Strafrecht Blog

  • Vor dem Amtsgericht Köln musste sich ein Abiturient wegen Sachbeschädigung verantworten.
    Ihm wurde vorgeworfen nach einer Party ein lebensgroßes Deko-Schaf im Kölner Hauptbahnhof mit Tritten beschädigt und dadurch einen Schaden von 114 Euro verursacht zu haben.

    Die Tat wurde damals angeblich von einer Bahnkundin beobachtet, die sodann auch die Polizei verständigte. Im Prozess sagte die Zeugin aus, sie habe den jungen Mann bei der Tat beobachtet. Allerdings machte sie zum Teil widersprüchliche Aussagen.
    Der Angeklagte erhielt zunächst einen Strafbefehl über 500 Euro, legte allerdings Einspruch ein.
    Das Amtsgericht konnte dem jungen Mann die Tat nicht nachweisen und beendete das Verfahren daher mit einem Freispruch.

    ( Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger online vom 06.01.2012 )


  • BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 3 StR 39/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Anschließend kam es zu einer Unterbrechung der Sitzung und einer Verständigung bezüglich der Mitangeklagten. Der Strafverteidigung des Angeklagten wurde in Anwesenheit aller Beteiligten nach Feststellungen des BGH zugesichert, dass dieser „sowieso Bewährung“ bekäme. Erst in der Urteilsverkündung wurde klar, dass der Angeklagte einer unbedingt Freiheitsstrafe erhalten solle.
    Nach Ansicht des BGH hält die Entscheidung die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    Aus dem Urteil:

    „Vor diesem Hintergrund macht die Revision mit Recht geltend, dass das Landgericht den Angeklagten nicht zu einer Strafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung hätte verurteilen dürfen, ohne diesen zuvor davon zu unterrichten, dass es entgegen der Ankündigung des Vorsitzenden beabsichtige, eine solche Strafe zu verhängen.
    Allerdings begründet nicht jede Äußerung des Gerichts oder eines seiner Mitglieder, die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der darin zutage getretenen Einschätzung einer materiell- oder verfahrensrechtlich relevanten Frage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist. Äußert sich etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem Gespräch, das er im Lauf des Zwischenverfahrens mit dem Verteidiger des Angeklagten führt, zu einem denkbaren Ergebnis der Hauptverhandlung, so ist für den Angeklagten und seinen Verteidiger unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorläufige, mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers nicht abgestimmte Beurteilung handelt, der schon für sich keinerlei Festlegung zukommt und der durch den Gang der Hauptverhandlung ohne weiteres die Grundlage entzogen werden kann. Ein Hinweis darauf, dass an der ursprünglichen Bewertung nicht mehr festgehalten wird, ist daher nicht erforderlich.
    Anders liegt es hingegen dann, wenn die Äußerung geeignet ist oder gar darauf abzielt, die Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bei fortgeschrittener Hauptverhandlung auf der Grundlage eines bereits weitgehend gesicherten Beweisergebnisses in (scheinbarer) Abstimmung mit den weiteren Gerichtspersonen abgegeben wird. Hier bedarf es in der Regel eines vorherigen Hinweises, wenn von dem Inhalt der Äußerung abgewichen werden soll.
    Eine solche, dem Rechtsgedanken des § 265 StPO folgende, der prozessualen Fürsorgepflicht und Verfahrensfairness entsprechende Verpflichtung ist etwa im Bereich des Beweisantragsrechts anerkannt. Hat beispielsweise der Vorsitzende dem Angeklagten auf einen vor der Verhandlung angebrachten Beweisantrag mitgeteilt, die Entscheidung über den Antrag werde in der Verhandlung ergehen, so ist er entweder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Zusicherung eingehalten wird, sich das erkennende Gericht also mit dem Antrag befasst, oder er muss darauf hinweisen, dass der Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen ist. Sofern nicht der Wille des Angeklagten, von dem Antrag ohnehin Abstand zu nehmen, zweifelsfrei erkennbar wird, kann eine Verletzung dieser Pflicht die Revision begründen. Nichts anderes gilt, wenn das Verhalten des Vorsitzenden in sonstiger Weise in einem Verteidiger den irrigen Glauben hervorruft, dass ein von diesem vor der Verhandlung eingereichter Antrag eine Sachlage geschaffen habe, die eine Wiederholung des Antrags nicht erforderlich mache. Erklärt der Vorsitzende etwa im Hinblick auf den vor der Hauptverhandlung angebrachten Beweisantrag, die dort aufgestellte Behauptung könne als wahr angenommen werden, so braucht der rechtskundige Verteidiger ohne entsprechenden Hinweis mit einer abweichenden Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ohne weiteres zu rechnen (siehe insgesamt LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 123 mwN).“

