Strafrecht Blog

  • BGH, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 1 StR 631/10

    Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon ein Monat bereits als verbüßt gilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
    Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für den Zeitraum 2000 bis 2003 erst im Jahre 2005 ab. Nach Auffassung des Landgerichts seien die Erklärungen verspätet abgegeben. Weiterhin seien die Selbstanzeigen unvollständig und unrichtig.

    Dazu der BGH:

    „Selbstanzeigen i.S.v. § 371 Abs. 1 AO müssen nicht als solche bezeichnet werden. Für ihre Vollständigkeit ist allein von Bedeutung, ob sie den nach § 371 AO erforderlichen Inhalt haben. Wird – wie hier – eine Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet abgegeben, kann sie deshalb Selbstanzeige für die Unterlassungstat sein, die mit der nicht rechtzeitigen Einreichung der Jahreserklärung begangen wurde.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Umsatzsteuerjahreserklärung – selbst wenn sie verspätet abgegeben wird – auch eine strafbefreiende Selbstanzeige für unrichtige oder pflichtwidrig nicht abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27).
    Welche Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu stellen sind, hängt im Hinblick auf die Änderung des § 371 AO durch das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) sowohl vom Tatzeitpunkt als auch vom Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige ab.“

    Der BGH hatte folglich zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen zu einer vollständigen Strafbefreiung bezüglich der nicht rechtzeitigen Abgabe der Jahreserklärungen geführt haben. Dies bejaht das Gericht. Anschließend wollte der BGH prüfen, ob die vom Landgericht festgestellten Abweichungen gegenüber dem für eine vollständige Selbstanzeige erforderlichen Inhalt lediglich unerheblich und geringfügig waren. In diesem Fall nämlich führe die Selbstanzeige noch zur Straffreiheit, da eine geringfügige Abweichung irrelevant sei. Das Gericht führte allerdings aus, dass die Feststellungen des Landgerichts für die Überprüfung nicht ausreichen.


  • Zur vermeintlichen Strafe bei falscher uneidlicher Aussage (hier Zeugenaussage im Disziplinarverfahren) an einer zur eidlichen Vernehmung ungeeigneten Stelle:

    Gegen den Antragssteller wurde ein Disziplinarverfahren unter dem Vorwurf eingeleitet, Mitarbeiterinnen durch sexuelle Äußerungen beleidigt zu haben. In diesem Disziplinarverfahren wurde B. als Zeuge gehört.

    Danach erstattete der Antragssteller Anzeige gegen B. – dieser habe sich gemäß § 153 StGB der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.

    Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage zum Amtsgericht.

  • Quelle: Pressemitteilung des Strafsenats des BGH Nr. 023/2012 vom 09.02.2012

    Das passiert auch nicht alle Tage: Der 2. Strafsenat entscheidet trotz seiner Bedenken hinsichtlich der Besetzung  und verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft aus den folgenden Gründen.

    Pressemitteilung:

    Spruchgruppe des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entscheidet in der Sache trotz
    fortbestehender Bedenken gegen seine ordnungsgemäße Besetzung

    Der 2. Strafsenat hat in einer Strafsache, in der er am 11. Januar 2012 die Hauptverhandlung wegen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit seiner Besetzung ausgesetzt hatte, am 8. Februar 2012 erneut verhandelt. Er hat nunmehr in der Sache entschieden und die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision verworfen.  

    Der Entscheidung ging folgendes voraus: Durch Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der Senat zunächst die Revisionshauptverhandlung ausgesetzt, um die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorzulegen. Grund war, dass nach Ansicht der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist, weil der ihm durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan zugewiesene Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann zugleich den Vorsitz im    4. Strafsenat führt (siehe PM 4/12 vom 13.1.2012).  

    Veranlasst durch diesen Beschluss hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 18. Januar 2012 einstimmig beschlossen, dass an dem Beschluss vom                  15. Dezember 2011, mit dem VRIBGH Dr. Ernemann der Vorsitz des 2. und zugleich des 4. Strafsenats übertragen worden ist, festgehalten werde.  

    Die Spruchgruppe des Senats hat es nunmehr – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung – mit Blick auf das rechtsstaatliche Beschleunigungsgebot sowie das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgewährung für geboten erachtet, in der Sache zu entscheiden.  

    Ebenfalls am 8. Februar 2012 hat der 2. Strafsenat in derselben Spruchgruppe Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO gefasst, mithin Sachentscheidungen getroffen, die nach der Strafprozessordnung nur einstimmig herbeigeführt werden können.  

    Die Rechtsprechung im 2. Strafsenat ist damit wieder von allen Spruchgruppen aufgenommen worden.

    Urteil vom 8. Februar 2012 – 2 StR 346/11

    Landgericht Gera – Urteil vom 4. April 2011 – 450 Js 2586/10 2 KLs jug  

    Karlsruhe, den 9. Februar 2012


  • OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011, Az.: III 1 RVs 96/11 – 82 Ss 30/11

    Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

    Ihre hiergegen gerichtete Berufung vor dem Landgericht Aachen ist erfolglos geblieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte allein erziehende Mutter und hat drei Kinder im Alter von 17, 10 und 9 Jahren. Sie bezieht Kindergeld sowie Leistungen nach Hartz IV für sich und ihre Kinder.

    Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und im Besonderen die Bemessung der Tagessatzhöhe. Dazu da OLG:

    „Näherer Erörterung bedarf es lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt entzieht sich einer schematischen Behandlung und ist damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655). Die tatrichterliche Wertung ist „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen (OLG Frankfurt StV 2007, 471).

    Die Angeklagte bezog nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Leistungen „nach Hartz IV“, d. i. Arbeitslosengeld II gemäß § 20 SGB II. Mangels entgegen-stehender Feststellungen und insbesondere mangels abweichenden Vortrags in der Revisionsbegründung ist dabei davon auszugehen, dass die Angeklagte den Regelsatz bezog. Dieser betrug bis zum 1. Januar 2011 gemäß § 20 Abs. 1 SGB II 345,00 € und seither nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 364,00 €.

    Da der Tagessatz in der Regel nach dem Tages-Nettoeinkommen des Täters zu berechnen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB), ist schon auf der Grundlage der festgestellten Bezüge der Angeklagten gegen eine Festsetzung des Tagessatzes mit 10,00 € im Grundsatz nichts zu erinnern. Ob die Angeklagte über den Regelsatz hinaus weitere berücksichtigungsfähige Transferleistungen – wie etwa Mietbeihilfen oder Beihilfen zu Energiekosten – erhält, wozu das Tatgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist daher unerheblich.

    Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 – 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a). Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 425/08 – = BeckRS 2010, 20569 – zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 – = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).

    Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozialhilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem – zwischen 70 und 80% angesiedelten – Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 – zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 – zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 – 1 Ss 427/08 – zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.

    Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968). Die insoweit festzusetzenden Raten bemisst der Senat auf monatlich 35,00 €. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann er insoweit in der Sache selbst entscheiden; einer Zurückverweisung nur zur Festsetzung der Zahlungserleichterungen bedarf es nicht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10).“

    Das OLG betont, dass die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe nicht schematisch erfolgen kann, sondern je nach Einzelfall betrachtet werden muss. Dies ergebe sich bereits aus § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Grundsätzlich kann auch bei einer Empfängerin von Sozialleistungen ein Tagessatz von 10 Euro angemessen sein. Allerdings ist einem Angeklagten immer das „zum Lebensbedarf Unerlässliche“ zu belassen. Daher hat das OLG festgestellt, dass hier Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen sind. Die Raten hat der Senat auf monatlich 35 Euro festgesetzt.

  • LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2012, Az.: 628 Kls 17/11

    Das Landgericht Hamburg hat einen 57-jährigen Taxifahrer, der im September letzten Jahres einen weiblichen Fahrgast für mehrere Stunden in den Kofferraum seines Fahrzeugs eingesperrt hat, wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von  drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das Opfer in den frühen Morgenstunden des 04. September 2011 in das Taxi des Täters am Rande der Reeperbahn gestiegen. Schnell bemerkt die Frau, dass der Fahrer nicht den richtig Weg fuhr und äußerte dies. Der Täter hielt prompt an und stieg aus. Er versetzt der Frau einen Faustschlag und stieß sie in den Kofferraum; sodann fuhr er mit ihr zu sich nach Hause und legte sich schlafen. Dem Opfer gelang es allerdings die Polizei zu verständigen.
    Im Prozess hat der Angeklagte die Tat gestanden. Allerdings äußerte er sich nicht zu seiner Tatmotivation, welche deshalb auch nicht aufgeklärt werden konnte.

    Allerdings konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass der Mann zum Tatzeitpunkte nur eingeschränkt zurechnungsfähig war und kam deshalb zu einer Strafrahmenverschiebung.
    Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von  drei Jahren und zehn Monaten, dem sich das Gericht anschloss. Positiv gewertet wurde dabei sein Geständnis, seine Reue und der Umstand, dass er bislang nicht vorbestraft ist.
    Dem Mann wurde allerdings seine Taxikonzession noch nicht entzogen, da dies der Ordnungsbehörde vorbehalten sei.

     

     

  • BGH, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 1 StR 631/10

    Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon ein Monat bereits als verbüßt gilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
    Die Hauptverhandlung wurde an fünf Tagen in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, weshalb die Revision einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 StPO geltend macht. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte sich in der Nacht vor Beginn des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Das Landgericht nahm hier an, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und eigenmächtig der weiteren Hauptverhandlung entzogen. Daher beschloss das Landgericht, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen. Den Aussetzungsantrag eines Verteidigers lehnte das Landgericht ab.

    Der Strafsenat führt dazu aus:

    „Eigenmächtigkeit kann danach grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte – wie hier – während laufender Hauptverhandlung einen Suizidversuch unternimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 – 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178; vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533).“
    „Nicht „schuldhaft“ bzw. nicht eigenmächtig kann ein Suizidversuch vor allem dann sein, wenn der ihn auslösende Zustand von dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung) bestimmt wurde. Beruht der Suizidversuch entscheidend auf einer „Schuldunfähigkeit“ im Sinne des ersten Eingangsmerkmals, dann wird eine Eigenmächtigkeit regelmäßig zu verneinen sein. Das zweite und dritte Eingangsmerkmal dürfte insoweit kaum praktisch relevant sein. Soweit das vierte Eingangsmerkmal (schwere andere seelische Abartigkeit) Ursache des Suizidversuchs sein sollte, kommt es auf den Schweregrad an. Dieser muss, um überhaupt relevant zu sein, dem Schweregrad der anderen Eingangsmerkmale entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45; vom 5. April 2006 – 2 StR 41/06, NStZ-RR 2006, 235). Dies gilt auch für eine Depression, sofern sie dieses Eingangsmerkmal erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – 5 StR 387/07).“

    Der BGH stellt folglich fest, dass ein Suizidversuch das ungeschriebene Merkmal „Eigenmächtigkeit“ im Sinne von § 231 I, II StPO nicht ausschließt. Allerdings ist er dann nicht eigenmächtig, wenn der Grund für den Suizidversuch auf einer Störung im Sinne von § 20 StGB beruht und der Schwergrad eine gewisse Schwelle übersteigt.


  • Quelle: Pressemitteilung des 1. Strafsenats (BGH) Nr. 020/2012 vom 07.02.2012

    Mit der gestrigen Entscheidung hob der Strafsenat die Verurteilung eines wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen Angeklagten auf verwies die Sache zurück an das Landgericht Augsburg, da die Strafzumessung fehlerhaft sei. Bei der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe seien nur besonders gewichtigte Strafmilderungsgründe für eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe denkbar.

    Pressemitteilung:

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

    2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

    Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

    Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11


  • Der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) sorgte vor wenigen Tagen mit Aufregung, als ein Leiter des HVV von einer drastischen Erhöhung der Strafen für das so genannte „Schwarzfahren“ sprach. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmer (VDV) gab bekannt, dass eine Gesetzesänderung angestrebt werde, wonach 60 Euro statt bisher 40 Euro Strafe für das Fahren ohne Ticket anfällt. Für Wiederholungstäter sollen sogar 120 Euro gefordert werden.

    Dem HVV würden nach Medienberichten jährlich nach einigen Schätzungen rund 20 Millionen Euro an Einnahmen durch Schwarzfahrer entgehen.  Neben der Geldstrafe ist auch eine Anzeige wegen Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB möglich. Darunter fällt auch das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und U-Bahnen ohne gültigen Fahrschein.

    Der HVV setzt seit geraumer Zeit auf neue Konzepte, stärkere Kontrollen und begrüßt ebenso den Vorschlag der Erhöhung der Geldstrafe. Des Weiteren wurde kritisiert, dass neuerdings über Plattformen wie Facebook untereinander von Kontrollen berichtet uns so gewarnt wird. Dies sei ein „bandenmäßiges Schwarzfahren“ erklärte Oliver Wolff, Hauptgeschäftsführer der VDV.

    Fraglich ist jedoch, ob die Erhöhung der Geldstrafe ein effektives und auch gleichzeitig sinnvolles Mittel ist? Politiker äußersten bereits bedenken, dass das Schwarzfahren zu bekämpfen sei und nicht die Schwarzfahrer zu kriminalisieren.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 02.02.2012 )


  • Wegen Zinsmanipulation wird gegen zwölf internationale Großbanken ermittelt. Die Institute haben sich selbst angezeigt. Dies nimmt das Schweizer Kartellamt zum Anlass mal genauer hinzusehen.
    Die Wettbewerbshüter haben nun zu klären, ob die Referenzzinssätze „Libor“ und „Tibor“ manipuliert wurden. Dabei handelt es sich um Werte, die die Konditionen, zu denen sich Banken gegenseitig Geld leihen abbilden. Durch die Verfälschung der Angaben sei es vermutlich auch zu einer Beeinflussung der Kosten für Kredite an Unternehmen und Verbraucher gekommen. Denn: Werden die Zinssätze höher angegeben, so müssen auch die Kunden höhere Zinsen zahlen, als gerechtfertigt wäre. Die Differenz ist Gewinn der Banken.
    Eventuell handelt es sich bei den zwölf Banken noch nicht einmal um alle Betroffenen. Es könne noch zu weiteren Anzeigen kommen. Die Büroräume zahlreicher Geldhäuser wurden bereits durchsucht.
    Wegen ähnlicher Vorwürfe ermittelt bereits die  EU-Kommission sowie die Finanzaufsichtsbehörden einiger Länder.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 03.02.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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