Strafrecht Blog

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 354/09

    Der Angeklagte war vom LG Frankenthal wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB), Diebstahls in 15 Fällen und versuchten Diebstahl (§ 242 StGB) in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der BGH gibt der Revision teilweise statt.

    So hat sich der Angeklagte nach den Feststellung des Landgerichts am Vormittag des 20.10.2008 in einem Kindergarten begeben und eine Geldbörse aus einer Handtasche, die vor einem Gruppenraum abgestellt war, mit Aussicht auf einen möglichst wertvollen Inhalt (Geld) entwendet. Allerdings erwies sich der Inhalt der Geldbörse als wenig wertvoll, insbesondere erhielt diese kein Geld. Daraufhin entledigte er sich wieder der Geldbörse und des Inhalts.

    Das LG nahm diesbezüglich an, dass mit der vorübergehenden Aneignung der Geldbörse als Behälter bereits der Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des §242 Abs. 1 StGB vorliegt und die Zueignungsabsicht nicht abhängig vom begehrten und tatsächlich nicht begehrten Bargeld ist.

    Nach Auffassung des BGH liegt kein vollendeter Diebstahl vor, da sich die Zueignungsabsicht lediglich auf den Inhalt bezog, genauer gesagt auf das erwartete Bargeld in der Geldtasche:

    „Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.“

    Angesichts dessen hat der BGH den Schuldspruch entsprechend abgeändert und in der Einzelstrafe eine Herabsetzung der Strafe durch Beschluss festgesetzt. Auf die Gesamtstrafe, die sich in diesem Fall aus 21 Einzelstrafen zusammensetze, hatte dies jedoch keinen Einfluss.

  • 4. Strafsenat, Az. 4 StR 254/09

    In dem vom 4. Strafsenat des BGH zu entscheidenden  Sachverhalt hatte sich der Angeklagte in zwei unterschiedlichen Konstellationen des Selbstbedienungstankens ohne zu zahlen strafbar gemacht. Im ersten Fall betankte der Angeklagte am 12.08.2008 seinen PKW gegen 0:23 Uhr an einer Tankstelle mit Dieselkraftstoff in Wert von rund 100 Euro und fuhr anschließend – wie vorher geplant – ohne zu zahlen davon. Zwei Tage später tankte er das Auto (einer anderen Person in dessen Anwesendheit) bei einer anderen Tankstelle auf, versuchte kurze darauf die Kassiererin im Verkaufsraum abzulenken und rannte, als diese misstrauisch wurde, sofort zum Auto und fuhr schnell davon.

    Das LG Essen hatte in beiden Fällen einen Diebstahl gem. § 242 I StGB sowie einen Betrug nach § 263 StGB angenommen und den Angeklagten hiernach verurteilt. Hiergegen wand sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

    Der BGH befasste sich sodann mit dem vorangegangenen Urteil und stellte dazu fest, dass beide Fälle keinen vollendeten Betrug darstellen. Begründet wurde dies damit, dass ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal des Betrugs in beiden Konstellationen fehlte. Der Betrug nach §263 StGB setzt voraus, dass ein Irrtum bei einer anderen Person hervorgerufen werden muss und diese anschließend und aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt.

    In beiden Situationen kam es nach Feststellung des Gerichts jedoch gar nicht zu einer irrtumsbedingten Täuschung, da der Angeklagte im ersten Fall bereits ohne Wahrnehmung der Kassiererin davon fuhr und im zweiten Fall auch die Ablenkung der Kassiererin nicht zwingend zu einer Täuschungshandlung gegenüber dieser führte.

    „In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; OLG Köln NJW 2002,1059).“

    Allerdings war es theoretisch denkbar, dass der Angeklagte bereits durch die Video-Überwachung für das Kassenpersonal wahrnehmbar war und somit der Betrug durch die Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft gegenüber der Video-Überwachung konstruiert werden könnte.

    Hierzu stellte der BGH indes klar, dass allein die technische Möglichkeit einer Video-Überwachung für eine solche Annahme nicht ausreicht, sondern vielmehr die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen sind:

    „Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die Tankvorgänge von dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen worden sind. Zwar wird dies unter den heutigen Verhältnissen (Video-Überwachung, Kontrollpulte im Kassenraum etc.) vielfach der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt werden, insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen Zapfsäulen, bei großem Kundenandrang oder bei Inanspruchnahme durch Kassier- oder sonstige Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur Nachtzeit stattfand, dass heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem üblicherweise mit geringerem Kundenaufkommen zu rechnen ist, rechtfertigt daher für sich gesehen nicht bereits den Schluss, die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des Angeklagten auch tatsächlich wahrgenommen“.

