Strafrecht Blog

  • BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 3 StR 401/10

    Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

    Der Angeklagte war nach Feststellungen des Landgerichts in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen, welche als Prostituierte tätig war.  Dort soll er zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwungen haben.
    Nach der Einlassung des Angeklagten hat dieser jedoch  für den Geschlechtsverkehr bezahlt und die Geschädigte sei damit einverstanden gewesen. Nach Ansicht des Gericht war seine Aussage jedoch widersprüchlich und durch die Aussagen mehrerer anderer Zeugen widerlegt. Die Geschädigte wurde aber nicht vernommen.

    Die Verteidigung des Angeklagten stellte einen Beweisantrag auf Vernehmung der Geschädigten, welche sich zu diesem Zeitpunkt in Litauen befand. Die Vernehmung wurde als nicht erforderlich angesehen und daher gemäß § 244 V 2 StPO abgelehnt.

    Dies beanstandet der Strafsenat des BGH:

    „Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen.

    In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären.“

    Die Erwägungen des Gerichts müssen dabei im Beschluss nach § 244 VI StPO dargelegt werden. Dabei muss der wesentliche Kern der Entscheidung erkennbar sein, damit das Revisionsgericht die Entscheidung überprüfen kann.

    In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass bereits diese Voraussetzung nicht
    erfüllt ist. Es läge nicht einmal eine ansatzweise nachvollziehbare Prognoseentscheidung über die Erforderlichkeit  der Aussage der Zeugin des Tatrichters vor.


  • BGH Urteil vom 26.01.2011, Az.: 2 StR 338/10

    Das Landgericht Köln hatte die drei Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revisionen ein, woraufhin der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

    Zum Sachverhalt:
    Die Schöffin wollte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung von ihrem Amt zurücktreten, da sie nach eigener Aussage der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Dies wies das Landgericht durch Beschluss zurück, so dass die Schöffin am Prozess teilnahm. Für sie wurde allerdings eine russische Dolmetscherin bestellt, welche immer anwesend und zudem auch bei allen Beratungen einschließlich der Urteilsberatung dabei war.

    Die Strafverteidiger der Angeklagten erhoben vor deren Vernehmung einen Besetzungseinwand. Dieser wurde aber durch Beschluss zurückgewiesen.
    Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass die sprachlichen Anforderungen an einen Schöffen nicht gesetzlich geregelt seien. Das Sprachproblem solle einen Schöffen aber nicht an der Teilnahme hindern, da das Landgericht das Problem durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers als gelöst ansah.

    Zwar hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert und durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichstverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 in § 33 Nr. 5 GVG in der ab 30. Juli 2010 geltenden Fassung eine Regelung getroffen. Allerdings war diese zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Kraft.

    Der BGH sah es anders als das Landgericht und gab der Revision statt:

    1. „Die Rüge hat Erfolg weil die Schöffin aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse an der Verhandlung nicht teilnehmen durfte, so dass die Kammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, § 338 Nr. 1 StPO.“

    „Der Senat bejaht die Erforderlichkeit einer hinreichenden Sprachkompetenz bei Schöffen auch für die Rechtslage vor der Neuregelung in § 33 Nr. 5 GVG. Der in der Strafprozessordnung verankerte Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit (§§ 261, 264 StPO) verlangt, dass das Urteil auf einer umfassenden Würdigung der unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erhobenen Beweise beruht. Hierzu ist erforderlich, dass der erkennende Tatrichter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar – ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache – diese ist gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch – verständigen kann.2. „So ist, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ein hör- oder sprechunfähiger Richter regelmäßig nicht fähig, an Verhandlungen teilzunehmen. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die Fähigkeit voraussetzt, Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegen-rede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mündlich zu äußern (vgl. BGHSt 4, 191, 193; Kuckein in Karlsruher Kommentar 6. Aufl. § 338 Rn. 50; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 338 Rn. 10).“

    Hieraus folgt, dass sämtliche Richter der deutschen Sprache mächtig sein müssen.“

    Die Entscheidung hat zwei Seiten. Zum einen wird damit einem nicht kleinen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung die Teilnahme als Schöffen am Strafprozess unmöglich gemacht. Zum anderen wird dies aber den Grundsätzen des Strafprozesses gerecht, insbesondere der Wahrung des Mündlichkeitsprinzips.  Dies gilt umso mehr, als dass in Deutschland keine staatliche Prüfung von Dolmetschern stattfindet und in der Praxis teilweise bedenkliche Qualität zu erheblichen Verständnisfehlern führt.


  • Der Beschwerdeführer war als Verteidiger in zwei Verfahren bereits während des Ermittlungsverfahrens tätig. Diese wurden mit Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Bei dem dabei führenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer allerdings erst nach der Verbindung als Pflichtverteidiger bestellt.

    Den in diesem Zusammenhang ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hatte der Beschwerdeführer mit der Erinnerung angefochten. Diese wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer die „sofortige Beschwerde“ ein, welche als hier statthafte „Beschwerde“ ausgelegt wurde.

    Dazu führte nun das Landgericht aus:

  • Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Schwerin wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dabei wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem amtsgerichtlichen Urteil aufrechterhalten.

    Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, welche im Rechtsfolgenausspruch erfolgreich war.

