Strafrecht Blog

  • Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der Stadt Hamburg und Vertretern der Bauwagenszene Gespräche über dieses Grundstück statt.

    Am Abend versperrte die Polizei alle Ausgänge des Geländes, so dass es den Personen nicht mehr möglich war, das Gelände zu verlassen. Daraufhin stellte ein dazu Berechtigter Strafantrag gegen die Personen auf dem Grundstück, die Polizei wollte daher ihre Identität feststellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies durch Vorlage seines Personalausweises ermöglicht hatte, durfte er dennoch das Gelände nicht verlassen. Vielmehr umstellte die Polizei die Personen und gab bekannt, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien.

    Die Polizei verbrachte den Beschwerdeführer zusammen mit anderen zu einer Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt, indem drei Lichtbilder von ihm angefertigt wurden. Als Ermächtigungsgrundlage dafür gab die Polizei § 81b Alt. 1 StPO an. Das Ganze dauerte mehrere Stunden, da der Beschwerdeführer zwischendurch lange warten musste. Anschließend wurde er entlassen.

    Gegen die Freiheitsentziehung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Das Gericht bewertete die Freiheitsentziehung ab Umstellung auf dem Gelände als rechtswidrig.

  • BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011, Az.: 3 StR 42/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

    Nach Feststellungen des Landgerichts hat der verschuldete Angeklagte auf dem Wohngrundstück des 87-jährigen Tatopfers einen Schuppen angemietet, um dort einer selbständigen handwerklichen Tätigkeit nachzugehen. Um seine Mietschulden bezahlen zu können, wollte er sich bei der Frau das hierfür benötigte Geld verschaffen. Er wusste, dass sie in ihrer Wohnung in einem Hochschrank höhere Bargeldbeträge verwahrte. In der Folge erdrosselte der Angeklagte die Frau mit einem Elektrokabel und entwendete mindestens 1.000 DM.

    Der Landgericht konnte nicht klären, ob bei der Angeklagten von Anfang an vorgehabt hatte, die Frau zu töten oder ob diese den Angeklagten bei der Tat entdeckte und er sie deshalb tötete. Dennoch nahm das Landgericht hier Mord an, denn in beiden Fällen habe der Angeklagte sich diesem schuldig gemacht. Entweder nämlich um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder aber, um eine andere Straftat zu verdecken; dazu habe er jeweils aus Habgier gehandelt, § 211 Abs. 2 StGB.

    Dazu der BGH:

    „Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht materiell-rechtlich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte Frau R. getötet hat. Jedoch beruht die Annahme, er könne dies nur getan haben, um entweder die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen oder aber der Strafverfolgung wegen dieser Wegnahme zu entgehen und sich die Beute zu sichern, auf einer lücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.“

    Ferne habe sich das Landgericht nicht mit weiteren Varianten auseinandergesetzt. So könne ebenfalls in Betracht kommen, dass der Entschluss zur Wegnahme des Geldes erst nach dem Tod des Opfers entstand oder dem Tod ein Streit vorausgegangen war.
    Daher wurde das Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


  • BGH, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: 3 StR 432/10

    Das Landgericht hatte die Angeklagten unter anderem wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu Jugendstrafen verurteilt. Dagegen legten sie Revisionen ein, welche teilweisen Erfolg hatten.

    Dabei hatte sich der BGH vor allem mit dem Begriff einer „Bande“ und der bandenmäßigen Begehungsweise zu beschäftigen.