    Damit stellt der BGH klar, dass zwar nicht jede Äußerung des Gerichts ein berechtigtes Vertrauen eines Angeklagten auf eine Bewährungsstrafe schafft. Allerdings sei dies im vorliegenden Fall geschehen, da die Äußerung so eindeutig war, dass eine Fürsorgepflicht des Gerichts entstanden sei. Dies folge schon aus dem Rechtsgedanken des § 265 StPO. Aus diesem Grund konnte das Landgericht den Angeklagten nicht ohne vorherigen Hinweis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es nicht zu einer förmlichen Verständigung im Sinne von § 257c StPO gekommen ist. Folglich war das Landgericht hier an die Zusage einer Bewährungsstrafe gebunden.


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 008/2012 vom 19.01.2012

    Die Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes im Strafverfahren gegen die mutmaßliche RAF-Mitwirkende Verena Becker wird auf dessen Beschwerde hin aufgehoben. Diese war zu einer Zeugenaussage nicht bereit.

    Pressemitteilung:

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Beschwerde der Zeugin Christa Eckes die Anordnung der Beugehaft aufgehoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Strafverfahren gegen Verena Becker gegen die Zeugin verhängt hatte, da diese nicht zur Aussage bereit war.

    Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten Becker vor, an der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback und dessen Begleiter Göbel und Wurster am 7. April 1977 beteiligt gewesen zu sein. In diesem Verfahren sollte die Zeugin [Eckes] insbesondere zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten im Jahre 2008 aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.

    Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3.
    Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Er hat dabei offen gelassen, ob der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht; die Anordnung der Beugehaft verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird.

    Unter diesen Umständen muss das ­ als solches anzuerkennende – Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung der Tat zurücktreten. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin gebietet es, bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen. Diese bewirkt hier einen schweren Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Zeugin auf Freiheit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben. Der Zweck des Strafverfahrens würde daher verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt ­ auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte ­ der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis ­
    hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin ­ erforscht werden darf.

    Strafprozessordnung § 70 Abs. 2

    Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2

    Bundesgerichtshof – Beschluss vom 10. Januar 2012 ­ StB 20/11

    Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss vom 1. Dezember 2011 ­ 6-2 StE 2/10

    Karlsruhe, den 19. Januar 2012


  • Internetstrafrecht: Und plötzlich platzte eine Bombe – Einige Tage nach Bekanntwerden der Pläne des umstrittenen US-Gesetzes zu einer indirekten Zensur im Internet erfolgte der große Schlag gegen den Filehoster Megaupload sowie das sich laut Anklage der US-Staatsanwälte dahinter verbergende Netzwerk von Raubkopierern.

    Neben der am Donnerstag erhobenen Klage wurden gleich vier mutmaßliche Verantwortlich in Neuseeland festgenommen. Unter ihnen befindet sich auch der deutsche und seit Jahren gesuchte Kim Schmitz, der zu Dotcom Zeit mit seiner Investmentfirma und diversen ominösen Projekten auf sich Aufmerksam machte und mit seinen Partys für viel Wirbel sorgte. Dessen Anwesen in der Nähe von Auckland wurde am morgen von knapp 70 Beamten der Polizei durchsucht. Dabei wurden Wertgegenstände und Geld im Wert von ca. 3,7 Millionen Euro sichergestellt. Die USA hat indes die Auslieferung der vier Verdächtigen beantragt.

