Strafrecht Blog

  • Gegen den Beschuldigten ist vom AG Frankfurt/Main ein Haftbefehl gestützt auf Verdunkelungsgefahr erlassen worden. Er wird in mehreren Fällen der Straftat der Hehlerei dringend verdächtigt. Im Raum standen in diesem Fall 33 entwendete Tauchermasken. So sprachen nach Aktenlage dringende Gründe dafür, dass der Beschuldigte einige Teile der Ware besitzt – über den Aufenthaltsort des restlichen Teils der Masken ist nichts Weiteres bekannt.

    Aufgrund des davon ausgehenden dringenden Tatverdachts gemäß §112 StPO erließ das AG einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten, weil dieser den Verbleib der restlichen Beute nicht preisgab und möglicherweise einen Teil bereits verkauft hatte.

    Die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten ist nach Ansicht des OLG Frankfurt begründet. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nach §112 StPO Abs. 2 Nr. 3a StPO bestand nach Auffassung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt.

  • OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009 – Az. 311 SsBs 49/08

    Der Betroffene war wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel zu einer Geldstrafe von 250 Euro vom Amtsgericht verurteilt. Während der Polizeikontrolle stellten die Beamten die Daten des Betroffenen fest und nahmen mit Einverständnis des Betroffenen einen Drogentest vor. Anschließend ordnete der Zeuge PK K. eine Blutentnahme an, ohne jedoch eine richterliche Anordnung hierfür zu erlangen, und begründete dies mit „der Gefahr von Verzug wegen der Gefahr von Beweisverschlechterung“. Hiergegen wendete der Betroffene die Rechtsbeschwerde ein.

    Das OLG Celle hob das Urteil auf und sprach den Betroffenen frei. Begründet wurde dies damit, dass keine Gefahr im Verzug vorlag und die zuständigen Beamten genug Zeit gehabt hätten, sich eine richterliche Anordnung im Sinne des Richtervorbehalts nach §81a StPO einzuholen. Aus diesem Grund liegt ein Verfahrensfehler vor, der zum Beweisverwertungsverbot führt:

    „Der so festzustellende Verfahrensverstoß führt vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot, also zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses der Blutuntersuchung. Zwar führt grundsätzlich nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr bedarf es nach der vom BVerfG gebilligten Auffassung (ZfS 2009, 46) einer an den Umständen des Einzelfalls sich orientierenden umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei das Ergebnis maßgeblich vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes bestimmt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O; NStZ-RR 2009, 185). Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers kann dabei ein Verwertungsverbot nach sich ziehen.“

    Letztlich führt dies zum Ergebnis, dass es an einer zulässigen Grundlage für den Nachweis einer Fahrt des Betroffenen unter Drogeneinfluss fehle und auch keine anderen Erkenntnisse hierfür sprechen würden. Somit ist der Betroffene durch den Senat gemäß §79 Abs. 6 OWiG freizusprechen.

  • Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Sicherstellung und Beschlagnahmung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungswidrig oder der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94ff StPO gerechtfertigt sei.

    Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im Wege eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte die E-Mails aufgrund einer bestimmten Einstellung seines E-Mail Programms nicht abgerufen werden durften/konnten, ordnete das Amtsgericht daraufhin die Beschlagnahmung der Daten seines E-Mail Accounts bei seinem Provider an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde.

  • BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009

    Das Bundesverfassungsgericht hatte im vorliegenden Fall über die Rechtmäßigkeit einer Video-Überwachung durch das Verkehrskontrollsystems Typ VKS zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2006 auf der BAB 19 durch das VKS System im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung  aufgenommen und rügt infolge dessen diese Aufzeichnung, die ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellt.

    Zudem war die Rechtsgrundlage des Eingriffes zu prüfen, auf die sich die zuständige Stelle in dem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer berief. So hatte das Amtsgericht „im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen“.

    Hierzu stellten die Richter des BVerfG fest:

    „In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).“

    So sei zwar eine solche Video-Überwachung im Verkehrsrecht nicht generell unzulässig, jedoch stellt die Rechtsgrundlage des herangezogenen Erlasses des Wirtschaftministeriums Mecklenburg-Vorpommern keine geeignete Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff dar:

    „Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass – ausweislich der einleitenden Bemerkung – um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 <227> [BVerfG 31.05.1988 – 1 BvR 520/83]). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>)“

    Aus diesem Grund verwiesen die Richter die Klage zurück an das zuständige Amtsgericht zur erneuten Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde war im Übrigen unzulässig.

    Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine solche Video-Überwachung im Straßenverkehr in Zukunft geschaffen wird und wie die Gerichte dann zu entscheiden haben.

    Das vollständige Urteil findet sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.

  • BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18.5.2009

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Verfassungsbeschwerden mit dem neueingefügten Paragraphen (§202c Abs. 1 Nr. 2 StGB) der Computerkriminalität  zu beschäftigen. Dieser regelt die Strafbarkeit der Vorbereitung einer Straftat des Ausspähens von Daten (§202a) und das Abfangen von Daten (§202b) und ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe  bedroht.

    Die drei Beschwerdeführer kommen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in Berührung der Vorschrift, indem sie beispielsweise bestimmte Software-Tools (auch so genannte „dual use tools“) zu Testzwecken und Sicherheitsanalysen verwenden. Sie wollten wissen, ob sie sich durch diese Berufe ohne böswilligen Vorsatz im Sinne der Vorschrift strafbar machen.

    Das BVerfG wies die drei Verfassungsbeschwerden ab und stellte keinen Verstoß gegen die Vorschrift fest. Dies ergibt sich bereits aus dem fehlenden Tatobjekt. „Tatobjekt des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Programm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist. Danach muss das Programm mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Begehung der genannten Straftaten einzusetzen. Diese Absicht muss sich ferner objektiv manifestiert haben“.

    Dies fehlt bei den drei Beschwerdeführern. Zudem liegt auch durch die Nutzung und Verwendung der Programme ein „Handeln zu einem legalen  Zweck vor“. Folglich und vor dem Hintergrund der Endstehungsgeschichte der Vorschrift verstoßen die Beschwerdeführer nicht gegen die Regelung des §202c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie sind trotz der gegebenen Überschneidungen mit einigen Tatbestandsmerkmalen der Vorschrift nicht von dieser umfasst und müssen daher keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten.

    Insgesamt wird die Norm des §202c Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Gesetzgeber enger gefasst als von vielen befürchtet und somit richtigerweise auf die Tätigkeiten zu keinem legalen Zweck beschränkt. Die Vorschrift als solche gilt jedoch nicht nur aufgrund dieser engen Auslegung folglich verfassungskonform.

    Das vollständige Urteil ist auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts vollständig abrufbar:
    BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18.5.2009

  • BVerfG, 1 BvR 2272/04 vom 12.5.2009

    Ähnlich wie schon im so genannten „Dummschwätzer-Fall“ hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob die Äußerung bzw. Bezeichnung als „Durchgeknallter Staatsanwalt“, die der Beschwerdeführer in der Sendung „Talk in Berlin“ auf n-tv im Juni 2003 in einem Diskussionsbeitrag traf, eine Beleidigung nach §185ff StGB darstellt.

    Der BVerfG entschied, dass eine solche Bezeichnung von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird und im Einzelfall unter Berücksichtigung weiterer Umstände wie der Kontext der Äußerung zu prüfen ist. Sind mehrere Deutungsmöglichkeiten der Meinungsäußerung vorliegend, müssen auch die dem Äußernden entgegenkommenden Deutungen berücksichtigt werden. Hinzu bedarf es weiterer Begleitumstände und Interpretationsmöglichkeiten, damit die Meinungskundgabe als Beleidigung angesehen werden kann.

    „Zwar ist der Begriff „durchgeknallt“ von einer gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Deutung ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl.BVerfGE 93, 266 <303> ; BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 749 <750>).“

    Das Urteil verdeutlicht, von welch großer Bedeutung die exakte und fallbezogene Auslegung der Meinungsäußerung auch im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen ist. Vor allem bei kritischen Äußerungen, die auch als Beleidigungen verstanden werden können, kann diese nicht zwangsläufig zu Gunsten des Opfers ausgelegt werden, sondern müssen sämtliche Erwägungen im Einzelfall des Kontextes (z.B. in einer politischen Debatte) im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden.

    Das gesamte Urteil lässt sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts abrufen.

