Der Betrug ist ein relativ häufiges Delikt des Strafrechts, sei es im Internet, im privaten Bereich oder aber gar gewerblichen Ausmaß. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Betrugsarten und Betrugsmaschen. Der Betrug gemäß §263 Abs. 1 StGB setzt in allen Fällen die Täuschung einer Person über Tatsachen voraus. Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstehen, der dann zu einer vermögensmindernden Verfügung führt.
Häufig sind Betrugsfälle bereits im kleinen Kreis problematisch, zum Beispiel bei eBay Kleinanzeigen oder im Kleiderkreisel. Besondere Schwierigkeiten können zusätzlich dann entstehen, wenn eine mögliche Betrugshandlung gegenüber einer Personenmehrheit vorgenommen wird.
In diesen Fällen muss konkret vom Tatgericht festgestellt werden, welche Person in der Organisation welche Handlung mit welchem Wissen vollführt hat. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen regelmäßig (Beschluss vom 27. März 2012, Az.: 3 StR 472/11).
Kann im Sinne des Betrugs ein Unternehmen getäuscht werden?
Da Personenmehrheiten als solche keine Gedanken fassen können, können sie auch keinem Irrtum unterliegen. Damit scheidet die Personenmehrheit selbst als Subjekt eines Irrtums aus. Bei Betrugsfällen muss somit konkret die handelnde Person des Unternehmens oder der Organisation betrachtet werden.
Hier kann es nämlich dazu kommen, dass die auszahlende Person sich selbst gar keine Gedanken über die Richtigkeit der Auszahlung macht. Hat ein Mitarbeiter zum Beispiel die Anweisung erhalten, dass er einer Person ohne weitere Prüfung Summen gegen Rechnung auszahlen soll, kann diese Person nicht durch gefälschte Rechnungen getäuscht werden. Denn wer sich keine Gedanken darum macht, ob die Rechnung tatsächlich richtig ist, kann auch keinem Irrtum unterliegen.
Was ist, wenn Getäuschter und Vermögensverfügender personenverschieden sind?
Die getäuschte Person und die Person die die Vermögensverfügung ausführt, müssen nicht zwingend personenidentisch sein. Hat der auszahlende Mitarbeiter zum Beispiel die Anweisung zur ungeprüften Auszahlung vom Vorgesetzten erhalten, so kommt der Vorgesetzte als getäuschte Personen in Betracht.
In diesen Fällen muss dann jedoch vom Gericht konkret festgestellt werden, dass der Vorgesetzte gutgläubig war. Das Gericht darf nicht einfach feststellen, dass die gesamte Personenmehrheit gutgläubig war und deswegen einer der Mitarbeiter die Vermögensverfügung vornahm.
Und wenn kein Betrug vorliegt?
Ist die Gutgläubigkeit eines Vorgesetzten nicht nachweisbar, ist gegebenenfalls trotzdem ein Strafverteidiger notwendig. So bleibt grundsätzlich immer noch der Vorwurf einer möglichen Beihilfe zur Untreue stehen. Bei einem möglichen Betrug gegen eine Personenmehrheit ist im Strafprozess somit detailliert herauszuarbeiten, wer in der Organisation welche Vorstellung hatte und wer welche Handlungen vorgenommen hat. Dies kann in vielen Fällen für die Staatsanwaltschaft problematisch sein und somit möglicherweise auch zu einem Freispruch führen.
Siehe dazu: Beschluss vom 27. März 2012, Az.: 3 StR 472/11