Das Vertrauensverhältnis beim Mord

Ein Streit kann ein bestandenes Vertrauensverhältnis auflösen.

Zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten in einem Strafprozess wegen versuchen Mordes. Die Strafkammer führte strafschärfend an, dass der Angeklagte das besondere Vertrauensverhältnis des ihm einst besonders nahestehenden Opfers ausnutzte. Das Opfer hatte den Angeklagten unter anderem mehrfach bei sich angestellt. Das Landgericht stellte fest, dass das Vertrauensverhältnis, trotz der zwischenzeitlichen Abkühlung des Freundschaftsverhältnisses, weiter bestand.

Auf die Revision der Strafverteidigung erklärt der Bundesgerichtshof (BGH), dass dieses Urteil strafrechtlich im Schuldspruch nicht haltbar ist. Das Landgericht selbst stellte das Abkühlen des Freundschaftsverhältnisses fest. Unter anderem hat der nun angeklagte Mann sich als Hilfsarbeiter ausgenutzt gefühlt, auch gab es kurz zuvor eine Auseinandersetzung bezüglich des weiteren Arbeitsverhältnisses. Damit stellt der BGH fest:

„Angesichts dieser Sachverhaltsannahmen durfte das Landgericht weder davon ausgehen, der Angeklagte habe ein Tatopfer ausgewählt, mit dem es keinerlei Streit gegeben habe, noch der Strafzumessung zugrunde legen, dass er mit der Tat in beispielloser Weise ein noch bestehendes Vertrauensverhältnis ausgenutzt habe.“

Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2013, Az.: 2 StR 596/12

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