    Laut Anklageschrift sollen die Anbieter Megaupload und Megavideo über 150 Millionen Euro eingenommen haben aus Abonnementverträgen und darüber hinaus noch 25 Millionen Euro durch Werbung als Einnahmen geniert haben.

    Auf den Webseiten können Benutzer kostenlos bzw. je nach Abonnement größere Dateien hochloaden und speichern. Insgesamt sollen mehr als 150 Millionen Nutzer registriert sein. Dieser „legale“ Service soll dabei im engen Zusammenhang mit dem Raubkopierer-Netzwerk stehen, das systematisch und von vielen ehrenamtlichen Mitwirkenden tausende von Filme und Serien aus direkter Hand erhalten und anschließend auf den Servern angeboten und weitergegeben haben soll. Allein dieses Piraterienetzwerk soll dabei einen Schaden von 500 Millionen Dollar angerichtet haben, weswegen die größte Urheberrechtsklage in der Geschichte der USA droht.

    Problematisch ist allerdings, dass nun sämtliche Daten der Server beschlagnahmt worden sind und somit auch all jene, die legal und von gutgläubigen und zahlenden Benutzern gespeichert wurden. Derweil müssen die Benutzer, die sich die rechtswidrigen Inhalte angeschaut oder heruntergeladen haben, wohl mit keiner Strafverfolgung rechnen. Die IP-Adressen sollen einigen Medienberichten verschlüsselt worden sein und insgesamt sei es viel zu umfangreich und länderübergreifend zu aufwendig. Dafür müssen die Verantwortlichen Betreiber sowie die, die sich derzeit noch auf der Flucht befinden, mit harten Strafen wie der Haft von 20 Jahren und mehr rechnen.

    ( Quelle: SPON; n-tv, 20.10.2012 )


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 004/2012 vom 13.01.2012

    In der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich der 2. Strafsenat mit der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Senats nach dem Geschäftsverteilungsplan 2012 beschäftigt.

    Pressemitteilung:

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 11. Januar 2012 in zwei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob der Senat nachInkrafttreten des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012 in der Person des Vorsitzenden ordnungsgemäß besetzt ist.

    Den divergierenden ­ Entscheidungen liegt Folgendes zugrunde:

    Die Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat ist seit Februar 2011 vakant. Ein Bewerber um das Vorsitzendenamt hat im Rahmen eines Konkurrentenrechtstreits vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstritten, wonach die freie Stelle nicht besetzt werden darf, solange für ihn nicht eine neue dienstliche Beurteilung erstellt worden ist.
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Wann eine Nachbesetzung der freien Stelle erfolgt, ist derzeit nicht absehbar.

    Mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2012 hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs – ein aus zehn gewählten Richtern sowie dem Präsidenten bestehendes Organ richterlicher Selbstverwaltung – beschlossen, dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zugleich die Aufgaben des Vorsitzenden im 2.
    Strafsenat zu übertragen. Grund für diese Entscheidung ist die gesetzliche Regelung des § 21f GVG und die Auslegung, die diese Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat.

    Gemäß § 21f Abs. 1 GVG ist der Vorsitz in einem Spruchkörper des Bundesgerichtshofs von einem Vorsitzenden Richter zu führen. Der planmäßige stellvertretende Vorsitzende darf die Geschäfte des Vorsitzenden, wenn die Stelle etwa nach dessen Ausscheiden vakant geworden ist, für eine gewisse Übergangszeit führen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht – 11. Juli 2001, AZ. 1 DB 20/01; Bundessozialgericht – 29. November 2006, AZ. B 6 KA 34/06 B; Bundesfinanzhof – 21. Oktober 1999, AZ. VII R 15/99; Bundesgerichtshof – 13.
    September 2005 AZ. VI ZR 137/04). Kann die Stelle nach Ablauf dieser Zeit nicht mit einem ständigen Vorsitzenden besetzt werden, muss das Präsidium Vorsorge treffen, etwa – wie geschehen – durch die vorübergehende Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Senats.
    Entsprechend wird auch bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes verfahren.