    Nach Ansicht des Senats liegt daher kein vollendeter Betrug in zwei Fällen vor. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben und die neue Strafkammer wird neu zu entscheiden haben. Insbesondere wird nach Auffassung des BGH diese „bei erneuter Verurteilung mit Blick auf die Regelungen der §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB zu Fall II. 3 der Urteilsgründe auch Feststellungen zu dem Wert des erlangten Treibstoffes zu treffen haben“.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 253/09

    Der Angeklagte hatte in den Jahren 1993 und 1994 mehrer Straftaten begangen, die sich auf die Einfuhr und das Handeltreiben von Haschisch bezogen. Erst im Jahre 2003 wurden die Straftaten entdeckt und am 8.6.2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet.

    Grund für die Verzögerung war die Tatsache, dass der Angeklagte zwischenzeitlich nach Spanien umgezogen und erst ab 11.7.2004 wieder nach Berlin zurückgezogen war. Die Meldebehörden hatten ihrerseits diese Adressen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Demnach ist aber kein Verstoß gegen Art. 6 MRK möglich.

    Der 5. Strafsenat des BGH hält die Revision des Angeklagten aus folgenden Überlegungen für begründet:

    “Das Landgericht verengt seine Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unzulässigerweise allein auf die Justizbehörden. Diese sind zwar die wesentlichen Adressaten dieses Gebots gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. In diesem Sinne wird deshalb auch in der strafgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich danach unterschieden, ob die Verzögerung in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden oder des Angeklagten fällt (BVerfG [Kammer] StV 2006, 73 ff.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 21, 25, 27).“

    Dies richtet sich allerdings nicht ausschließlich an die Justizbehörde, sondern „an die Vertragsstaaten an sich, die dafür Sorge zu tragen haben, dass die Strafverfahren in angemessener Frist mit einer Entscheidung enden“. Indem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von den „nationalen Behörden“ spricht und die Menschenrechtskonvention die Einhaltung von gewissen Standards in den Konventionsstaaten abzielt, lässt er eine solche Auslegung und Beschränkung der Begrifflichkeit auf die Justizbehörde nicht zu. Vielmehr werden „innerstaatliche Behörden“ in den Verantwortungsbereich des Staates genommen, die allesamt einen Ausgleich von „Verfahrensunrecht“ zu leisten haben. Somit ist allein die Frage, ob die Verfahrensverzögerung von einer staatlichen Stelle und nicht nur der Justizbehörde zu verantworten ist.

    Unter dem Gesichtpunkt, dass sich Deutschland generell eine Verzögerung durch jedwede staatliche Stelle im Strafverfahren zuzurechnen hat, ist demnach das Verhalten der Meldebehörde (rechtswidriges) staatliches Handeln im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Dieses fand jedoch im vorangegangenen Urteil des LG Berlin im Hinblick auf die Strafbemessung keine Berücksichtigung.

    Des Weiteren liegt die Strafauffälligkeit des Angeklagten mehr als 15 Jahre zurück. Er selber ist längst in der Gesellschaft eingegliedert und hat sich seitdem nicht mehr kriminell betätigt. Fraglich ist daher, ob dieser Umstand zu einer Strafmilderung oder gar den Strafausschluss führt, da das Handlungsunrecht keiner weiteren Bestrafung und davon ausgehenden Warnfunktion bedarf.

    Der 5. Strafsenat lässt diese Frage zwar offen, gibt aber eine Tendenz vor:

    „Daher kann offen bleiben, ob das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung dem Gesichtspunkt das gebotene Gewicht eingeräumt hat, dass der unbestrafte 45-jährige Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor 15 Jahren von sich aus beendet und seither sozial eingeordnet gelebt hat. Dann hätte vor dem Hintergrund eines kaum mehr vorhandenen Bedürfnisses nach spezialpräventiver Einwirkung die besondere Härte, die eine Haftverbüßung für den Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), gleichfalls noch näherer Erörterung bedurft“

