Kaum ein Bereich im Strafrecht ist so umstritten wie die Sterbehilfe. Während die Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich straffrei möglich ist, begibt man sich als Unterstützer immer dann in die Gefahr der Strafverfolgung bezüglich eines Tötungsdeliktes, wenn die suizidwillige Person die Selbsttötung nicht mehr vollständig selbstständig ausführen kann. Aber bereits das Verschaffen von tödlichen Medikamenten kann strafrechtliche Sanktionen nach dem Arzneimittelgesetz nach sich ziehen.
Diese Problematik möchte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) mit einem noch unveröffentlichten Gesetzesentwurf begegnen. Nach diesem soll es für Angehörige, Ärzte, Pflegekräfte und Freunde straffrei sein die jeweiligen Medikamente zur Selbsttötung zur Verfügung zu stellen. In einem ähnlichen Fall entschied bereits im März 2012 das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin 9 K 63.09), dass die Ärztekammer ihren Mitgliedern nicht grundsätzlich untersagen darf sterbewilligen Patienten tödliche Medikamente zur Selbsttötung zu überlassen.
CDU und CSU halten die geplante Neuregelung für zu weit gehend. Einigkeit besteht zwischen der Regierungskoalition jedoch in dem Aspekt, dass die Strafbarkeit gewerbsmäßiger Sterbehilfe konkreter gefasst werden muss.
( Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung, 31.07.2012)