Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 727/08

    Die zwei Angeklagten waren vom LG München wegen versuchter Beteiligung an gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten bzw. 5 Jahren verurteilt. Die Revision hat nach Ansicht des BGH teilweise und aus folgenden Erwägungen Erfolg:

    Während die Revision hinsichtlich der ersten zwei Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung unbegründet ist, ist jedoch festzustellen, dass die dritte Tat anders zu werten ist: Die beiden Angeklagten wollten zu diesem Zeitpunkt bereits aussteigen und hatten dieses auch den eingesetzten Vertrauenspersonen der Polizei gegenüber angedeutet. Dieser Umstand geht auch aus der Urteilsfeststellung hervor.

    Die verdeckten Ermittler hatten daraufhin die beiden Angeklagten bedroht und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben der Angeklagten und dessen Familien zur Fortführung der Tat gebracht. So wurde unter anderem davon gesprochen, „die Mafia auf ihre Familie zu hetzen“. Aus Angst vor solchen Repressalien hatten sich die Angeklagten daraufhin dazu entschlossen, „weiter zu machen“ und das Falschgeld zu besorgen.

    Das Landgericht hatte anschließend diese polizeiliche Mitwirkung bei der Durchführung der dritten Tat für die Angeklagten in der Strafzumessung begünstigend berücksichtigt, aber den Strafrahmen nach Vorgabe des §146 Abs. 2 StGB („Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat“) unter Berücksichtigung der dritten Tat gebildet.

    Allerdings ändert die Strafmilderung nichts an der Tatsache, dass durch die Drohungen und der daraus resultierenden, anschließende Fortsetzung der Straftat sowie das daran anknüpfenden Strafmaß nach § 146 Abs. 2 StGB gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 I MRK und letztlich gegen das Rechtstaatprinzip verstoßen wurde.

    Der BGH stellt dazu klar:

    “Zwar lag zunächst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr waren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot herangetreten, ein Falschgeldgeschäft zu tätigen. Indes trat eine Zäsur ein, als die beiden Angeklagten erklärten, keine Geschäfte mehr tätigen zu wollen.
    Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den VP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben – mithin durch eine strafbare Handlung – dazu genötigt, das weitere Falschgeldgeschäft vom 19. Oktober 2007 durchzuführen, bei dem ihre Festnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt 45, 321, 336; 47, 44, 48), enthält das Urteil nicht, obwohl der Zeuge R. als V-Mann-Führer in der Hauptverhandlung vernommen wurde (UA S. 20). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe.“

    Somit wird das Landgericht München die Sache erneut und „nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung BGHst 45, 321 zu prüfen haben“. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bestrafung der zwei Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StGB zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe führen würde. Das neue Tatgericht wird darüber aufgrund des Erfolgs der Revision zu entscheiden haben.


  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 168/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen mehrfachen Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der erfolgreich Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung gerügt werden konnten.

    Nachdem der Angeklagte am 1.12.2006 in Spanien zwei Kilogramm Kokain einem weiteren Mittäter übergeben und die Polizei den Kurier anschließend festgenommen hatte, konnte der Angeklagte identifiziert und schließlich am 3.04.2008 festgenommen werden. Seitdem befindet sich dieser in Untersuchungshaft (U-Haft). Erst am 29.10.2008 wurde aufgrund eines Beweisantrages durch die Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen, die als Zeugin zugunsten des Angeklagten aussagte bzw. selbigem ein Alibi verschaffte.

    Das Gericht hatte die Alibibekundung der Zeugin bzw. Verlobten des Angeklagten nicht für glaubhaft erachtet, da sie sich erst viele Monate nach dessen Festnahme äußerte und bereits mehrere Verhandlungstage, an denen sie als Zuschauerin teilnahm, verstrichen waren. So ist es nach Ansicht des LG „nicht ersichtlich, warum sie nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder – was naheliegend gewesen wäre – sich an die beiden Verteidiger ihres Verlobten gewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben gerichtskundig werden“.  Das LG machte zudem deutlich, dass die Zeugin erstmals am 9. Verhandlungstag der Hauptverhandlung als Zeugin aussagte und nicht bereits vorher trotz Kenntnis der dem Angeklagten entlastenden Umstände.

    Der BGH sieht in dieser Argumentation und Beweiswürdigung des Gerichts einen Rechtsfehler, der gegen den Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts verstößt.

    Hierzu stellt der BGH fest:

    „Diese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; Beschl. vom 27. Januar 2009 – 3 StR 1/09).“

    Insgesamt bekräftigt der BGH unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage das Zeugnisverweigerungsrecht. Würde das Schweigen bzw. die fehlende Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhaltes vom Gericht bewertet werden und zu – wie im vorliegenden Fall – einer Unglaubwürdigkeit der Zeugin nach Ansicht des Gerichts führen, wäre der Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts ausgehebelt, was letztlich dem Rechtschutz zuwiderliefe.