    Folglich müssten Tatsachen vorliegen und ferner vom Gericht als begründet angesehen werden, die für eine solche Härte der Haftverbüßung nach mehr als 15 Jahren sprechen. Obwohl es hieran im vorliegenden Fall fehlt, liegt es auf der Hand, dass ein Festhalten an dem eigentlichen Strafmaß als überzogen angesehen werden kann. Darüber wird das Gericht unter Erwägung der zwei genannten Strafmilderungsgründe erneut zu entscheiden haben.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 411/08

    Die Angeklagten wurden wegen vollendeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass sich Beide auf der Flucht nach einem Banküberfall, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit einem Zeugen eine Verfolgungsjagd leisteten und einer der beiden Angeklagten auf das Auto des Zeugen mehrmals mit einer Pistole während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von rund 80 bis 90km/h schoss. Zwei der drei abgeschossenen Kugeln trafen sodann das Auto, das dadurch jedoch nicht in der Fahrtüchtigkeit eingeschränkt wurde. Zudem gab der Fahrer als Zeuge später an, dass er sich nicht in seiner „Fahrsicherheit beeinträchtigt“ fühlte und auch nach den getroffenen Schüssen die Verfolgung weiter fortsetzte.

    Aufgrund der drei Schüsse bei einer überhöhten Geschwindigkeit nahmen die Richter des Landgerichts Halle einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach §315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als vollendet an.

    Die eingelegt Revision zum BGH hatte Erfolg: Schließlich liegt nach Ansicht des BGH keine Vollendung des §315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Denn nach §315b StGB muss die Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Tathandlung beeinträchtigt und hierdurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein. Maßgeblich ist hierbei eine abstrakte Gefahr, die sich zu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet haben muss:

    „Regelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa, wenn der Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der Schutzgüter konkret gefährdet wird (sog. „Beinahe-Unfall“). Nach der Senatsrechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119, 122 ff.). Danach kann der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB in sämtlichen Handlungsalternativen auch dann erfüllt sein, wenn – wie hier – die Tathandlung (Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung (Beschädigung des Kraftfahrzeugs) führt.“

    Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, da nicht jede Sachbeschädigung oder auch Körperverletzung im Straßenverkehr den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt. Insofern sei der Schutzzweck des § 315b StGB restriktiv, also eng auszulegen:

    „Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 3131 f.) hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen, da weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen W. durch die Schüsse in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind. Aber auch die Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch die einschlagenden Projektile rechtfertigt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dieser Sachschaden steht in keinem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt, sondern ist ausschließlich auf die durch die Pistolenschüsse freigesetzte Dynamik der auftreffenden Projektile zurückzuführen. Er ist somit keine spezifische Folge des Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs und muss daher bei der Bestimmung eines „bedeutenden“ Sachschadens bzw. einer entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt aaO S. 125).“

    Die beiden Angeklagten nahmen jedoch billigend in Kauf, „dass es durch die Schüsse zu einer kritischen Verkehrssituation und damit zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben“ des Zeugen und/oder dessen PKW kommen könnte. Aus diesem Grund haben sich nach Feststellung des BGH die Angeklagten lediglich eines versuchten anstatt eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht. Die Schuldsprüche werden daher vom Senat abgeändert.


  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 443/08

    Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.  Hiergegen hat er Revision erhoben. Im Zentrum der Revision stand die Frage, ob „vor der zweiten Vernehmung der Geschädigten [..] für den erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen wäre“.

    Die Zeugin ist erstmals am 20. Februar 2008 in der Hauptverhandlung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss vernommen worden, was sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung sind bereits weitere Zeugen und Sachverständige gehört worden.

    Am 6.3.2008 wurde die Nebenklägerin dann ein zweites  Mal vernommen. Ein Geschäftsbeschluss hierfür fehlte. Allerdings war nach Auffassung des Landgerichts Hannover die Vernehmung der Zeugin noch nicht beendet. Dies ist jedoch weder dem Sitzungsprotokoll noch dem weiteren Verfahrensverlauf zu entnehmen.

    Der GBA nahm wie folgt dazu Stellung:

    „Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.).“

    Wenn jedoch die Vernehmung bereits am 20. Februar als bereits abgeschlossen zu sehen war und keine Anzeichen für eine erneute, weitere Vernehmung (oder hier: Fortführung der Vernehmung) zu erkennen waren, ist die Vernehmung vom 6.3.2008 nicht notwendig und daher ohne Gerichtsbeschluss unzulässig gewesen. Eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses, wenn aufgrund der Interessenlage die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen eine „einheitliche Vernehmung“ darstellt, lag hier nicht vor.

