Schusswaffen beim Drogenhandel

Befindet sich eine Waffe in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, wird die Waffe regelmäßig nicht bei sich geführt.

Der Angeklagte musste sich vor dem Landgericht Bad Kreuznach unter anderem wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafrechtlich verantworten. Der Angeklagte soll mit seiner mitangeklagten Ehefrau Marihuana in der gemeinsamen 4-Zimmerwohnung gelagert haben. Gleichzeitig lagen in der Wohnung unverschlossen in der Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver, für die der Angeklagte, der auch Jäger ist, eine Waffenbesitzkarte besaß. Darüber hinaus lag auf dem Nachttisch eine Pistole. Die Drogen befanden sich jedoch in anderen Räumen der Wohnung.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG muss die Schusswaffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich geführt werden. Die Strafverteidigung bezweifelt genau dies in ihrer Revisionsbegründung. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt allgemein aus, dass das Mitsichführen nur dann vorliegt, wenn die Schusswaffe gebrauchsbereit so verfügbar ist, dass sie jederzeit bedient werden kann. Sie muss somit in Griffweite liegen. In diesem Fall teilt der BGH jedoch die Bedenken des Anwalts des Angeklagten, da die Waffen in anderen Räumen als die Drogen lagen und daher nicht griffbereit waren:

„Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend.“

Da das Urteil keine weiteren Angaben macht, warum hier ausnahmsweise trotzdem die Waffen griffbereit gewesen sein sollen, führt die Revision in diesen Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Insoweit muss sich eine neue Kammer des Landgerichts mit der Sache beschäftigen.

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: 2 StR 589/12

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