Strafrecht Blog

  • Das Landgericht München I hat entschieden, dass die vollständige Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Es klagten fast 40 ehemalige Aktionäre gegen ihren Zwangsausschluss aus dem Unternehmen. Nach ihrer Ansicht war der sog. „squeeze-out“ formell und materiell fehlerhaft gewesen. Eigentlich setzt ein „squeeze-out“ voraus, dass sich 95% der Aktien in der Hand eines Anlegers befinden. In diesem Fall hielt der Bund jedoch nur etwas mehr als 90% der Aktien. Wegen des Bankenrettungsgesetzes reichten in diesem speziellen Fall der HRE aber breits 90% zum Zwangsausschluss aus.
    Aufgrund der dramatischen Lage der HRE bestand keine Alternative. Der Vorsitzende Richter erklärte, dass „die Folgen einer Insolvenz desaströs gewesen wären“. Es sei zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. „Es kann Mittel geben, in denen jedes andere Mittel ausgeschlossen ist, um den Finanzmarkt zu stabilisieren“, so der Vorsitzende Richter. Jedoch liege keine Enteignung vor.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 20)

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Dresden wegen Urkundenfälschung in insgesamt acht Fällen und versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt der Angeklagte einen Erfolg.

    Der Angeklagte hatte durch Offenbarung seines Wissens über den an ihm selbst verübten erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB in Tateinheit mit der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB wesentlich bei der Aufklärung dieser Straftat mitgewirkt. Die Strafkammer des Landgerichts Dresden hatte jedoch die Regelung des § 46 StGB nicht angewendet, da es sich beim Angeklagten ihrerseits nach nicht um einen Tatbeteiligten, sondern um das Tatopfer handele. Außerdem seien die Aussagen des Angeklagten als Zeuge nicht freiwillig erfolgt.

    Diese Erwägungen halten nach Ansicht des Strafsenats des BGH der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

  • Die Oberlandesgerichte Hamburg, Dresden, Celle und nun auch Bamberg (Az.: 4 U 241/09) haben jeweils Klagen gegen die Lehman-Bank abgewiesen. Damit scheint sich die Aussicht auf Schadensersatz für Käufer von Lehman-Zertifikaten immer mehr zu schmälern. Ein etwaiger Zusammenbruch von Lehman sei „als theoretisch zu betrachten“ gewesen. Die Bank habe sogar auf dieses „theoretische Emittentenrisiko“ hingewiesen. Aus diesen Gründen sei eine Aufklärung darüber, dass Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterliegen bei „erwachsenen und durchschnittlich gebildeten“ Kunden nicht erforderlich gewesen.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 23)

  • Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte bereits angekündigt, dass die derzeitige Regelung der Sicherungsverwahrung neu geordnet werden müsse (vgl. Blog-Eintrag vom 14.05.2010). Diese Neuordnung stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der das deutsche System der Sicherungsverwahrung für teilweise unrechtmäßig einstufte.
    Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung soll sich nur noch auf Sexual- und Gewalttaten beschränken. Vermögensdelikte ohne Gewaltanwendung, wie sie derzeit erfasst werden, sollen nicht mehr der Möglichkeit der Sicherungsverwahrung unterfallen. Die Bundesjustizministerin gab an, dass man sich „auf die wirklich gefährlichen Täter konzentrieren“ wolle.
    Die Änderungen sollen ausschließlich für Neufälle gelten. Das bedeutet, dass alle Altfälle weiterhin nach der derzeit geltenden Rechtlage beurteilt werden.
    (FAZ vom 10.06.2010 Nr. 131, S. 4)

  • Vor Unternehmenskäufen oder Kapitalmarkstransaktionen werden Vorstände oder Geschäftsführer häufig zu Wissens- und Vollständigkeitserklärungen aufgefordert. Dabei müssen Fragekataloge beantwortete werden; Kontrollfragen werden abgeprüft; es wird eruiert, ob keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden und ob die Unterlagen vollständig und aktuell sind; Bestätigungen hinsichtlich der Unternehmensplanung werden abverlangt.
    Nun stellt sich die Frage inwieweit eine Haftung besteht, wenn Fragen und Erklärungen (vorsätzlich oder fahrlässig) falsch abgegeben wurden. Die Abgabe solcher Erklärungen stellt lediglich eine Voraussetzung dar, damit ein Vertrag zwischen Dritten entsteht. Entweder zwischen Verkäufer und Käufer (Unternehmenskauf) oder zwischen dem Unternehmen und der Investmentbank (beim Börsengang).
    Handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, so ist die Haftung des Managements begrenzt. Sie kommt in Frage bei einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Dazu müsste die Erklärung aber wissentlich falsch oder zumindest bedenkenlos abgegeben worden sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit der quasivertraglichen Haftung nach § 311 III BGB. Diese greift jedoch nur, wenn Vertragsfremde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben und so die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflussen. Hier muss bedacht werden, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nicht automatisch ein solches Vertrauen in Anspruch nehmen.
    Bei Kapitalmarktstransaktionen werden von den Banken neben den oben geschilderten Wissens- und Vollständigkeitserklärungen noch Bescheinigungen des Managements zur Vermeidung von Prospekthaftung verlangt. Im Haftungsprozess kann die Bank den Manager so jedoch nur wegen Abwehrkosten in Regress nehmen. Das Unternehmen kann den Manager im Prospekthaftungsfall eher in Regress nehmen. Dies jedoch im Rahmen der allgemeinen Managerhaftung und nicht aufgrund der abgegebenen Erklärung.
    Bei Unternehmenskäufen kann es nur dann zu einer persönlichen Haftung des Managers kommen, wenn der Verkäufer als Haftungspartei ausfällt. Ist dies jedoch der Fall, so ist eine Haftung fast nicht mehr abzuwehren.
    Bei Übernahme und Fusion ist die Haftung etwas anders gestaltet. Hier kann ein Haftungsfall bereits dann entstehen, wenn keine ausdrückliche Wissens- oder Vollständigkeitserklärung abgegeben wurde, der Manager aber fahrlässig etwas verschwiegen hat. Dies begründet sich damit, dass die Rechtsprechung eine Haftung dann bereits bejaht hat, wenn der Betreffende an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
    (FAZ vom 09.06.2010 Nr. 130, S. 19)