    Dies zeigt bereits der zeitliche Abstand sowie die Tatsache, dass bereits eine weitere Beweisaufnahme zwischen den beiden Vernehmungen stattgefunden hatte, was gegen eine einheitliche Vernehmung spricht.

    Weiter führt der GBA hierzu aus:

    „Soweit in den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen Verfahrensbeteiligten sei klar gewesen, dass die Geschädigte ’noch einmal ergänzend‘ vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben dargelegten Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war.“

    Der BGH schloss sich der Stellungnahme des GBA in seinem Beschluss an.  So wäre nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen. Die Revision hatte Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und zwecks Durchführung der neuen Haupverhandlung und neuer Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.


  • Az. (1) 1 Ss 411/08 KG Berlin

    Der Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3.1.2006 wegen gewerbsmäßigen „Schmuggels“ in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Anschließend kamen weitere Fälle zum Vorschein. Am 20.06.2008 wurde der Angeklagte daraufhin vom LG wegen Schmuggelns in 69 Fällen zu 2 Jahren und einer Geldstrafe verurteilt, wovon 6 Monate Freiheitsstrafe als verbüßt galten. Daraufhin rügte der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In der Revision führte er an, dass die Strafkammer die vorliegenden Verfahrensverzögerungen nur bei der Kompensationsentscheidung, aber nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt hätte.

    Zwar hat das Landgericht zur Begründung angeführt, dass ein allgemeines Strafbedürfnis durch den besonders langen Zeitabstand zwischen der Tatbegehung und dem Urteil abnehme, allerdings die aus der überlangen Verfahrensdauer resultierenden besonderen Belastungen für den Angeklagten nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insbesondere gilt dies zu beachten, wenn die Verfahrensdauer auf eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung durch eine Behörde beruht.

    Die Tatsache, dass die Strafkammer des Landgerichts Berlin erst anderthalb Jahre nach Eingang der Akten mit der Berufungshauptverhandlung begonnen hatte, verdeutlicht,  welch erheblicher Belastung der Angeklagte ausgesetzt war.

    Des Weiteren stand im Raum, dass die Strafzumessung weitere Fehler enthält. So hätte das Gericht bereits zu einer anderen, milderen Strafe gelangen können,  wenn die StrK angesichts der Feststellung über die Verfahrensverzögerung

    „schon im Rahmen der Strafzumessung niedrigere Einzelgeldstrafen festgesetzt und die verhängten kurzen Freiheitsstrafen nicht als unerlässlich im Sinne des §47 I StGB angesehen hätte“.

    Nach Ansicht des KG Berlin könne daher auch die Kompensationsentscheidung, mit welcher das Landgericht die Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten ausgleichen wollte, keinen Bestand haben. Dies liege auch daran, dass das Gericht keine Anstrengung unternommen hat, die Verantwortlichkeit und Folgen der rechtstaatswidrigen Verzögerung festzustellen und zu berücksichtigen.

    Die Strafkammer hätte jedoch diese Feststellung über den von der Verfahrensverzögerung ausgehende Belastung bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen. Nach Ansicht des Senats kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine höhere Kompensation durch die Strafkammer als der von einem Viertel der verhängten Strafen gelangt wäre und kam der Revision statt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen.


  • Az. 32 Ss 94/09 (OLG Celle)

    Der Beschluss des OLG Celle befasst sich mit der Problematik des Beweisverwertungsverbotes für Erkenntnisse einer Blutentnahme bei Verletzung des Richtervorbehaltes und ist aufgrund der umfangreichen Ausführung des Gerichts trotz der bekannten Thematik sehr lesenswert.

    Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen bzw. der Führerschein eingezogen. Hiergegen wendete sich der Angeklagte mit seiner Revision. In deren Zentrum stand die Beanstandung der Rechtswidrigkeit einer Beweiswürdigung der Blutentnahme zur Überprüfung der Blutalkoholkonzentration.

