CBD-Produkte sind nicht immer legal

Beim Handel mit Cannabidiol (CBD), ein Produkt aus der Cannabispflanze, gibt es viele Unsicherheit, was erlaubt ist oder nicht. Der Bundesgerichthof (BGH) stellte in einer aktuellen Entscheidung nunmehr klar, dass ein legaler Handel mit Hanftee (auch „CBD Gras“, „CBD Tee“, „CBD Blüten“) nur in Frage kommt, wenn ausgeschlossen ist, dass man sich damit berauschen kann. Kann sich mit dem Produkt nicht berauscht werden, dann dürften zu gewerblichen Zwecken Cannabisprodukte aus EU zertifiziertem Cannabis verkauft werden. In allen anderen Fällen droht dagegen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Im zugrundeliegenden Fall waren zwei Angeklagte vom Landgericht Braunschweig wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu je 7 und 9 Monaten Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der erste Angeklagte hatte in seinem Laden Cannabispflanzenteile in Form von Hanfblütentee verkauft, insgesamt eine Rohmenge von 6,829 kg mit THC Gehalten von 0.08% bis 0.33% und damit insgesamt von 9,6 g THC. Das überschreitet den Wert der nicht geringen Menge, welcher bei 7,5 g THC liegt. Bei Überschreitung dieser Menge ist selbst der bloße Besitz zum Eigenkonsum ein Verbrechen und wird daher gemäß § 29a I Nr. 2 BtMG mit mindestens einjähriger Haftstrafe bedroht. Der Angeklagte schätzte jedoch den THC Gehalt auf durchschnittlich 0,1% ein, womit er unterhalb der nicht geringen Menge gehandelt hätte und auch nur diesbezüglich Vorsatz hatte. Aus diesem Grund wurde der geringe Strafrahmen aus § 29 BtMG angewandt.

Nachdem bei einer Durchsuchung all sein Pflanzenmaterial sichergestellt worden war, beteiligte sich der zweite Angeklagte als Geschäftspartner. Daraufhin verkauften sie gemeinsam weiter Nutzhanf als Hanfblütentee. Insgesamt war das eine Rohstoffmenge von 3,532 kg mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 4,87 g, wobei sie auch hier wieder von einem geringeren THC Gehalt ausgegangen waren. Als normaler Tee getrunken oder auch geraucht, war eine berauschende Wirkung ausgeschlossen. Als „Brownie“ verarbeitet und verzehrt, konnte der verkaufte Hanftee jedoch schon zu Rauschzwecken dienen. Die Beschuldigten waren jedoch davon ausgegangen, dass ein Missbrauch des Tees mangels Eignung zum Rausch nicht möglich sei. Immerhin ist bei Nutzhanf bzw. CBD Gras der THC Gehalt immer unter 0,2 %. Zum Vergleich: Bei psychoaktivem Cannabis, also Marihuana, liegt der THC Gehalt zwischen 7 und 22%. Für eine Rauschwirkung sind laut der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht mindestens 3% THC Anteil erforderlich.

Trotzdem sind alle cannabishaltigen Produkte nach der Definition des Betäubungsmittelgesetzes erst einmal Betäubungsmittel – unabhängig vom Grad der Verarbeitung und dem Wirkstoffgehalt. Selbst bei geringster Menge an THC Restsubstanz zählt also sogar ein Tee, eine Creme, Textilien oder Lebensmittel grundsätzlich als Betäubungsmittel. So ist auch der Hanftee trotz geringem THC Gehalt als Betäubungsmittel anzusehen gewesen.

Die Frage war jedoch, ob es sich bei diesem Hanftee auch um ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel handelt. Cannabis ist nicht verkehrs- bzw. verkaufsfähig, wenn nicht eine entsprechende Ausnahme vorliegt. Eine solche Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich beim Produkt um EU zertifiziertes Saatgut handelt, wie es hier der Fall war, oder der THC Gehalt 0,2 % nicht übersteigt und wenn zusätzlich das Erfordernis des ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecks, der einen Missbrauch ausschließt, erfüllt ist.

Was „gewerblicher Zweck“ bedeuten soll, hat der BGH nunmehr in diesem Urteil klargestellt: Anders als es das Landgericht angenommen hatte, müssen nämlich nicht beide Verkaufsparteien geschäftlich agieren. Es reicht aus, wenn eine Partei eigenverantwortlich wirtschaftlich tätig wird. Das war hier der Angeklagte als Händler. Der Enderwerber kann trotzdem Konsument sein. Damit war der erforderliche gewerbliche Zweck – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gegeben. Es wären also alle Voraussetzungen für die verkehrsfähige Ausnahme erfüllt gewesen, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken hätte ausgeschlossen werden können.

Das Landgericht hatte nicht den notwendigen Vorsatz festgestellt, dass die Angeklagten auch davon ausgingen, dass die Produkte zu Rauschzwecken verwendet werden könnten. Wenn solch eine Nutzung zu Rauschzwecken nicht in Frage kommt, käme lediglich noch eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht, was eine deutlich niedrigere Strafe bedeuten würde. Die Entwicklung der Rechtslage im Bereich des deutschen und europäischen Betäubungsmittelstrafrechts bleibt somit weiterhin spannend.

Auch die Gerichte sind sich häufig nicht einig oder bewerten eine Rechtslage unterschiedlich. Insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und Verstößen kommt es immer wieder zu komplexen Einzelfällen und Fehlern. Wenn ein Landgericht einen Verfahrens- oder Rechtsfehler bei seinem Urteil macht, kann ein guter Revisionsverteidiger dafür sorgen, dass ein Schuldspruch aufgehoben und die Hauptverhandlung gegebenenfalls neu aufgerollt wird. Gerade bei nicht zufriedenstellenden Urteilen ist es daher immer eine gute Option, die Meinung eines erfahrenen Revisionsverteidigers einzuholen. Gerne berät Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner bei der Frage, ob es Sinn ergibt, ein konkretes Urteil mittels Revision anzufechten. Sie können unsere Kanzlei gerne jederzeit kontaktieren.

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