    Nach dem Bekanntwerden des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012 haben Verteidiger in beim 2. und 4. Strafsenat anhängigen Verfahren beanstandet, dass diese Senate nicht ordnungsgemäß besetzt seien, weil ein Vorsitzender Richter nicht zugleich zwei Strafsenate leiten könne.

    Der 4. Strafsenat und eine von drei Sitzgruppen des 2. Strafsenats haben vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage keinen Zweifel daran, dass die Senate ordnungsgemäß besetzt sind. Sie haben dementsprechend auch nach dem 1. Januar 2012 in Revisionsverfahren verhandelt und entschieden. Anders hat es eine andere Spruchgruppe des 2. Strafsenats gesehen, denen zwei andere Richter angehören. Diese Sitzgruppe hat im Verfahren 2 StR 246/11 die Auffassung vertreten, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist. In dieser Sache hat der Senat die Hauptverhandlung ausgesetzt.

    Mit der daraus entstandenen Situation wird sich das Präsidium des Bundesgerichtshofs in den nächsten Tagen befassen.

    § 21f GVG (Vorsitz in den Spruchkörpern) lautet wie folgt:

    Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.

    Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers.  Š.

    Beschluss vom 11. Januar 2012 ­ 2 StR 346/11
    Landgericht Gera ­ Urteil vom 4. April 2011 ­ 450 Js 2586/10 2 KLs jug

    und

    Urteil vom 11. Januar 2012 ­ 2 StR 482/11
    Landgericht Koblenz ­ Urteil vom 14. Juni 2011 ­ 2020 Js 17.378/11 ­ 10 KLs
    Karlsruhe den, 13. Februar 2012


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 005/2012 vom 13.01.2012

    In der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Rabattmodell einer Apothekerin für den Arzneimittelbezug im Ausland für teilweise unbedenklich erachtet und einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz abgelehnt.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof entscheidet über Rabattmodell für den Arzneimittelbezug aus dem Ausland

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt.

    Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Freilassing. Sie bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten – soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden – einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

    Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz* verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, ist die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente sodann an die Kunden abgibt. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung ist dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Deswegen ist arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke der Beklagten Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel. Daher hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint.

    Im Übrigen ist der Beklagten die Gewährung eines Rabatts im Falle verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Vorinstanzen gerade deswegen verboten worden, weil sie die Arzneimittel als inländische Apothekerin abgibt. Denn die insoweit anwendbaren arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften, die einen solchen Rabatt untersagen, gelten nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nur im Falle der Abgabe durch inländische Apotheken.

    Urteil vom 12. Januar 2012 – I ZR 211/10 – Europa-Apotheke Budapest

    LG Traunstein – Urteil vom 11. März 2009 – 2 HKO 2534/08

    OLG München – Urteil vom 28. Oktober 2010 – 6 U 2657/09

    A&R 2010, 279

    Karlsruhe, den 13. Januar 2012

    *§ 73 Abs 1 Satz 1 und 1a AMG Verbringungsverbot

    (1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und

    1.

    der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird,

    1a.

    im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt

    ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder

    …

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Im so genannten Hamburger Taxifahrer-Fall legte der 57-jährige angeklagte Taxifahrer zum Prozessauftakt vor dem Hamburger Landgericht ein Geständnis ab. So erklärte der wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angeklagte Mann durch seinen Strafverteidiger, er habe die Tat aus ihm unerklärlichen Gründen begangen und hätte vorher zehn Whiskey getrunken. Auch entschuldigte er sich für das Verhalten.

  • Vor dem Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) muss sich ein 53-Jähriger Mann verantworten. schwerer sexuell Missbrauch von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen vorgeworfen.
    Im Prozess verweigerte der Angeklagte bisher jegliche Aussage. So kann der mutmaßlichen Opfern die Aussage nicht erspart bleiben. Diese werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen.
    Des Weiteren werden noch Gutachten zur Schuldfähigkeit und der Glaubwürdigkeit des Angeklagten erstellt.
    Mittlerweile sitzt der Mann nicht mehr in Untersuchungshaft. Er  wurde bereits vor einigen Jahren wegen versuchter Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt.

    Sofern der Angeklagte schuldfähig ist, droht ihm eine langjährige Freiheitsstrafe.

    ( Quelle: Wormser Zeitung online vom 10.01.2012 )


  • Seit Wochen wird das Thema „Kredit-Affäre“ von Bundespräsidenten Christian Wulff in den Medien diskutiert und längst wurde der Spielball der zuständigen Staatsanwaltschaft zugespielt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart reagierte und gab heute bekannt, dass sie die Ermittlungen mangels Anfangsverdacht jetzt vorerst einstellen. Im Raum stand unter anderem der Verdacht wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung sowie Untreue im Zuge der günstigen Konditionen durch die BW-Bank.

    So erklärte die Staatsanwaltschaft jetzt gegenüber den Medien, dass sich „weder aus dem Vorbringen der Anzeigeerstatter noch aus den bisherigen Presseveröffentlichungen und den durch die Bank vorgelegten Unterlagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat ergeben“.

    Stattdessen sind weitere brisante Meldungen zu Christian Wulff erschienen. So soll nach einem Bericht der „Berliner Zeitung“ er neben „Upgrades“ von Flugtickets auch einen „VIP-Vertrag“ beim Autokauf erhalten haben. Auch hier sind auffallend günstige Konditionen im Zinssatz gewährt worden. Die Anwälte von Wulff dementierten diesen Bericht.

    Die Diskussion rund um Wulff wird uns somit wohl weiterbeschäftigen.

    ( Quelle: n-tv, 19.01.2012 )


  • Vor dem Landgericht Braunschweig ist ein 46-jähriger Pfarrer der katholischen Gemeinde St. Joseph wegenSexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen angeklagt. Laut Anklageschrift hat er in insgesamt 240 Fällen den Kindesmissbrauch an drei Jungen vorgenommen. So habe er sich unter anderem nachts oder vor der Messe an den Jungen vergehen und auch Fotos von den Geschlechtsteilen der Kinder angefertigt.

    Einige der Vorwürfe bestätigte der Angeklagte bereits bei einer ersten Vernehmung und ein umfassendes Geständnis wurde angekündigt. So äußerste sich der Angeklagte zu seinem Werdegang und der Intention der Beziehungen zu den Jungen.

    Er selber erklärte die Taten mit ehrlicher Verbundenheit und Freundschaft und versuchte diese zu verharmlosen. Eines der Opfer sah er sodann liebevoll „wie einen Sohn“ an. Mit einem damals 10-jährigen Jungen sei er sogar nach Paris ins Disney Land sowie mehrmals in den Ski-Urlaub für mehrere Tage gereist, wo es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Eltern der betroffenen Kinder waren schockiert, ob der Fürsorgepflicht und der Beziehung des Pfarrers zu den Kindern.

    Viele Details sind dabei noch nicht einmal zum Vorschau gekommen – Es bleibt abzuwarten, inwiefern der Pfarrer und sein Strafverteidiger durch ein umfangreiches Geständnis den Prozess vorzeitig beenden und möglicherweise dadurch ein milderes Strafmaß erwarten können.

    Insgesamt wird die Diskussion um den sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche aufgrund dieses Prozesses wohl weitergeführt werden.

    ( Quelle: SPON 12.01.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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