    Das OLG Celle schloss sich der bisherigen Rechtsprechung an. So weist das OLG Celle zu Recht darauf hin, dass eine Anordnung der Blutentnahme nach §81a II StPO grundsätzlich nur durch den Richter möglich. Eine Ausnahme hiervon stellt lediglich die „Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung eingehenden Verzögerung“ dar, bei der die Anordnungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft und nachrangig der Ermittlungspersonen in Gestalt des ermittelnden Polizeibeamtens liegt.

    Ein solcher Fall lag jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht vor. Der zuständige Polizeibeamte hatte nicht einmal den Versuch unternommen, einen zuständigen Richter oder notfalls die Staatsanwaltschaft zu erreichen und richterliche oder zumindest staatsanwaltschaftliche Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Und das angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte gegen 16:46 Uhr von der Polizei nach auffälligem Fahren in Schlangenlinien angehalten wurde. Ferner vergingen rund 20 Minuten bis zum Alkoholtest auf der Dienststelle und weitere 20 Minuten bis zur fraglichen Blutentnahme durch einen Arzt. In dieser Zeit hätte der Polizeibeamte einen Richter telefonisch erreichen können.

    Zwar ist ein Richter nicht an Dienstzeiten gebunden, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Richter am Freitag zur Zeit der Blutentnahme erreichbar gewesen wäre. Zudem besteht die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, zur Tageszeit einen Eildienst zur Verfügung zu stellen. Die fernmündliche richterliche Anordnung war auch hier möglich, da es sich um einen einfachgelagerten Sachverhalt handelte und die Blutentnahme aufgrund der deutlich überhöhten Alkoholwerte im ersten Alkoholtest gerechtfertig gewesen sein könnte.

    Des Weiteren wäre eine solche Zeitverzögerungen durch den Richtervorbehalt hinzunehmen gewesen:

    “Gerade bei hohen Alkoholwerten kann der mögliche Abbau in der Regel unproblematisch durch Rückrechnung ausgeglichen werden. Zwar ist der tatsächliche Abbauwert von situativen und individuellen Faktoren (z.B. den Trinkgewohnheiten und der Konstitution des Betroffenen) abhängig. Die von der Rspr. entwickelten Rückrechnungsformeln arbeiten demgegenüber mit allg. Sicherheitszuschlägen und -abschlägen, was zu Ungenauigkeiten führt. Je weiter sich Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahrtüchtigkeit entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch zeitliche Verzögerung anzunehmen (vgl. hierzu: OLG Hamm, NJW 2009, 242ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff., Bandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09 v. 25.03.2009 – zitiert nach juris -).“

    Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall einen Atemalkoholwert von 3,08 Promille gehabt. Angesichts dieses Wertes und der regelmäßig angewandten Rückrechnungsmethode war die richterliche Anordnung problemlos einzuholen gewesen, da der Untersuchungserfolg nicht gefährdet schien.

    Folglich verstößt die Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeibeamten gegen den Richtervorbehalt aus §81a II StPO und führt zu einem Beweisverwertungsverbot der Erkenntnisse aus der Blutalkoholuntersuchung, da es sich bei einer Blutentnahme um eine einzelfallbezogene Interessensabwägung mit einem tiefgehenden Eingriff handelt:

    “Von einem Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann auszugehen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass durch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes unerträglich wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalts sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug [..]“

    In diesem Fall war der zuständige Polizeibeamte davon ausgegangen, „dass bei Trunkenheit im Verkehr wegen Gefahr im Verzug stets eine Anordnung durch Polizeibeamte ausreiche und deshalb eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung von vornherein nicht nötig sei“. Hierin ist ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß §181a II StPO zu sehen. Zudem sind keine Anzeichen ersichtlich, die für einen Irrtum oder eine Fehleinschätzung der Situation sprechen.

    Insgesamt führen dies im Ergebnis zu dem Beweisverwertungsverbot der Erkenntnisse aus der Blutalkoholuntersuchung im Strafverfahren.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 727/08

    Die zwei Angeklagten waren vom LG München wegen versuchter Beteiligung an gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten bzw. 5 Jahren verurteilt. Die Revision hat nach Ansicht des BGH teilweise und aus folgenden Erwägungen Erfolg:

    Während die Revision hinsichtlich der ersten zwei Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung unbegründet ist, ist jedoch festzustellen, dass die dritte Tat anders zu werten ist: Die beiden Angeklagten wollten zu diesem Zeitpunkt bereits aussteigen und hatten dieses auch den eingesetzten Vertrauenspersonen der Polizei gegenüber angedeutet. Dieser Umstand geht auch aus der Urteilsfeststellung hervor.