    Aus den Gründen:

    „Allein der Umstand, dass sich beide Angeklagten schon vor dieser gemeinsam begangenen Tat mit den gesondert Verfolgten N. und H. zu einer Bande mit dem Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatten, führt nicht ohne weiteres dazu, dass alle nachfolgenden Einbruchstaten eines Bandenmitglieds als bandenmäßig begangen einzustufen sind; dies gilt auch dann, wenn an der jeweiligen Tat ein weiteres Bandenmitglied beteiligt war.“

    „Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Diebstahlstat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342). Voraussetzung für die Annahme einer Bandentat nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds aber, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der unmittelbar an dem Diebstahl beteiligten Bandenmitglieder ausgeführt wird (BGH aaO).“

    „Die allgemeine, im Rahmen der Bandenabrede erteilte Zusage des Angeklagten Sch. , bei Einbruchsdiebstählen erbeutete Tresore zu öffnen, begründet nicht ohne weiteres seine Beteiligung an der ausgeführten Bandentat. Denn die Bandenabrede lässt die allgemeinen Regeln über die Tatbeteiligung unberührt, mithin sind Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).“

    Damit stellt der BGH klar, dass eine enge Auslegung des Merkmals „Bande“ erforderlich ist, um der hohen Strafandrohung des § 244a StGB gerecht zu werden.


  • Einer Studie der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft zum Wirtschaftsstrafrecht zufolge sind für 17 Prozent der Mitarbeiter großer Unternehmen in Europa Bestechung und Korruption anerkannte Mittel zur Umsatzsteigerung.  „Spitzenreiter“ sind Griechenland und Russland. In Deutschland sahen nur zwölf Prozent der Mitarbeiter solche Maßnahmen als akzeptabel.
    Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass die Akzeptanz von Korruption mit den Auswirkungen der „Euro-Krise“ zusammenhängt: Je stärker die Betroffenheit, desto größer die Toleranz.

    Bei Mitteln wir Schmiergeldern, Geschenken und Ähnlichen handelt es sich aber nicht um Kavaliersdelikte, sondern um Straftaten. Diese sind zum Teil mit hohen Strafen belegt. Daher ergreifen vor allem in Deutschland immer mehr Unternehmen Gegenmaßnahmen wie zum Beispiel ein Anti-Korruptions-Training. Dabei fanden die Autoren der Studie auch heraus, dass das Rechtsbewusstsein in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern relativ hoch ist. Besonders gering ist dieses in Russland, Tschechien, Kroatien, der Ukraine und Irland. Daneben setzen die Unternehmen auch auf verstärke Überwachung.
    Insgesamt wird das Verhalten nach Angaben der Befragten noch zu selten verfolgt respektive bestraft. Als Grund dafür wurden vor allem die fehlenden Ressourcen der Behörden angegeben.
    ( Quelle: RiskNET online vom 21. Juli 2011 )


  • Eine Diskussion zur Korruption im Wirtschaftsstrafrecht ist entfacht: Ist es eine Straftat, wenn Unternehmen Eintrittskarten zu Konzerten oder Sportveranstaltungen wie Fußballspielen verschenken? Soll deswegen eine Verurteilung wegen Korruption erfolgen?
    Für Aufsehen sorgte vor allem der Prozess um den Ex-Chef der EnBW, welcher Karten für die Fußball-WM 2006 an Politiker verschenkte. Der BGH sah hier keine Korruption und so endete das Verfahren mit einem Freispruch. Allerdings ging aus dem Urteil nicht hervor, worauf die Sponsoren achten müssen, um sich nicht strafbar zu machen.
    Da dies zu Unsicherheiten bei Unternehmen und Sponsoren führte, hat das Innenministerium jetzt einen Leitfaden vorgestellt. Darin wird bestimmt, was sich Unternehmen bei solchen Einladungen zu beachten haben. Zum Beispiel wird darin festgelegt, dass solche Einladungen nur an die Geschäftsanschrift versendet werden sollen und zudem eine präzise Angabe von Art und Umfang der Einladung erforderlich sei. Zudem sollen Tickets nicht an Familienangehörige verschenkt werden.
    Der Leitfaden soll sowohl den Unternehmen helfen, aber auch eine Entscheidungshilfe für die Justiz darstellen.
    ( Quelle: Süddeutsche online vom 25. Juli 2011 )


