Regensburger Parteispendenaffaire: Neue Verhandlungen vor der Wirtschaftsstrafkammer

Parteispenden zur Unterstützung politischer Parteien gehören schon lange zu unserer demokratischen Tradition. Trotzdem kommt es gerade im Zusammenhang mit Parteispenden immer wieder zum Vorwurf, dass sich dadurch möglicher Einfluss in der Politik gesichert werden soll. So auch in Strafverfahren bezüglich der Kommunalwahl 2014 in Regensburg.

Der Angeklagte hatte als Kandidat der SPD für das Amt des Oberbürgermeisters in Regensburg zur Kommunalwahl 2014 Wahlkampfspenden seitens zweier Bauunternehmer eingenommen — sowohl vor, als auch nach der gewonnenen Wahl. Insgesamt ging es dabei um einen Betrag von knapp einer halben Million Euro, der über Jahre verteilt in Raten knapp unter der Veröffentlichungsgrenze für Parteispenden ausgezahlt worden war. Später wurden dem Angeklagten in zwei Korruptionsprozessen Vorteilsannahme, Bestechlichkeit sowie Verstoß gegen das Parteigesetz vorgeworfen.

Im Rahmen einer Revision hob der Bundesgerichtshof nunmehr ein Urteil des Landgerichts auf. In dem Urteil war das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte hätte sich nur mit den Spenden nach der gewonnenen Wahl strafbar gemacht. Das Landgericht begründete dies damit, dass sich der Angeklagte vor seiner Wahl zum Oberbürgermeister noch gar nicht zu rechtswidrigen Diensthandlungen für die Zeit nach seiner Wahl bereiterklären konnte. Bezüglich aller vorherigen Spenden sprach das Landgericht den Angeklagten daher frei.

Dagegen wendete der BGH jedoch ein, dass auch die Spenden vor der Amtszeit als Oberbürgermeister berücksichtigt werden müssten. Er verwies dabei auf die bereits vor der Kommunalwahl bestehende gehobene Pflichtenposition des Angeklagten als dritten Oberbürgermeister von Regensburg, die ihm die Annahme von Vorteilen im Kontext seines Amtes verboten hätte. Außerdem habe er sich, wie das Landgericht richtigerweise festgestellt hatte, als dritter Oberbürgermeister zwar hauptsächlich mit Sozialthemen beschäftigt, eine Vorteilsgewährung an die besagten Bauunternehmer sei aber nach Ansicht des BGH aufgrund seiner „abstrakten Zuständigkeit“ für Baufragen auch in dieser Position möglich gewesen.

Die Sache soll nun noch einmal neu von einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München verhandelt werden. Die Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr zwingend eine Verurteilung erfolgen wird. In der neuen Hauptverhandlung kann die Verteidigung erneut Ihre Argumente vorbringen, welche bereits in der ersten Instanz für einen Freispruch gesprochen haben.

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