Nachrichten zum Strafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht (News-Meldungen)

  • OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.03.2011, Az.: 19 W 10/11

    Die Antragsstellerin hat gegen einen Beschluss der Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehrte den Erlass des Arrests in das Vermögen des Antragsgegner. Dieser hatte sie durch eine Schmiergeldabrede ( Bestechlichkeit  bzw. Bestechung ) geschädigt.

    Das OLG gibt der erfolgreichen sofortigen Beschwerde statt und stellt fest, dass die Antragsstellerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung über mehr als 222.000 EUR glaubhaft gemacht hat, jedoch keinen Arrestgrund:

    „Allerdings hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 222.132,– EUR zusteht. Der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung gestanden, mit einem früheren Mitarbeiter der Antragstellerin zu deren Nachteil eine Schmiergeldabrede getroffen zu haben, wonach der frühere Mitarbeiter der Antragstellerin Preisnachlässe für Lieferungen von Produkten der Antragstellerin einräumte gegen Rückzahlung von 50 % der zusätzlich gewährten Preisnachlässe an ihn persönlich. Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der vorläufigen Kontenauswertung der Kriminalpolizei glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Mitarbeiter in Erfüllung der Schmiergeldvereinbarung auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit ab dem 07.11.2005 Zahlungen von insgesamt 222.132,– EUR erhalten hat. Im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins ist anzunehmen, dass der Antragstellerin mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist (BGH NJW 1999, 2266).
    Es fehlt allerdings an einem Arrestgrund. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).“

    Ein Arrestgrund liegt nach Ansicht des OLG nur dann vor, wenn durch weitere Maßnahmen des Schuldners der Anspruch des Gläubigers konkret gefährdet wird und gerade deshalb die spätere Vereitelung oder zumindest Erschwerung der Zwangsvollstreckung zu befürchten ist. Allein die Straftat gegen das Vermögen reiche dafür nicht aus.


  • Wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlags bzw. der unterlassenen Hilfeleistung müssen sich sechs Männer verantworten. Laut Staatsanwaltschaft Leipzig haben fünf der Angeklagten im Frühsommer diesen Jahres einen Obdachlosen am Bahnhof angegriffen. Sie sollen ihm durch Tritte und Schläge schwerste Kopfverletzungen zugefügt haben. Einem weiteren Angeklagten wird vorgeworfen, dem Opfer nicht geholfen zu haben.

  • BGH, Beschluss vom 04.05.2011, Az.: 5 StR 65/11

    Das Landgericht Kiel hat den nach einem Verkehrsunfall dauerhaft arbeitsunfähigen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und das asservierte Tatmesser eingezogen. Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
    Die 15 Jahre jüngere Ehefrau des Angeklagten wollte sich seit spätestens Herbst 2008 scheiden lassen. Im August 2009 lerne die Frau das spätere Tatopfer kennen und begann eine Beziehung mit ihm zu führen. Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Frau, nahmen  Polizeibeamte den Mann mit und brachten ihn in die Psychiatrie, wo er stationär behandelt wurde.
    Um das Sorgerecht zu klären, vereinbarte er einige Zeit später einen „Gesprächstermin“ mit seiner Frau. Dazu nahm er ein Küchenmesser mit, welches eine Klingenlänge von ca. 20 cm hatte.
    Als die Frau während des Gesprächs kurz das Zimmer verließ, ging der Angeklagte auf den neuen Mann seiner Frau los. Der Angeklagte hatte mit dem mitgebrachten Messer eine mindestens 25 cm tief in den Oberkörper eindringende Verletzung zugefügt, in deren Folge es zu Verletzungen der Leber, des Dünndarms, der Milzvene und einer Nierenvene sowie der rechten Beckenschlagader kam. Darüber hinaus stach der Angeklagte in die linke Brustseite, was zu einer Verletzung der Lunge führte, und fügte ihm zwei weitere Stichverletzungen im Bereich der Extremitäten zu. Aufgrund der Verletzungen verstarb der Mann am folgenden Morgen im Krankenhaus.