  • Ein Softwareunternehmen, das eine Vielzahl an Computerspielen herstellt, produziert und vertreibt, erstatte einen Tag vor Veröffentlichung eines neuen Computerspiels Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung ihrer ausschließlichen Urheberrechte. Als Beweis führte das Unternehmen einige Screenshots an, die Raubkopien des Spiels in einem so genannten Perr-to-Peer-Netzwerk zeigten und von Nutzern bereitgestellt wurden.

    Der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde in zwei ähnlich gelagerten Fällen ab und begründete dies damit, dass der genaue Zusammenhang zwischen dem Werk, an dem das Softwareunternehmen das Urheberrecht genießt, und den Dateien im Netzwerk fehle. Zudem sei der Tatverdacht mittels IP-Adresse, der Internetverbindung und Screenshots aus dem Filesharing-Netzwerk als „nur gering“ einzustufen.

    Entscheidend sei aber, dass es sich beim einmaligen „Download“ einer Datei, insbesondere vor dem Hintergrund der kindlichen Internetnutzung, um ein Massenphänomen handele, das zudem keinen verhältnismäßig großen Schaden darstellt:

    Abgesehen davon, dass die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG kein Vermögensdelikt und der Eintritt eines Schadens für den Tatbestand irrelevant ist, erleidet der Rechteinhaber keine Einbuße seines vorhandenen Vermögens, sondern allenfalls den Verlust eines zusätzlichen Vermögenszuwachses, der nur dann schadensrelevant sein könnte, wenn ohne die Tat tatsächlich eine Vermögensmehrung zu erwarten gewesen wäre. Dies wäre indes in Anbetracht der überwiegenden Tätergruppe kindlicher und jugendlicher Nutzer – das Spiel ist mit der Altersfreigabe 12 Jahre versehen – und deren niedrigen Wirtschaftskraft nicht einmal in der Höhe des empfohlenen Verkaufspreises anzunehmen. [..]. Der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen um ein Massenphänomen handelt, veranlasst im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads ebenso wenig wie etwa bei dem Massendelikt Ladendiebstahl zwingend die Aufnahme von Ermittlungen, erst Recht nicht, wenn – wie in den Fällen der Tauschbörsenteilnahme allgemein und bei dem hier relevanten Werk – in erster Linie eine jugendliche Klientel betroffen ist, deren Strafverfolgung die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte nicht zulässt.

    Das Urteil verdeutlicht die Problematik der Strafverfolgung der „Internet-Piraterie“. Auf der einen Seite handelt es sich hierbei in der Tat um ein Massenphänomen mit zumeist Jugendlichen, die die Werke für sich selbst und dem privaten Gebrauch herunterladen, auf der anderen bereitet die genaue Nachverfolgung der Daten und Verbindung bis hin zum Internetanschluss-Besitzer erhebliche Schwierigkeiten. Höchstrichterliche Entscheidungen stehen noch aus, ein erster Fingerzeig könnte jedoch dieser Bescheid vom 11.3.2009 sein.

    Aktenzeichen der Beschlüsse:
    2 Zs 734/09
    2 Zs 735/09
    Az: 2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09 (Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Bescheid vom 11.3.2009)

  • Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einem zweimonatigen Fahrverbot und zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt, die sich aus zwei Einzelstrafen von jeweils 35 Tagessätzen zu je 25 Euro zusammensetzt.

    Hiergegen erhob der Betroffene die Berufung. Die Richter hoben das Urteil auf und verurteilten den Betroffenen in einem Fall abweichend zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

    Gegen dieses letztinstanzliche Urteil der Berufung legte der Betroffene die Revision ein, die mit der Verletzung des formellen und materiellen Rechts durch die Richter des LG begründet wurde.

  • Az. BVerfG, 1 BvR 1318/07 vom 5.12.2008

    Während einer Rede des Stadtratmitglieds wurde dieser von einem weiteren Stadtratmitglied unterbrochen, woraufhin der Redner ihn als „Dummschwätzer“ bezeichnete. Der Beschwerdeführer wurde anschließend hierfür wegen Beleidigung  zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Nach erfolgloser Revision erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde. In dieser Sache hatte der BverfG nun entschieden, dass die Bezeichnung als „Dummschwätzer“ nicht zwingend eine Beleidigung im Sinne der §185ff StGB darstellt, sondern von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird. So müsse im Einzelfall im Rahmen der Abwägung geprüft werden, ob „es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des „Dummschwätzers“ um eine so genannte „Schmähkritik“ handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen“. Weiter stellten die Richter klar:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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