Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; Az.: 4 StR 409/10

Erneut hatte eine Revision im Bereich des dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnenden Untreuetatbestandes im Sinne des § 266 StPO teilweise Erfolg. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass einem Gerichtsvollzieher eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den ihn beauftragenden Gläubigern zukommt.

Das LG hatte den Angeklagten – einen Gerichtsvollzieher – wegen Gebührenüberhebung in 81 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, und wegen Abgabenüberhebung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Dazu hatte das LG festgestellt, dass der Angeklagte als Gerichtsvollzieher in einer Vielzahl von Vollstreckungsverfahren zu hohe Gebühren erhoben habe.
Dagegen ging der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision vor.

Der 4. Strafsenat erachtet die Revision für teilweise erfolgreich. Ein Teil der zur Last gelegten Taten sei nach § 154 II StPO einzustellen, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen sei, ob der Angeklagte überhöhte Gebühren anlässlich freiwilliger Teilzahlungen der Vollstreckungsschuldner erhoben habe. In den übrigen Fällen würden die Feststellungen des LG eine Verurteilung des Angeklagten nach § 266 StGB tragen.

Aus dem Wortlaut des Beschluss:

„Indem der Angeklagte überhöhte Gebühren berechnet hat und diese einbehalten hat bei der Weiterleitung der vereinnahmten Teilzahlungen, hat der Angeklagte die ihm als Gerichtsvollzieher gegenüber den Gläubigern obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und den Gläubigern einen Vermögensnachteil zugefügt.
Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern.
Nach § 58 Nr. 1 GVGA handelt der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig. Gemäß § 58 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher die Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Nach § 106 Nr. 6 GVGA hat er die empfangene Leistung und nach § 138 Nr. 1 GVGA bzw. § 170 GVGA gepfändetes oder ihm gezahltes Geld nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich an den Gläubiger abzugeben.
Gegen diese Amtspflicht hat der Angeklagte in den vorliegenden Fällen verstoßen.“

Der Strafsenat stellte das Verfahren nach § 154 II StPO ein, soweit dem Angeklagten die Taten nicht hinreichend nachzuweisen waren und änderte den Schuldspruch des LG dahingehend ab.


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