  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az.: 2 StR 595/09), dass ein Schöffe wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er sich offen zu Methoden der Selbstjustiz bekennt.
    Dem Strafverfahren, an dem der Schöffe beteiligt war, lag eine mittelbare Verbindung zum Angeklagten zugrunde. Der im Strafverfahren Angeklagte wurde durch einen Anwalt vertreten, der auch einen Schuldner des Schöffen, der im Hauptberuf Inkassounternehmer ist, vertritt. Der Schöffe schrieb an den Schuldner, dass dieser sich nicht mehr an den Anwalt wenden solle, sondern das Problem mit ihm „unter Männern klären“ solle.
    (BGH, 2. Strafsenat, Az. 2 StR 595/09)

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt, das eine Fusion zwischen Axel Springer und ProSieben-Sat.1 Media AG untersagte. Die Einschätzung, dass durch die Fusion eine beherrschende Stellung auf den Werbemärkten zu vermuten sei, sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden. Nach Einschätzung von Experten könne das Urteil des BGH zur Folge haben, „dass keine innerdeutschen größeren Übernehmen mehr möglich sind“.
    (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 – KVR 4/09)

  • Nach dem Kollaps der isländischen Bank Kaupthing. von der Gläubiger insgesamt 40 Milliarden Euro fordern, ermittelt die britische Antibetrugsbehörde Senior Fraud Office (SFO) seit Dezember 2009. Dabei geht es vornehmlich um Investmentvehikel, die von vertrauten Dritten der Kaupthing, gegründet worden sein sollen. Diesen Investmentvehikeln soll Kaupthing Kredite in Höhe von 500 Millionen Euro gewährt haben. Aufgrund dieser Summe verkauften die Verhikel Kreditausfallschutz gegen die isländische Bank. Damit sollte das Vertrauen der Investoren in die Kaupthing wiederhergestellt werden.
    Wie nun bekannt wurde, ermittelt die SFO jetzt auch gegen die Deutsche Bank wegen des Vorwurfs der Kursmanipulation. Nach Aussagen ehemaliger Kaupthing-Mitarbeiter habe die Idee das Vertrauen der Investoren durch die Kreditausfallversicherung zu beeinflussen von der Deutschen Bank gestammt. Die Deutsche Bank erklärte dazu, dass die mit der SFO zusammenarbeiten werde. Jedoch habe nach Angaben der Deutschen Bank gar kein Beratungsmandat für die Kaupthing bestanden.
    (FAZ vom 08.06.2010 Nr. 129, S. 19)

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Bußgeld

    Der Vorsitzende des Aktionskreises gegen Produkt und Markenpiraterie (APM) fordert härtere Strafen gegen Markenpiraten. Doch damit nicht genug, er fordert ebenfalls Bußgelder für Verbraucher, die gefälschte Produkte kaufen. Dies begründet er mit den hohen Schäden, die der Wirtschaft entstünden. Die Verbrauchen hätten ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, wenn sie Plagiaten kaufen würden. Gerade deshalb müsse es Konsequenzen haben, damit dem Verbraucher signalisiert werde, dass es nicht in Ordnung sei „fremdes geistiges Eigentum“ zu verletzen.
    (FAZ vom 07.06.2010 Nr. 128, S. 16)

  • Das Landgericht Gera hat mehrere Mitglieder der Rockerbande „Bandidos“ wegen schweren Bandendiebstahls zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Hauptangeklagte wurde zu acht Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine sieben weiteren Mitangeklagten wurden zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verurteilt.
    Nach Ansicht der zweiten Strafkammer das Landgerichts Gera, haben die Angeklagten in der Zeit von 2007 bis 2008 Einbrüche in Supermärkte und Bäckereifilialen verübt. Das Diebesgut reichte von Zigaretten über Bargeld zu ganzen Tresoren. Die Band hat in dieser Zeit Beute im Wert von mehreren zehntausend Euro erlangt.
    (LG Gera, Az 801 Js 13989/08 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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