  • Im Januar 2006 war das Dach der Eislaufhalle in Bad Reichenhall nach starken Schneefällen eingestürzt, wobei fünfzehn Menschen ums Leben kamen und viele verletzt wurden.
    Danach wurde gegen den Bauingenieur, den Statiker und den Architekten Anklage erhoben. Gutachten bestätigten, dass Fehler am Bau Grund für den Einsturz waren. Der Prozess vor dem Landgericht Traunstein endete mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung für den verantwortlichen Statiker und Freisprüchen für die beiden anderen Angeklagten.
    Der BGH erklärte daraufhin den Freispruch des Bauingenieurs für rechtsfehlerhaft und hob ihn auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verurteilung des Statikers und der Freispruch des Architekten sind rechtskräftig.
    Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es gerade Aufgabe des Bauingenieurs gewesen sei, die Stadt auf die Mängel hinzuweisen. Dies wäre bei sorgfältiger Arbeit auch möglich gewesen. Zudem sei der äußerst niedrige Preis für das Gutachten verdächtig.
    Der Prozess soll am 15. September beginnen.

    ( Quelle: Süddeutsche online vom 26. Juli 2011 )


  • BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 202/11

    Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte teilweisen Erfolg.

    Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht gerecht wird. Im Jugendstrafrecht gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, das heißt diejenigen des StGB, gemäß § 18 I 3 JGG nicht. Vielmehr dienen sie lediglich der Orientierung der Tatschwere, die der Gesetzgeber durch die Strafrahmen festgelegt hat.

    Zudem ist eine Jugendstrafe gemäß § 18 II JGG immer am Erziehungsgedanken auszurichten. Dazu führte der BGH aus:

    „Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil festgestellten „Störung des Selbstwertgefühls“ des Angeklagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksichtigung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S. 50) die unzweifelhaft schwerwiegende Tat wirklich Ausdruck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmecharakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation einem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisierung mit dem Mitangeklagten I. begünstigten spontanen Tatentschluss entsprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Provokation ausgegangen.“

    Daher hat der BGH das Urteil vom Landgericht im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.


  • BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011, Az.: 5 StR 84/11

    Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes, wegen Diebstahls mit Waffen in acht Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision des Angeklagten hat teilweisen Erfolg. Nach Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte älteren Damen ihre Handtasche entwendet, um das darin befindliche Bargeld zu bekommen. In elf Fällen führte er dabei ein Klappmesser mit einer abgebrochenen Klinge bei sich, es blieben noch 5 cm Klingenlänge. In vier Fällen musste der Angeklagte die Gegenwehr der Geschädigten mit Gewalt überwinden.

    Nach Ansicht der BGH kam es dabei nicht zu Rechtsfehlern beim Schuldspruch, jedoch beim Strafausspruch:

    „Unter Verweis auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit, den vorliegenden einschlägigen Bewährungsbruch sowie die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie hat die Strafkammer trotz der Gewaltanwendung im untersten Bereich, der geringen Tatbeute und des umfassenden Geständnisses des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten abgelehnt. Diese Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer auch den neben dem besonders wesentlichen Gesichtpunkt der begrenzten Gewaltkomponente gravierenden Umstand der besonders geringen Gefährlichkeit des vom Angeklagten mitgeführten Messers erwogen hat, das der Angeklagte nach seinem von der Strafkammer zugrunde gelegten Geständnis zum Zweck des „Stullenschmierens“ während seiner Obdachlosigkeit bei sich hatte. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblicher Strafzumessungsgrund unberücksichtigt geblieben ist.“

    Zudem führte der BGH zur Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB aus:

    „Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Dessen Ausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insbesondere lassen die Ausführungen der Strafkammer Erwägungen dazu vermissen, ob sich der Angeklagte, der erstmals zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wurde, nicht bereits die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1).“

    Zur Sicherungsverwahrung erläuterte der BGH auch die Notwendigkeit der besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes. Aus diesen Gründen hat der BGH das Urteil des Landgerichts teilweise bei den  Einzelstrafaussprüchen und insgesamt im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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