Widerruf der Bewährung

Zum besseren Verständnis einer Strafe als Bewährungsstrafe (Vergabe, Auflagenerfüllung und ggf. Strafverteidigung gegen den Widerruf der Bewährung) muss man zunächst ein bisschen tiefer in die Sanktionsmöglichkeiten des Strafrechts eintauchen:

Das deutsche Strafrecht kennt bei Erwachsenen als Hauptstrafen lediglich die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Als Nebenstrafe steht beispielsweise noch das Fahrverbot aus § 44 StGB zur Verfügung. Dies wird zum Beispiel bei Alkoholfahrten verhängt, wenn die Promille-Grenzen im Straßenverkehr nicht eingehalten wurden.

Die Strafen haben ganz unterschiedliches Gewicht. Gibt es für leichte und mittlere Kriminalität meist lediglich eine Geldstrafe, ist man bei schwerer Kriminalität oder wiederholten Taten schnell bei einer Freiheitsstrafe.

Zum Hintergrund kurzer und langer Freiheitsstrafen (ohne Bewährung)

Das Strafrecht kennt Freiheitsstrafen zwischen einem Monat und lebenslanger Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber ist sich jedoch bewusst, dass die Inhaftierung eines Verurteilten massive Auswirkungen auf sein zukünftiges Leben haben wird. Darunter fällt zum Beispiel ein möglicher Verlust des Arbeitsplatzes, die soziale Ächtung durch Nachbarn und möglicherweise auch das Scheitern der Ehe. Je länger die Dauer der Haftstrafe, desto schwieriger ist oftmals die Resozialisierung. Diese Folgen möchte der Gesetzgeber eigentlich vermeiden, denn die Haftstrafe soll dem Verurteilten im Optimalfall zu einem zukünftigen straffreiem Leben verhelfen. Dazu sollen Resozialisierungsmaßnahmen unternommen werden.

Bei sehr kurzen Freiheitsstrafen können solche Maßnahmen jedoch nicht ergriffen werden. Die negativen Folgen treten dagegen gleichermaßen auch schon bei sehr kurzen Freiheitsstrafen ein. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber die kurze Freiheitsstrafe nur für Ausnahmefälle vorbehalten.

Wann bekommt man eine Bewährungsstrafe?

Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sollen nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Dies schreibt im Strafgesetzbuch der § 47 Abs. 1 StGB vor. Kommt eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten in Betracht, soll stattdessen auf Geldstrafe entschieden werden. Aber auch bei längeren Haftstrafen sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, durch welche die negativen Auswirkungen der Haft vermieden werden können.

Besonders interessant ist die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB. Demnach kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Entscheidung kommt es maßgeblich auf die Gesamtumstände an. So zum Beispiel spielen die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat und seine Lebensverhältnisse eine Rolle.

Zur Sicherung der Bewährung können dem Verurteilten Auflagen oder Weisungen erteilt werden. Während Auflagen der Genugtuung begangenen Unrechts dienen, sollen Weisungen dem Verurteilten helfen, zukünftig straffrei zu leben. Auflagen nach § 56b StGB können zum Beispiel die Wiedergutmachung des Schadens oder das Erbringen von gemeinnütziger Arbeit sein. Als Weisung kann zum Beispiel die regelmäßige Meldung bei der Polizei oder aber auch die Durchführung einer Entziehungskur erlassen werden.

Wann wird die Bewährungsstrafe widerrufen?

Das Gericht legt einen Zeitraum fest, in dem sich der Verurteilte bewähren muss. Diese Bewährungszeit kann gemäß § 56a StGB zwischen zwei und fünf Jahren liegen.

Ein Widerruf der Strafaussetzung kann erfolgen, falls weitere Straftaten in der Bewährungszeit begangen werden oder gegen Weisungen und Auflagen gröblich oder beharrlich verstoßen werden.

Weitere Straftaten oder Verstöße gegen Weisungen und Auflagen müssen aber nicht zwangsweise zum Widerruf der Bewährung und damit zum Absitzen der Freiheitsstrafe führen. Reichen weitere Auflagen oder Weisungen aus, so muss das Gericht nach einer Anhörung vom Widerruf absehen.

Hier bieten sich für einen Strafverteidiger diverse Möglichkeiten, den Widerruf der Bewährung noch einmal zu verhindern.

Wann wird eine Strafe erlassen?

Kommt es nicht zum Widerruf der Bewährung, so wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen.

Problematisch ist der Fall, in dem zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewährungsstrafe noch Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig sind und eine spätere Verurteilung und damit der Widerruf der Bewährung möglich ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Widerruf der Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich ist.

In einem vergangenen Verfahren hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass in diesen Fällen der Straferlass ausgesetzt werden muss (KG Berlin, Beschluss vom 10. September 2012, Az.: 2 Ws 55/12). Dies gilt jedoch nicht für unbestimmte Zeit. Werden die anhängigen Verfahren nicht zeitig zur Anklage gebracht, setzt irgendwann ein Vertrauensschutz ein und die Strafe muss nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden.

Beratung durch einen Anwalt – auch in der Bewährungszeit

Gibt es in der Bewährungszeit Probleme, so lohnt sich die Rechtsberatung durch einen auf das Strafrecht spezialisieren Rechtsanwalt.

Einen Bewährungswiderruf mit schwerwiegenden Auswirkungen gilt es auf jeden Fall zu verhindern. Dafür bietet zum einen das Gesetz vielfältige Möglichkeiten, den Widerruf der Bewährungsstrafe nochmals (direkt) zu verhindern, zum anderen stehen gegen den Widerruf erneut Rechtsmittel zur Verfügung, zum Beispiel die sofortige Beschwerde. Die Frist für eine sofortige Beschwerde ist jedoch eng bemessen, so dass hierfür eine schnelle Reaktion nötig ist.

Die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner verteidigt und berät Mandanten in Hamburg und Neumünster seit vielen Jahren auch in Fragen der Verhinderung des Widerrufs einer Bewährungsstrafe erfolgreich.

Siehe dazu auch: KG Berlin, Beschluss vom 10. September 2012, Az.: 2 Ws 55/12

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