  • Az. 4 OWi 553 Js 51018/08 (AG Plön)

    Erneut beschäftigt sich ein Gericht mit dem praxisnahen Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme.

    Im vorliegenden Fall verursachte der Betroffene am 25.07.2008 gegen 17:27 Uhr einen Autounfall, indem er mit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen war. Der zuständige Polizeioberkommissar R. hatte „aufgrund des Gesamteindrucks“ den Verdacht, dass der Unfallverursacher zum Zeitpunkt des Unfalles unter Drogeneinfluss stehen könnte und veranlasste darauf einen Drogenschnelltest.

    Als sich herausstellte, dass der Betroffene auf der einen Seite 0,0 Promille laut Alkoholtest besaß, jedoch der freiwillig durchgeführte Drogenschnelltest auf der anderen Seite einen Verdacht auf Kokainkonsum ergab, ordnete der die Ermittlung leitende POK eine Blutprobenentnahme an, um einen stichhaltigen und beweiswürdigen Test durchzuführen. Das anschließende Gutachten, welches sich auf diese Blutentnahme stützt, ergab sodann auch ein positives Ergebnis im Hinblick auf die überprüften Stoffe nach dem BtMG.

    Jedoch unterliegt dieses Gutachten nach Ansicht des AG Plön einem Beweisverwertungsverbot, da es gegen den so genannten Richtervorbehalt hinsichtlich der Blutentnahme verstößt. Hiernach ist es grundsätzlich notwendig, eine Blutentnahme und vergleichbare persönliche Eingriffe nur durch Anordnung eines Richters vorzunehmen.

    Der Unfall des Betroffenen war gegen 17:30 Uhr. Die Blutentnahme fand hingegen erst gegen 19 Uhr statt. In diesem Zeitraum und zu der entsprechenden Tageszeit war es möglich, zumindest telefonisch den zuständigen Ermittlungsrichter darüber zu informieren und eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Dies fehlte jedoch.

    Eine solche Missachtung führt nach Ansicht des AG Plön zum Beweisverwertungsverbot:

    „Der sog. Richtervorbehalt ist seit Jahren st. Rspr. und der Polizeibeamte R, der den Dienstgrad eines POK innehat, hat mit hinreichender Sicherheit Kenntnis über den vom BVerfG eingeforderten Richtervorbehalt für derartige Ermittlungshandlungen wie z.B. Entnahme einer Blutprobe [..] Diese doch grobe Außerachtlassung des Grundsatzes des Richtervorbehaltes lässt nach Rechtsauffassung des BGH (Urt. V. 18.04.2007 – 5 StR 546/06) ein Beweisverwertungsverbot als gerechtfertigt erscheinen.“

    Das Urteil reiht sich daher nahtlos an die bisherige Rechtsprechung an und bestätigt erneut das Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung.

  • Az. 2 Ss 562/08 (OLG Dresden)

    Der Angeklagte ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Dresden verurteilt worden. Um den Angeklagten auf einem Videoband genauer zu identifizieren zu können, veranlasste die vorsitzende Richterin den Wechsel des Gerichtsaals. Somit zogen die anwesenden Verfahrensbeteiligten kurzfristig in einen anderen Gerichtssaal um, der das Abspielen des Videos zur Inaugenscheinnahme ermöglichte. Die zuständige Protokollführerin wurde angewiesen, die vorherige Räumlichkeit abzuschließen.

    Allerdings vergaß die Vorsitzende dabei anzuordnen, eine Notiz und somit einen Hinweis auf die Raumänderung an der Gerichtstafel von der Protokollführerin anzubringen. Dies bestätigten später auch Vorsitzende und Protokollführerin in einer von der GStA vorgenommenen dienstlichen Stellungnahme.

    Das OLG Dresden hat die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bestätigt, indem die Öffentlichkeit von der Weiterführung der Verhandlung im neuen Gerichtssaal mangels möglicher Kenntnisnahme ausgeschlossen wurde:

    „Denn wenn eine Hauptverhandlung an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal des Tatrichters fortgesetzt wird, muss die Öffentlichkeit des Verfahrens in der Weise sichergestellt werden, dass unbeteiligte Personen als beliebige Zuhörer Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeit erfahren können. In der Regel ist es dazu notwendig, dass außer der Verkündigung in der öffentlichen Sitzung durch einen Hinweiszettel am Gerichtssaal auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung hingewiesen wird, damit auch solche beliebige Zuhörer davon erfahren können, die erst nach Verkündung im Gerichtsgebäude erscheinen (OLG Koblenz, VRS 67, 248)“

    Die Revision war infolgedessen erfolgreich und das Urteil aufgrund des absoluten Revisionsgrundes des §338 Nr. 6 StPO als rechtsfehlerhaft anzusehen.

    Der vorliegende Sachverhalt zeigt, welch große Bedeutung dem Grundsatz der Öffentlichkeit im Gerichtsverfahren beizumessen ist. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, ist bei einem Verstoß das Urteil in jedem Fall aufzuheben. Eine weitere Konstellation eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn der öffentliche Zugang zum Gerichtsgebäude für die Öffentlichkeit bei einer über die „normalen“ Öffnungszeiten hinausgehenden Verhandlung nicht gewährleistet ist oder wenn das erkennende Gericht zu Unrecht eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz angenommen hat.


  • Az: OLG München, Beschl. v. 25.07.2008 – 4 St RR 107/08

    Im vorliegenden Fall wurden der Angeklagte sowie sein Beifahrer schlafend gegen 3:15 Uhr im Auto des Angeklagten aufgefunden. Um 3:51 wurde dem Angeklagten sodann eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,68 Promille ergab. Das Amtsgericht München hatte den Angeklagten im Wege des Strafverfahrens später wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt sowie eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Als auch die Berufung keinen Erfolg brachte, wandte sich der Angeklagte in seiner Revision an das OLG München.

    Dieses hatte nun das vorangegangene Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. In dem Beschluss stellten die Richter des OLG fest, dass das LG München die Schuldunfähigkeit des Angeklagten aufgrund des alkoholisierten Zustandes nicht berücksichtigt hätte. Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den frühestmöglichen Tatzeitpunkt gegen 1:00 Uhr würde angesichts der zugrunde gelegten Rechnung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille sowie eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille einen Maximalwert von 2,45 Promille ergeben. Ob jedoch der Angeklagte angesichts dieser BAK zum möglichen Zeitpunkt der Tat in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unbeeinträchtigt oder aufgrund des Alkoholrausches im Sinne des §21 StGB erheblich vermindert war, wurde vom LG nicht konkret geprüft und daher auch nicht berücksichtigt. Grundsätzlich ist die Schuldfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Tat stets zu prüfen.

    Dazu das OLG München:

    “Unabhängig davon, ob eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafrahmenverschiebung gem. §49 Abs. 1 StGB führt, ist die Stellung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten stets erforderlich, da die Strafzumessung im wesentlichen auf der Frage des Maßes der Schuld beruht. Das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verringert nämlich grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 16.06.2004 – 1 Ss 50/04 – bei juris unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 1996, 161).“

    Folglich ist es nach Ansicht des OLG München nicht auszuschließen gewesen, dass das Landgericht München unter Berücksichtigung der möglichen Strafmilderung gemäß §21 StGB zu einem geringeren Schuldmaß gelangt wäre, das zu einer geringeren Geldstrafe des Angeklagten führt. Angesichts dessen wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen der Strafmilderung vorliegen. Doch bedarf dieses einer ausgiebigen Prüfung der generellen Schuldfähigkeit.

  • Aktenzeichen: LG Neuruppin, Beschl. v. 12.08.2009 – 11 Qs 119/09

    Angeschuldigt ist ein 27-jähriger Mann, der bisher unbestraft ist und in Polen lebt. Ihm wird vorgeworfen, am 10.07.2009 gemeinschaftlich mit einer weiteren Person einen Diebstahl begangen zu haben, der von der Deutschen Bahn AG auf einen Schaden in Höhe von 18.000 Euro geschätzt wird. Das weitere Verfahren steht noch aus.

    Angesichts der Höhe des Schadens und der Tatsache, dass der Angeschuldigte „keine soziale Bindung in Deutschland unterhalte“, hatte das Amtsgericht einen Haftbefehl vom 11.07.2009 aufgrund der Fluchtgefahr als Haftgrund erlassen. Die hiergegen gewandte Haftbeschwerde hat nach Ansicht des LG Neuruppin Erfolg.

    Das LG sieht in seinem Beschluss den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht als gegeben an. Vielmehr ist es nach Auffassung des Gerichtes unwahrscheinlich, dass sich „der Angeschuldigte dauerhaft oder zumindest zeitweise dem Strafverfahren zu entziehen versucht“. Auch die Tatsache, dass sich der Angeschuldigte größtenteils im Ausland (in Polen) aufhält und dort mit seiner Verlobten und deren 7-jährigem Kind zusammen lebt und auch postalisch erreichbar ist, sprechen nicht für eine Fluchtgefahr.

    Auszug aus dem Beschluss des LG:

    “Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte einer Ladung zur Hauptversammlung nicht Folge leisten wird, liegen nicht vor. Auch die den Angeschuldigte im Falle einer Verurteileilung erwartende Strafe kann für sich genommen die Fluchtgefahr nicht begründen. Der dem Angeschuldigte vorgeworfene Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Vorliegend ist die Straferwartung für den geständigen, nicht vorbestraften Angeschuldigte. nicht derart hoch, dass sie geeignet wäre, einen gesteigerten Fluchtanreiz darzustellen.“

    Aus diesem Grund liegen keine konkreten Umstände vor, die eine Haftbeschwerde begründen. Insbesondere erscheint das Argument der fehlenden „sozialen Bindung“ in Deutschland nicht sehr schlüssig, wie das LG in seinem Beschluss aufführt. Die Haftbeschwerde hat daher Erfolg.

  • Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB). 

    Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gemäß §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegen ihn erlassen. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und begehrt damit die Aufhebung der Untersuchungshaft, hilfsweise Außervollzugsetzung der U-Haft. Hierüber hatte das zuständige LG Berlin zu entscheiden.

  • Die Angeklagten haben nach Ansicht des Amtsgerichts einen abgestellten U-Bahn-Waggon mit nicht lösbarer Farbe aus mitgeführten Spraydosen auf einer Fläche von insgesamt 14 m² mit einzelnen Schriftzügen besprüht. Hieraus entstand ein nicht näher bekannter Sachschaden in Höhe von mindestens 400 Euro. Die Sprungrevision führte zum Kammergericht Berlin.

  • Der Angeklagte war vom LG Hamburg wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Anschließend rügte der Angeklagte die Beweiswürdigung des Gerichtes, so dass der BGH über die vom Angeklagten beantrage Revision zu entscheiden hatte.

    Das Hauptargument der erhobenen Verfahrensrüge betrifft das durch den Angeklagten im späteren Verlauf der Verhandlung widerrufene Geständnis, welchem das LG einem „indiziellen Charakter“ zusprach. Jedoch beruhe dieses Aussageverhalten auf der Tatsache, dass die Richter dem Angeklagten im Rahmen eines Verständigungsversuchs für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze von 4 Jahren angeboten hatten, nachdem die Lebensgefährtin und die Nebenklägerinnen vernommen worden sind. Dieses Angebot nahm der Angeklagte auch an.

    Als der Angeklagte abschließend jedoch einen vom Geständnis abweichenden Tathergang schilderte und das Gericht daraufhin erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war, widerrief er seine Aussage. Ferner behauptete er, das Geständnis nur in Erwartung des ihm offerierten (günstigeren) Strafrahmens abgelegt zu haben.

  • Az. BGH 3 StR 547/08

    Der Angeklagte war vom LG Krefeld wegen Beihilfe zu fünf Fällen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Jedoch war der Mitangeklagte während einzelner Teile der Verhandlung in rechtsfehlerhafter Weise gemäß §§320 I, 231c, 338 Nr. 5 StPO  beurlaubt worden. Aus diesem Grund legte der Angeklagte Revision ein und erhob eine Verfahrensrüge, über die der BGH zu entscheiden hatte.
    Im Zentrum die Frage, ob von dem Instrument Beurlaubung im Sinne des § 231c StPO in einem Verfahren mit mehreren Angeklagten gebraucht gemacht werden kann oder dies – wie im vorliegenden Fall – zu Verfahrensfehlern führt.

    Die Revision hatte nach Ansicht des BGH aus mehreren Gründen Erfolg: So sei es erstens nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte von den Verhandlungsteilen betroffen war, die in seiner Abwesendheit stattgefunden haben. Vielmehr dienten sämtliche Beweisanträge und die Zeugenvernehmung an den Verhandlungstagen, an denen der Angeklagte nicht im Gericht erschienen ist, dem Ziel ihn zu entlasten und die Verteidigung zu stützen. Infolgedessen ist „rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden (§ 338 Nr. 5 StPO)“

    Weiter heißt es:

    „Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231 c StPO nur äußerst vorsichtig Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO § 231 c Betroffensein 1; BGH NStZ 1981, 111). Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, von § 231 c StPO im Rahmen eines Strafverfahrens Gebrauch zu machen, das sich gegen mehrere Angeklagte wegen bandenmäßiger Begehung von Straftaten richtet.

    Ferner spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die Beurlaubung selber beantragt und sich somit freiwillig ausgeschlossen hat. So könne der Angeklagte „zwar einen Antrag auf Beurlaubung stellen, darüber hinaus aber über seine Anwesenheitspflicht nicht disponieren“. Es ist daher die Aufgabe des Gerichts vom Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 231 c Satz 1 StPO vorliegen.

    Das vollständige Urteil findet sich auf der Seite des Bundesgerichtshofes unter dem Aktenzeichen: 3 StR 547/08

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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