    Das Landgericht bejahte das Merkmal Heimtücke und nach Anhörung eines Sachverständigen die volle Schuldfähigkeit.
    Der BGH sah die Festellungen und Schlussfolgerungen des Landgerichts im Hinblick auf das Mordmerkmal Heimtücke und eine mögliche Schuldunfähgikeit als nicht ausreichend an und gab der Revision insoweit statt:

    „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 26. November 1986 – 3 StR 372/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 mwN). Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 – 4 StR 150/96, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21 mwN).“

    „Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür ist erforderlich, dass er die Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteile vom 26. November 1986 und vom 30. Mai 1996 aaO; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691 jeweils mwN). Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (BGH, Urteil vom 13. August 1997 – 3 StR 189/97, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26 mwN); psychische Ausnahmezustände können auch unterhalb der Schwelle des § 21 StGB der Annahme des Bewusstseins des Ausnutzens entgegenstehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007  – 5 StR 508/06, NStZ 2007, 330).“

    Daher hängt nach Ansicht des BGH auch hier das Ausnutzen von der Annahme der Schuldfähigkeit ab.
    Das Landgericht ist unter Heranziehung eines Sachverständigen von einem Zustand affektiver Erregung ausgegangen. Allerdings wurde die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen, da der Umfang des Affekts nicht ausreichend sei. Insbesondere bezieht sich das Gericht dabei auf das Nachtatverhalten des Angeklagten. Dieser habe das Tatmesser vollständig gereinigt und sich deshalb in einem „klaren Zustand“ befunden.

    Dies sei laut BGH nicht nachvollziehbar. Die Reinigung der Tatwaffe spricht nicht gegen die Schuldunfähigkeit. Vielmehr bedarf das Geschehen erneuter tatrichterlicher Prüfung. Aufgrund der erfolgreichen Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies dieses zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Kiel zurück.


  • Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf er seiner Noch-Ehefrau vor, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung diverse Gegenstände mitgenommen zu haben, die allerdings nur im Eigentum des Antragsstellers standen. Das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 154 d S. 1 StPO vorläufig eingestellt.

    Der Antragssteller sollte zivilrechtlich gegen seine Frau vorgehen, um dort die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Dies geschah nicht fristgerecht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Frau endgültig einstellte.

    Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein, welche abgelehnt wurde. Daraufhin stellte er beim OLG Nürnberg den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 172 II 1, 3 StPO.

  • Sexueller Missbrauch: Vor dem Landgericht Bochum muss sich ein 42-jähriger Lehrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen über vier Monate eine sexuelle Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin geführt zu und sie missbraucht zu haben. Dabei soll er seine Stellung als Vertrauens- und Respektsperson ausgenutzt haben, nachdem sie ihm ihre Probleme anvertraut hatte. Der Mann hörte dem Mädchen zu und tröstete sie. Die „Beziehung“ der beiden begann daraufhin mit einvernehmlichen Zungenküssen, entwickelte sich aber bald in eine andere Richtung.

    Der Angeklagte soll das Mädchen im Folgenden unter Druck gesetzt und sie so zu sexuellen Handlungen bewogen haben. Das Mädchen sei verliebt gewesen und habe sich auf seine Wünsche eingelassen, um ihn nicht zu verlieren.
    Im Prozess wurde klar, dass der Lehrer bereits zuvor Beziehungen mit Schülerinnen führte, allerdings seien diese bereits 18 Jahre alt gewesen.
    Die Anklage fordert eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie ein Berufsverbot.
    Die Verteidigung des Angeklagten forderte eine Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen auf Bewährung. Damit will der Anwalt erreichen, dass der Lehrer seinem Beruf weiterhin nachgehen kann. Allerdings hat der Angeklagte nach einer Suspendierung den Dienst quittiert.
    Die Nebenklage des mittlerweile 15-jährigen Mädchen forderte keine konkrete Strafe, war aber sogar gegenüber einer Bewährungsstrafe offen.
    Ein Urteil wird Anfang September erwartet.

    ( Quelle: Der Westen online vom 31.08.2011 )


  • Vor dem Schwurgericht Bonn muss sich ein 22-jähriger Paketfahrer wegen des Verdachts des Mordes verantworten. Ihm wird vorgeworfen in der Silvesternacht einen fremden Mann ohne Vorwarnung von hinten angegriffen zu haben. Dabei soll der alkoholisierte Angeklagte den 44-jährigen Lehrer geschlagen und getreten haben. Außerdem soll er ihm mit dem Tod gedroht haben, sofern er ihm nicht bestätige, er sei Gott oder „ein Meister“. Die Tat wurde von einer 16-jährigen Schülerin aus dem Fenster beobachtet. Der Angeklagte kann sich angeblich nicht mehr an das Geschehen erinnern.

  • Ein 26-jähriger Mann war vor dem Amtsgericht wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Betrugs angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, einen Taxifahrer nach der Fahrt angegriffen zu haben und sodann das Taxi – ohne zu bezahlen – verlassen zu haben.

    Laut Aussage des Fahrers habe der Angeklagte ihm während der Fahrt sogar von seinem Beruf erzählt. Als das Taxi am gewünschten Ort anhielt, wollte der Angeklagte zunächst aussteigen, um Geld aus seiner Wohnung zu holen. Der Taxifahrer wurde skeptisch und fuhr mit dem Angeklagten zu einer Bank, um dort an seine 40 Euro zu kommen. Dort angelangt sprühte der 26-jährige dem Mann Reizgas ins Gesicht und flüchtete. Der Taxifahrer allerdings erhielt durch Passanten, denen er den Mann beschrieb seinen Namen und rief die Polizei. Es wurde ein Mann ermittelt, der sodann angeklagt wurde. Allerdings passte der Beruf, den der Fahrgast im Taxi nannte nicht.

    Im Prozess stellt sich heraus, dass ein anderer Mann mit entsprechendem Namen als Täter in Betracht käme, welcher auch dem „zutreffenden“ Beruf nachgeht. Beide Männer bestritten die Tat. Der Taxifahrer war sich den ganzen Prozess über sicher, dass der Angeklagte in seinem Taxi saß und die Tat begangen habe.

    Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe für den Angeklagten, die Verteidigung einen Freispruch.

    Das Gericht folgte dem Antrag der Verteidigung, da Zweifel an der Tat bestünden. Hauptargument für den Freispruch war, dass der Beruf des Angeklagten nicht dem in der Tatnacht genannten entspricht.

    ( Quelle: Schaumburger Nachrichten online vom 25.08.2011 )

  • Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem vorgeworfen, sich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in elf Fällen, davon in drei Fällen zum Nachteil des dann 16-jährigen und in drei Fällen zum Nachteil des sodann 14-jährigen Mohamed H., schuldig gemacht zu haben.

    Die damals 16- und 14-jährigen Geschädigten wollten sich als Nebenkläger im Nebenklageverfahren gemäß § 396 StPO dem Verfahren anschließen. Allerdings wussten ihre Eltern davon nichts und dürften auch laut Aussagen der Jungen aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes nicht davon erfahren. Ansonsten hätten sie familiäre Probleme und Repressalien zu befürchten.

    Das Landgericht hat die Nebenklage durch Kammerbeschluss bestätigt. Den Verletzten wurde ein Beistand bestellt.

    Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, dass die minderjährigen Verletzten nicht prozessfähig seien und daher der Nebenklageanschluss nicht wirksam erklärt werden konnte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.

    Der Fall kam zum Kammergericht Berlin.

  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 Ws 109/11

    Gegen den Angeschuldigten wurde durch das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 4. März 2010 zum Zwecke der Rückgewinnhilfe den dinglichen Arrest in Höhe von 76.136,14 € in das Vermögen des Angeschuldigten angeordnet.

    Begründet wurde dies mit dem gegen ihn bestehenden  dringenden Verdacht, zwei Bankrottstraftaten begangen zu haben. Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat durch Beschluss vom 25. März 2011 diese Arrestanordnung aufgehoben. Seit der Arrestanordnung waren mehr als zwölf Monate vergangen und der für die Aufrechterhaltung des Arrestes nach § 111b Abs. 3 StPO erforderliche dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Bankrottstraftaten lag nach Auffassung des Senats nicht vor.

    Gegen die Aufhebung wendet sich die mutmaßlich Geschädigte und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie
    beantragte die Beteiligung am Verfahren. Dies wurde abgelehnt.

    Dazu das OLG:

    „Die O…-M… GmbH als möglicherweise durch die Bankrottstraftaten Verletzte ist nicht Verfahrensbeteiligte. Das Gesetz sieht dieses nicht vor. Die dem Verletzten im Strafverfahren zustehenden Rechte ergeben sich aus den §§ 111g ff. StPO (Zulassungsverfahren) und §§ 403 ff. StPO (Adhäsionsverfahren). Eine darüber hinausgehende Beteiligung, insbesondere bei der Frage der Anordnung eines Arrestes oder dessen Aufhebung, ergibt sich aus der Verletzteneigenschaft nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht (vgl. OLG München, Beschluss v. 06.11.2003, 2 Ws 83-92/03, NJW 2004, 1119). Zwar bezweckt die Anordnung des dinglichen Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe die Sicherung der Ansprüche des Geschädigten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Umgekehrt ist dadurch der Verletzte auch nicht gehindert, im Zivilrechtswege einen dinglichen Arrest zu bewirken. Denn die strafprozessual angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen (vgl. KG, Beschluss v. 07.01.2010, 23 W 1/10, NStZ-RR 2010, 179).“

     

    „Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine planwidrige Lücke vor. Der Hinweis darauf, sie sei nach den §§ 431, 442 StPO zu beteiligen, hätte der Angeschuldigte sachliche Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Antragstellerin gestanden haben, an sich gebracht, geht fehl. In diesem Falle stünden ihr vielmehr die Rechte aus §§ 403 ff. StPO zu. Nach den §§ 431, 442 StPO zu beteiligen ist nur derjenige, der durch eine gerichtliche Endentscheidung über den Gegenstand einen Rechtsverlust zu befürchten hat, wobei hiervon Inhaber (nur) obligatorischer Ansprüche – und zwar auf Grund der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. OLG München, a.a.O., m.w.N.) – nicht erfasst sind.“

    Aus diesen Gründen sah das OLG eine Anhörung der mutmaßlich Geschädigten nicht als erforderlich. Vielmehr sei die Geschädigte nicht am Verfahren zu beteiligen. Daran ändere auch nicht die zu Anfangs bejahte Rückgewinnhilfe. Die Geschädigte könne immer noch den Zivilrechtsweg bestreiten. Daher ergebe sich auch keine Änderung der Entscheidung des Senats.

    Anders ist dies bei der sog. „Verfallsbeteiligten“, bei der Vermögen aus einer Straftat abgeschöpft werden soll.


  • Vor 24 Jahren wurde eine 16-jährige Schülerin nach einem Disco-Besuch gefesselt und danach mit unzähligen Messerstichen getötet. Für die Tat musste sich ein mittlerweile 43-jähriger Mann vor dem Landgericht Verden verantworten. Die Anklage hatte eine sieben-jährige Jugendstrafe gefordert, da der Angeklagte zur Tatzeit 19 Jahre alt war und für ihn Jugendstrafrecht gelten sollte.

    Die Verteidigung forderte einen Freispruch. Die Strafverteidigung führte aus, dass der Mandant unschuldig ist und mit dem Mord nichts zu tun hat. Der Angeklagte sagte allerdings aus, in der Tatnacht Sex mit dem Opfer in seinem Auto gehabt zu haben.

    Das Gericht schloss sich dem Antrag der Verteidigung an und sprach den Mann frei. Er habe für die Tatzeit ein Alibi und könne die Tat nicht begangen haben. Ein Taxifahrer sagte im Prozess aus, dass er die Jugendliche noch gesehen habe, als der Angeklagte bereits zu Hause gewesen sei. Eine andere Zeugin hatte das Opfer zudem mit einem anderen Mann weggehen sehen.

    Der Mann stand bereits wegen der Tat vor Gericht, wurde damals aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Mittlerweile wurden dank neuer Methoden DNA-Spuren entdeckt, welche den Mann überführen sollten. Allerdings war das Material laut Gutachter nur bedingt aussagekräftig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist folglich möglich.
    ( Quelle: Dorstener Zeitung online vom 17.08.2011 )


     

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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