    Die verdeckten Ermittler hatten daraufhin die beiden Angeklagten bedroht und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben der Angeklagten und dessen Familien zur Fortführung der Tat gebracht. So wurde unter anderem davon gesprochen, „die Mafia auf ihre Familie zu hetzen“. Aus Angst vor solchen Repressalien hatten sich die Angeklagten daraufhin dazu entschlossen, „weiter zu machen“ und das Falschgeld zu besorgen.

    Das Landgericht hatte anschließend diese polizeiliche Mitwirkung bei der Durchführung der dritten Tat für die Angeklagten in der Strafzumessung begünstigend berücksichtigt, aber den Strafrahmen nach Vorgabe des §146 Abs. 2 StGB („Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat“) unter Berücksichtigung der dritten Tat gebildet.

    Allerdings ändert die Strafmilderung nichts an der Tatsache, dass durch die Drohungen und der daraus resultierenden, anschließende Fortsetzung der Straftat sowie das daran anknüpfenden Strafmaß nach § 146 Abs. 2 StGB gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 I MRK und letztlich gegen das Rechtstaatprinzip verstoßen wurde.

    Der BGH stellt dazu klar:

    “Zwar lag zunächst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr waren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot herangetreten, ein Falschgeldgeschäft zu tätigen. Indes trat eine Zäsur ein, als die beiden Angeklagten erklärten, keine Geschäfte mehr tätigen zu wollen.
    Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den VP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben – mithin durch eine strafbare Handlung – dazu genötigt, das weitere Falschgeldgeschäft vom 19. Oktober 2007 durchzuführen, bei dem ihre Festnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt 45, 321, 336; 47, 44, 48), enthält das Urteil nicht, obwohl der Zeuge R. als V-Mann-Führer in der Hauptverhandlung vernommen wurde (UA S. 20). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe.“

    Somit wird das Landgericht München die Sache erneut und „nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung BGHst 45, 321 zu prüfen haben“. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bestrafung der zwei Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StGB zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe führen würde. Das neue Tatgericht wird darüber aufgrund des Erfolgs der Revision zu entscheiden haben.


  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 168/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen mehrfachen Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der erfolgreich Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung gerügt werden konnten.

    Nachdem der Angeklagte am 1.12.2006 in Spanien zwei Kilogramm Kokain einem weiteren Mittäter übergeben und die Polizei den Kurier anschließend festgenommen hatte, konnte der Angeklagte identifiziert und schließlich am 3.04.2008 festgenommen werden. Seitdem befindet sich dieser in Untersuchungshaft (U-Haft). Erst am 29.10.2008 wurde aufgrund eines Beweisantrages durch die Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen, die als Zeugin zugunsten des Angeklagten aussagte bzw. selbigem ein Alibi verschaffte.

    Das Gericht hatte die Alibibekundung der Zeugin bzw. Verlobten des Angeklagten nicht für glaubhaft erachtet, da sie sich erst viele Monate nach dessen Festnahme äußerte und bereits mehrere Verhandlungstage, an denen sie als Zuschauerin teilnahm, verstrichen waren. So ist es nach Ansicht des LG „nicht ersichtlich, warum sie nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder – was naheliegend gewesen wäre – sich an die beiden Verteidiger ihres Verlobten gewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben gerichtskundig werden“.  Das LG machte zudem deutlich, dass die Zeugin erstmals am 9. Verhandlungstag der Hauptverhandlung als Zeugin aussagte und nicht bereits vorher trotz Kenntnis der dem Angeklagten entlastenden Umstände.

    Der BGH sieht in dieser Argumentation und Beweiswürdigung des Gerichts einen Rechtsfehler, der gegen den Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts verstößt.

    Hierzu stellt der BGH fest:

    „Diese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; Beschl. vom 27. Januar 2009 – 3 StR 1/09).“

    Insgesamt bekräftigt der BGH unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage das Zeugnisverweigerungsrecht. Würde das Schweigen bzw. die fehlende Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhaltes vom Gericht bewertet werden und zu – wie im vorliegenden Fall – einer Unglaubwürdigkeit der Zeugin nach Ansicht des Gerichts führen, wäre der Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts ausgehebelt, was letztlich dem Rechtschutz zuwiderliefe.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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