Das Landgericht Karlsruhe hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Nachdem der BGH das Urteil in der Revision aufgehoben hat, hatte eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt ihn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte (erneut erfolgreich) mit der Revision.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten F. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten M. und R. wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Bewährungstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.
BGH, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: 2 StR 585/10
Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Prozess wurde ein Gutachten zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erstellt. Danach war seine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Der BGH hat zwar den Schuldspruch nicht beanstandet. Allerdings…
„…hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des Angeklagten „einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen“ hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (vgl. Schmid, Krank oder böse? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter „Psychopaths“ sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähigkeit – eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverständigen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; s. auch § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss – jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) – eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus. Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.“
„Der Katalog der Straftaten, deren Begehung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht, soweit die Tat nicht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB). Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist das neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Taten maßgeblich, wenn es gegenüber der bisherigen Rechtslage milder ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 2 StR 642/10). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Senat hat daher entsprechend § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO in der Sache entschieden und angeordnet, dass die Maßregel entfällt.“
Damit stellt der BGH klar, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung hat. Er könne diese Aufgabe in aller Regel nicht delegieren. Zudem hat der BGH in dieser Entscheidung betont, dass der Tatrichter das Gutachten selbstständig bewerten muss und sich gegebenenfalls auch sachkundig machen muss, sofern dies zum Beispiel für das Verständnis eines Gutachtens erforderlich ist. Nichtsdestotrotz hat der BGH die Verurteilung nicht aufgehoben, da ausgeschlossen wurde, dass das Urteil des Landgericht auf den genannten Rechtsfehlern beruht. Lediglich die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben, da sie aus Gründen des materiellen Rechts keinen Bestand hatte.
Urteilskorrektur nach Kokainhandel: Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner