburg fest:

    “Obgleich in dem am 04.08.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ausdrückliche Hinweise für die Handhabung der Besonderheiten des Berufungsverfahrens fehlen und sich weder dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und dessen Begründung (BT-Drucks 16/11736) noch dessen ausführlicher Würdigung durch Jahn und Müller (NJW 2009. 2625: Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren – Legitimation und Reglementierung der Absprachenpraxis) entnehmen lassen, geht die Kammer ohne weiteres davon aus, dass Verständigungen auch im Berufungsrechtszug möglich und zulässig sind. Etwaige Regelungslücken können durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden.“

    Diese angewandt könnte eine Verständigung bereits durch die Rücknahme des Rechtsmittels in der Berufung aufseiten der Angeklagten und zu ihren Gunsten vorliegen.

    Der Senat führt diesbezüglich aus:

    „Entsprechend der in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Verständigung i. S. d. § 257 c StPO hat die den Tatvorwurf bisher bestreitende Angekl. ihre unbeschränkt eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass die Kammer nur noch über die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung der StA zu befinden hatte. Zwar ist in § 257 c Abs. 2 S. 2 StPO festgelegt, dass „Bestandteil jeder Verständigung ein Geständnis sein soll“. Ein solches wurde im vorliegenden Fall gerade nicht abgelegt. Die Kammer hat jedoch diese Soll-Vorschrift im Licht des § 257 c Abs. 2 S. 1 StPO gesehen, wonach Gegenstand einer Verständigung auch das „Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten“ sein darf. Dementsprechend kann im Berufungsverfahren dem Erfordernis eines Geständnisses i. S. d. § 257 c Abs. 2 S. 2 StPO die Beschränkung der Berufung auf  den Rechtsfolgenausspruch oder – wenn wie hier zugleich die StA eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt hat – die Rücknahme des eigenen Rechtsmittels genügen.“

    Dies bedeutet, dass die Verständigung der Angeklagten im Sinne des §257 c Abs. 2 S. 2 StPO als solche anzuerkennen und die Revision erfolgreich ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt