Strafrecht Blog

  • OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 311 SsRs 126/11

    Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 110€ festgesetzt, da er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Dieser Bußgeldbescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde an das Rechtsanwaltsbüro zugestellt, welchem auch der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt angehört. Es erfolgt kein namentlicher Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger. Dem Betroffenen wurde eine Abschrift des Bußgeldbescheides übersandt.

    Nachdem der Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte, verurteilte das Amtsgericht ihn wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Geldbuße von 110 €. Mit der bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung rügt der Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts und beruft sich darauf, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf verjährt sei. Mangels wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides liege ein Verfolgungshindernis vor.

    Dazu das OLG:

    „Eine wirksame Zustellung ist zunächst nicht in der vom Zustellungswillen des Landkreises getragenen Übersendung des Bußgeldbescheides an das Rechtsanwaltsbüro D. R. G. B. am 7. Februar 2011 erfolgt. Denn als Verteidiger, an den neben dem Betroffenen nach § 51 Abs. 3 OWiG der Bußgeldbescheid hätte zugestellt werden können, hat sich allein Rechtsanwalt F. zur Akte gemeldet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate (Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 15. Oktober 2004, 211 Ss 106/04 (Owi); Beschlüsse des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Juni 2005, 222 Ss 116/05 (Owi); vom 16. Oktober 2006, 222 Ss 269/06 (Owi); vom 16. April 2007, 322 Ss 60/07 (Owi); vom 2. April 2009, 322 SsBs 225/08), dass eine wirksame Zustellung an den Verteidiger jedenfalls voraussetzt, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an ihn adressiert ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn – wie hier – die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger als Zustellungsempfänger erfolgt ist.“
    Damit nimmt das OLG hier einen Zustellungsmangel an, da der Bußgeldbescheid an die Kanzlei gesendet wurde. Es fehlt allerdings an dem namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger. Dieser Mangel könnte nach Auffassung des Gerichts aber durch tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt worden sein:
    „Die Heilung des Zustellungsmangels ist aber auch nicht dadurch bewirkt worden, dass von Seiten des Landkreises eine Kopie des Bußgeldbescheides formlos an den Betroffenen übersendet worden ist. Die Heilung einer unwirksamen Zustellung setzt nämlich voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (BVerwGE 16; 165; BGH NJW 2003, 1192; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. § 8 VwZG Rn. 1). Daran fehlt es hier jedoch in Bezug auf den Betroffenen. An diesen sollte nach dem Schreiben des Landkreises an den Verteidiger vom 2. Juni 2011 nur eine formlose Zusendung erfolgen. Der Wille, dem Empfänger ein Dokument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht, um einen Zustellungswillen anzunehmen (vgl. MK-Häublein, § 189 ZPO, Rn. 3).“

    Somit lehnt das OLG Celle die Heilung des Zustellungsmangels hier ab. Die formlose Übersendung des Bescheids an der Betroffenen reiche nichts aus. Daher hat das OLG das angefochtene Urteil aufgehoben.


  • Gute Nachricht für „Hamburg bekanntesten Sprayer“. Der angeklagte Walter Josef F. sprüht seit über 10 Jahren sein Logo „OZ“ in Hamburg an allen möglichen Wänden und Gegenständen und musste sich schon mehrfach vor dem Gericht wegen Sachbeschädigung Verantworten.

    Auch am gestrigen Freitag stand der 61-jährige Angeklagte vor dem Landgericht Hamburg und war wegen Sachbeschädigung in zehn Fällen angeklagt. Doch er kann jetzt aufatmen. Das Gericht berücksichtigte strafmildernd, dass einige der vorgeworfenen Taten bereits vier Jahre zurückliegen, und verurteile den Sprayer zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro. Zudem erklärten die Richter, dass eine Haft den notorischen Sprayer nicht vor weiteren Taten abhalten würde.

    Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen eine Haftstrafe von bis zu 18 Monaten gefordert. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung gingen in Berufung.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 3.02.2012 )


  • Die Staatsanwaltschaft Berlin hat Anklage gegen eine „Drogenbande“ bestehend aus sechs Männern im Alter von 35 bis 52 Jahren erhoben. Laut Anklage haben sich die Männer dem bandenmäßigen Rauschgifthandel schuldig gemacht.
    Bei der Gruppe wurden im August letzten Jahres rund 100 Kilogramm Kokain mit einem Wert in Millionenhöhe gefunden. Die Männer wurden in Bremerhaven gestellt.
    Im Falle einer Verurteilung drohen den Männern zwischen fünf und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.

    (Quelle: Berliner Morgenpost online vom 30.01.2012)


  • BGH, Beschluss vom 13.09.2011, Az.: 5 StR 189/11

    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen schweren sexueller Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat das sachverständig beratene Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese

    Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte in der Zeit von Ende 2000 bis Anfang 2010 an vier Kindern – zwei Jungen und zwei Mädchen – im Alter zwischen sechs und 13 Jahren unterschiedlich intensive Sexualhandlungen vor. Die Kinder waren ihm anvertraut und lebten in seinem Haushalt.

    Der Angeklagte rügte, dass die Kammer falsch besetzt war, da die Hauptverhandlung nur mit zwei Berufsrichtern durchgeführt wurde.

    Dazu der BGH:

    „Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG hat die große Strafkammer die Entscheidung, dass sie die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt, bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen. Eine Besetzungsentscheidung kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses gesetzesgemäß war; eine nachträglich eingetretene Änderung des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, eine der geänderten Verfahrenslage angepasste neue Besetzungsentscheidung zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 343/98, BGHSt 44, 328, 333, und Beschlüsse vom 14. August 2003 – 3 StR 199/03, NJW 2003, 3644, 3645, und vom 29. Januar 2009 – 3 StR 567/08, BGHSt 53, 169). Hierdurch wird – de lege lata auch im Einklang mit § 6a StPO – sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte nicht durch entsprechende Antragstellungen nach einer einmal gefassten Besetzungsentscheidung Einfluss auf die Schwierigkeit und den Umfang der Sache und damit auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 aaO).

    Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Besetzungsentscheidung durchbrochen werden. Solches regelt § 222b StPO bei einem begründeten Besetzungseinwand (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 3 StR 567/08, BGHSt 53, 169) oder § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG für Fälle der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht. Die Besetzungsentscheidung kann schließlich vom Gericht – vor Eintritt in die Hauptverhandlung – korrigiert werden, wenn sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich gänzlich unvertretbar und damit objektiv willkürlich getroffen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 – 5 StR 159/10, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 8).“

    „Die Rüge bleibt hier aber wegen des fehlenden Besetzungseinwands nach § 222b StPO präkludiert. Die mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war angesichts der Vielzahl und Schwere der angeklagten Taten und ihrer Begehung zum Nachteil mehrerer Kinder für alle Verfahrensbeteiligten ungeachtet fehlender Ausführungen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss ersichtlich auch nicht etwa fernliegend; neue Vorwürfe, etwa im Wege einer weiteren Verfahrensverbindung, sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Der Senat kann es deshalb dahinstehen lassen, ob – mit dem Revisionsvorbringen – eine derart veränderte Verfahrenslage während laufender Hauptverhandlung überhaupt eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Besetzungsentscheidung ermöglichen, etwa über eine unerlässliche Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO erzwingen kann.“

    Der BGH stellt klar, dass die Besetzungsentscheidung grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, sofern sie rechtmäßig war. Dieser Grundsatz könne nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedürfe es aber gerade grundsätzlich wegen der besonderen Schwere des Eingriffs in die Grundrechte einer zwingenden Besetzung der Schwurgerichtskammer mit drei Berufsrichtern. Allerdings sei die Rüge hier präkludiert.

    In der Sache hatte die Revision dennoch Erfolg, da die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Ansicht des BGH nicht ausreichend begründet war.

    Daher wurde das Urteil des Landgerichts Dresden im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Der BGH betonte zudem noch, dass das neue Tatgericht nun nahe liegend in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheiden müsse.


  • Die Masche klingt kinderleicht und dennoch absurd: Die Kunden eines gekauften iPad 2 geben de wertvollen Tablett-PC kurze Zeit nach dem Kauf zurück im Rahmen des rechtlichen Widerrufs/Rückgaberecht – doch anstatt dem dünnen Gerät von Apple befindet sich eine Knetmasse in dem Karton mit vergleichbaren Gewicht und original Versiegelung.

    Anscheinend achten die Verkäufer nicht immer so auf den Inhalt des Kartons. Anders lässt es sich nicht erklären, dass dieserBetrug – wie von gemeldet wurde – in Kanada nun mehrfach erfolgreich bei großen Handelsketten wie Walmarkt funktionierte. Oftmals wurden die Kartons aufgrund der perfekten Verspiegelung gleich direkt weiterverkauft und der neue Kunde staunte nicht schlecht über die Knete. Beim ersten betroffenen Kunden reagierte das Geschäft noch ungläubig, mittlerweile berichteten schon mehrere Sender darüber. Bislang zeigten sich die Handelsketten immer kulant.

    Selbstverständlich liegt hierbei ein klarer Betrug vor, doch sind die Täter zumeist längst verschwunden, wenn der falsche Inhalt auffällt. Von derzeit knapp 30 Fällen sei die Rede, aber das gesamte Ausmaß ist noch nicht überschaubar. Mittlerweile soll sich sogar Apple nun in die Ermittlungen eingeschaltet haben.

    ( Quelle: golem, 19.01.2012 )


  • Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2012 vom 23.01.2012

    Der 5. Strafsenat des BGH bekräftigt die Verurteilung des wegen Mordes Angeklagten, der einen 19-jährigen Iraker nahe des Hauptbahnhofes in Leipzig erstach. Die Revision war somit nicht erfolgreich.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Mordes an einem 19jährigen Iraker in Leipzig

    Der zur Tatzeit 32 Jahre alte, beträchtlich vorbestrafte Angeklagte erstach am 24. Oktober 2010 in der Nähe des Leipziger Hauptbahnhofes einen 19jährigen Iraker. Nach den Feststellungen des Landgerichts Leipzig beging er die Tat aus Ausländerhass. Er befand sich dabei wegen starker Alkoholisierung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und ordnete Sicherungsverwahrung an.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 10. Januar 2012 – 5 StR 490/11

    Landgericht Leipzig – 1 Ks 306 Js 51333/10 – Urteil vom 8. Juli 2011

    Karlsruhe, den 23. Januar 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Eine mittlerweile 59-jährige Frau soll sich laut Anklage des schweren Diebstahls und des Betrugs in acht Fällen, davon sieben in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht haben.

    Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Bankangestellte Bekannte um ihr Geld betrog. Dabei behauptete sie, dass sie Geld zu besonders guten Konditionen anlegen könne. Stattdessen bezahlte sie mit diesem Geld ihre Schulden. Es soll ein Schaden von 200.000 Euro entstanden sein.

  • Quelle: Pressemittelung des BGH Nr. 007/2012 vom 17.01.2012

    Der Bundesgerichtshof hat in der folgenden Entscheidung die Verkehrssicherungspflichten eines Eisenbahnunternehmens bestätigt und ausgeweitet auf den Ein- und Ausstieg der Gäste sowie der Benutzung der Bahnsteige. Damit wurde der Klage der Klägerin, die bei einem Sturz auf dem Bahnsteig verletzt wurde, unter anderem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld statt gegeben.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

    Der für Rechtsstreitigkeiten über Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat hat heute über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden.

    Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen.

    Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das Eisenbahn-verkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.

    Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen.

    Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungs-vertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastruktur-unternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

    X ZR 59/11 – Urteil vom 17. Januar 2012

    LG Wuppertal – 16 O 165/09 – Urteil vom 26. August 2010

    OLG Düsseldorf – 18 U 158/10 – Urteil vom 20. April 2011


  • Bundesverwaltungsgericht, Az: BVerwG 6 C 9.11

    Seit einigen Jahren steht die offene Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch die Polizei zur Diskussion. Betroffen sind solche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen worden sind und darüber hinaus Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit Straftaten an diesen Plätzen zu rechnen sei.

    In Hamburg stehen solche Kameras auf der Reeperbahn. Dort installierte die Hamburger Polizei insgesamt 12 Videokameras zur ständigen Überwachung. Verfolgt werden die Aufzeichnungen an Bildschirmen in der Polizeieinsatzzentrale.

    Vor einigen Jahren hatte eine Klägerin, die in einer Mietswohnung in einem Haus an der Reeperbahn wohnt und deren Eingang im so genannten Schwenkbereich einer dieser Kameras liegt. Sie sieht sich daran gestört und klagte vor dem Verwaltungsgericht und später vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg. Das Gericht untersagte daraufhin die Videoüberwachung, soweit dadurch Eingangsbereich und Zugänge zu Wohnräumen zu sehen sind und somit auch gefilmt werden.

    Vor einigen Tagen entschied das Bundesverwaltungsgericht nun, dass die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums auf Grundlage des in Hamburg geltenden Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei rechtmäßig sei. Das Gesetz diene der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung.

    Im letzteren Falle liegt die Kompetenz aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit zwar beim Bund, doch mangels konkreter Vorschriften in der StPO entsteht keine Sperrwirkung für das Landesrecht. Insoweit liegt kein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz vor.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    „Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es deshalb nur noch um die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera. Insoweit sah das Bundesverwaltungsgericht die Videowachung als rechtmäßig an.

    Insbesondere besaß der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der hier einschlägigen Vorschrift. Die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge. Soweit die Strafverfolgungsvorsorge betroffen ist, unterfällt diese zwar der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafverfahren.

    Der Bund hat aber in der Strafprozessordnung keine Vorschriften erlassen, die den hier inmitten stehenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern. Namentlich die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erkennungsdienstlichen Zwecken sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen nach Einsatzzweck und Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen Videoüberwachung auf. Dass die aufgezeichneten Bilder, soweit nötig, im Strafverfahren verwendet werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung. In der Sache verfolgt der Gesetzgeber mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Diese Ziele rechtfertigen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in dem hier allein noch streitigen Umfang.“

    Somit dürften mit gewissen Einschränkungen die Videokameras auf der Reeperbahn und in Zukunft an weiteren „Brennpunkten“ nicht nur bestehen bleiben, sondern wohl weiter ausgebaut werden. Ob die Strafverfolgung dadurch abnimmt, ist bislang jedenfalls nicht erwiesen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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