Der Angeklagte wurde vom LG wegen Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.
Nach den Feststellungen des LG wollte der Angeklagte wegen des Endes der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin aus dem Leben scheiden. Er öffnete deshalb die Gasleitung in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Nachdem der Gashahn ca. 10 bis 15 Minuten geöffnet war, kam seine ehemalige Lebensgefährtin vorbei, um ihre Sachen abzuholen. Der Angeklagte ließ sie herein und es geschehen, dass sie sich eine Zigarette anzündete. Dadurch entzündete sich das Luft-Gas-Gemisch in der Wohnung. Dies führte zu einer Explosion, die das ganze Haus zum Einsturz brachte. Ein Bewohner des Hauses wurde von Trümmern erschlagen. Der Angeklagte und seine ehemalige Lebensgefährtin erlitten schwere Verletzungen.
Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass allein durch diese Feststellungen eine Verwirklichung des § 211 StGB nicht auf das Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln“ gestützt werden könne. Eine Tötung durch gemeingefährliche Mittel käme durch Unterlassen grundsätzlich nicht in Betracht.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Danach muss der Täter das gemeingefährliche Mittel einsetzen, es reicht nicht, wenn er eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nutzt, unabhängig davon, ob die Gefahr zufällig entstanden, von einer dritten Person verursacht oder von ihm selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist (vgl. BGHSt 34, 13, 14). Es kommt somit eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassung darin in Betracht, wenn der Täter bei der Gefahrsetzung mit Tötungsvorsatz handelt, die Feststellungen vermögen; hier einen solchen Vorsatz zur Zeit der Öffnung des Gashahns jedoch nicht zu belegen.
Der Strafsenat verweist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 204/09