  • BGH, Beschluss vom 08.02.2011, Az.: 1 StR 651/10

    Mit Beschluss vom 08.02.2011 hat der BGH die Anforderungen an ein strafgerichtliches Urteil zur Steuerhinterziehung nach § 370 I AO herabgesetzt. Insoweit ist es nun einfacher, einen Arbeitgeber wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen. Dazu führt der BGH aus:

    „Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede, nach der für das gesamte dem Arbeitnehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen, bedarf es im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer, noch ist die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Urteil zu quantifizieren. Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer ist bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch, noch für den Strafausspruch relevant.“

    Steuerhinterziehung bleibt, wie die Entscheidung des BGH zeigt – ein Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, in dem die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach und nach herabgesetzt werden. Nach der Ausweitung von Tatbeständen geschieht dies immer wieder auch mit der Senkung der Begründungsanforderungen an die Tatrichter, was z.B. die Anforderungen an die  Revision in Steuerstrafsachen erhöht.


  • EuGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: C-184/10

    Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

    Zum Sachverhalt:
    Die Klägerin – Inhaberin einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis – wollte sich gegen eine Entscheidung des Freistaats Bayern wehren, da ihr das Recht aberkannt wurde, von dieser im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Dafür erhob sie beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage. Dieses gab der Klägerin Recht. Der Freistaat Bayern legte gegen dieses Urteil beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein. Dieser beschloss sodann, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

    Der EuGH hatte die Richtlinie 91/439 auszulegen und speziell zu klären, ob ein Staat berechtigt ist, eine im europäischen Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.
    Nach der Richtlinie kann ein Mitgliedsstaat die Anerkennung ablehnen, sofern die Person nicht mindestens sechs Monate in dem ausstellenden Staat einen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies war nicht der Fall. Allerdings könnte die Richtlinie so zu verstehen sein, dass der Ausstellerstaat zunächst eine Maßnahme gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ergreifen muss, bevor ein anderer Staat diese aberkennen kann.

    Der EuGH hat nun entschieden, dass eine vorherige Maßnahme durch den Ausstellerstaat nicht erforderlich ist. Vielmehr muss die Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat nur anerkannt werden, wenn der Inhaber einen Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im Ausstellerstaat nachweisen kann. Die Aberkennung ist außerdem unabhängig von einem Verkehrsdelikt in Deutschland.

    Daher können bisher anerkannte Fahrerlaubnisse aus dem europäischen Ausland ihre Gültigkeit verlieren. Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis machen sich nun des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ strafbar.


  • Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (U-Haft) ist eine Grundmaxime des Strafprozessrechts. Damit ist gemeint, dass ein Verfahren so schnell wie möglich durchzuführen ist, um die erheblichen Beeinträchtigungen für den Angeklagten so gering wie möglich zu halten. Festgelegt ist dies insbesondere in Art. 6 I 1 der EMRK.

    Im vorliegenden Fall sollte eine Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO erfolgen. Allerdings hat sich das Gericht dazu entschieden, eine Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a S. 1 StPO durchzuführen. Dabei kam die Frage auf, ob dies im Fall der Haftprüfung dem Beschleunigungsgrundsatz widerspricht und den Angeklagten durch die zusätzliche Zeit übermäßig belastet.

  • BGH, Beschluss vom 12.04.2011, Az.: 5 StR 463/10

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Großhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß §§ 95 I Nr. 5, 47 I AMG ( Arzneimittelgesetz ) in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt.
    Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten und gab damit dem Landgericht Recht.

    Zum Sachverhalt:
    Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte, ein Apotheker, über die von ihm in Berlin betriebene Apotheke 358 kg Ephedrinhydrochlorid über einen Mittelsmann an den anderweitig verfolgten B. Dieses wurde nach Tschechien exportiert und diente dort in den Laboren als Basis für die Herstellung von Crystalspeed. Das in Tschechien hergestellte Crystalspeed wurde nach Ostdeutschland eingeführt und dort vertrieben, was der Angeklagte allerdings nach den Feststellungen des Landgerichts nicht wusste. Ihm wurde mitgeteilt, das Ephedrinhydrochlorid werde für den Kraftsport benötigt.

    Der Tatbestand wurde dabei relativ weit ausgelegt. So wurde der Arzneimittelbegriff und auch die Eigenschaft des Apothekers als Großhändler und damit Täter im Sinne von §§ 95 I Nr. 5, 47 I AMG bejaht. Dazu führt der BGH aus:

    „Unerlaubter Großhandel könne auch durch einen Apotheker begangen werden. Der Angeklagte sei nicht Inhaber einer Großhandelserlaubnis gewesen und seine Tätigkeit habe den Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs überschritten. Da der Angeklagte das Ephedrinhydrochlorid nicht an den in § 47 Abs. 1 AMG bezeichneten Personenkreis abgegeben habe, sei der Tatbestand des § 95 I Nr. 5 AMG erfüllt.“

    Besonders an dieser Entscheidung ist, dass sowohl das Landgericht als auch der BGH hier die Strafbarkeit trotz Unkenntnis des Apothekers angenommen hat.

    „Der Stoff ist zur Anwendung am Menschen zu Heilzwecken bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Maßgeblich hierfür sind in erster Linie objektive Kriterien, nämlich welche Zweckbestimmung dem Stoff nach der Verkehrsanschauung zukommt (BGH, Urteil vom 25. April 2001 – 2 StR 374/00, BGHR AMG § 96 Nr. 5 Arzneimittel 1). Subjektive Elemente, also die Berücksichtigung der vom Hersteller oder dem Abgebenden verfolgten Ziele, können allenfalls dann zur Einordnung herangezogen werden, wenn sich – wie bei neuartigen Arzneimitteln – noch keine Verkehrsanschauung gebildet hat. Im Übrigen dient die subjektive Zweckbestimmung lediglich einer angesichts der erheblichen Weite des Tatbestands notwendigen Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243, 248 ff.).“


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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