Staatsanwaltschaft

  • Im Piraten-Prozess vor dem Hamburger Landgericht wegen der Entführung der MS „Taipan“ am Ostermontag 2010 kam es nun zum lautstarken Streit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
    Der Kapitän des der MS „Taipan“ zu Hilfe eilenden niederländischen Schiffs „Tromp“ war erneut als Zeuge geladen worden. Bei seiner Befragung hatte sich die Staatsanwaltschaft „für die Fragen und das Verhalten der Verteidigung entschuldigt“. Diese hätte den Eindruck erweckt, dass der Kapitän der „Tromp“ der Angeklagte sei.

  • In dem Prozess vor dem Landgericht Aachen gegen Peter Paul Michalski und Michael Heckhoff wegen ihres Ausbruchs aus der JVA Aachen 2009 und den damit in Verbindung stehenden Straftaten, hat die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer gehalten.

    Im November 2009 waren Michalsky und Heckhoff mit Hilfe eines ebenfalls angeklagten Vollzugsbediensteten aus der JVA Aachen ausgebrochen. Es folgte eine mehrtägige Flucht durch Nordrhein-Westfalen. Während dieser Flucht nahmen Michalsky und Heckhoff Geiseln, die sie laut der Anklageschrift mit Hinweisen auf ihr Vorstrafenregister eingeschüchtert und so gefügig gemacht haben sollen. Zunächst sollen die beiden einen Taxifahrer bedroht haben. Dann eine 18-jährige Schülerin, deren Wagen sie zur weiteren Flucht benutzten. Die 18-jährige soll auf der Rückband des Wagens Todesängste ausgestanden haben, heißt es. Sodann sollen Michalsky und Heckhoff ein Ehepaar stundenlang in ihrer Gewalt gehalten haben.

    Ein Gutachter stellte im Prozess fest, dass die beiden Angeklagten nicht zur Empathie fähig wären und dissoziale Persönlichkeitsstrukturen aufweisen würden. Beide sind bereits zu lebenslangen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
    Für den Vollzugsbediensteten forderte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, für die beiden Ausbrecher Freiheitsstrafen von zwölf beziehungsweise dreizehn Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.
    (FAZ vom 14.01.2011 Nr. 11, S. 7)


  • Im Kachelmann-Prozess sollte an diesem Verhandlungstag die Sachverständigenanhörung stattfinden, jedoch kam es nicht dazu.
    Der neue Verteidiger von Kachelmann Johann Schwenn widmete sich zunächst dem Thema des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Dabei ging es insbesondere darum, dass der Therapeut des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers, der Heidelberger Traumatologe Günter Seidler, als sachverständiger Zeuge vernommen werden sollte. Auch hier sollte ein Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Schwenn forderte die Kammer des Landgerichts Mannheim zu einer Änderung dieses Beschlusses auf.
    Seidler habe nach Aussage von Schwenn „scharlataneskes Verhalten“ an den Tag gelegt. Er habe beispielsweise seiner Patientin zur Bewältigung des möglicherweise Geschehenen unter anderem empfohlen, „sich nackt vor den Spiegel zu stellen, um den eigenen Körper zu erkunden“. Zudem habe er behauptet er könne „Todesangst riechen“. „Das ist dann doch eine Fertigkeit, die überrascht.“ so Schwenn dazu.
    Trotz dieses seltsamen Gebarens habe die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage erhoben. Auch das Gericht wird von Schwenn angegriffen, da die Kammer das Hauptverfahren trotz dieser Umstände eröffnet habe.
    Aus diesem Grunde müsse sich auch die Öffentlichkeit ein Bild von dem Prozess und dem Geschehen im Gerichtssaal machen können, so Schwenn.

    Das Gericht ging auf den Antrag jedoch nicht ein. Man wolle sich ausschließlich mit Fragen geschäftigen, die das Arzt-Patienten-Verhältnis beträfen.
    (Quelle: www.spiegel-online.de vom 03.12.2010; www.welt.de vom 03.12.2010)

  • In dem Prozess um den sog. Messerstecher vom Jungfernstieg, dem 16-jährigen Elias A, der an der U-Bahnstation Jungfernstieg in Hamburg einen 19-jährigen erstochen haben soll, haben nun sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Nebenklage ihre Schlussanträge gestellt.
    Die Staatsanwaltschaft forderte sechs Jahre und sechs Monate Jugendstrafe. Die Nebenklage gab keine solch präzisen Werte an, sondern forderte eine Strafe im „oberen Drittel“. Dies dürfte in den Bereich einzuordnen sein, den auch die Staatsanwaltschaft angesetzt hatte, da das Höchstmaß für Jugendstrafe bei zehn Jahren liegt.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 02.12.2010, S. 12)


  • Es sind Ermittlungen gegen fünf Staatsanwälte in Österreich im Zusammenhang mit dem Fall Kampusch eingeleitet worden. Es geht dabei um mögliche Ermittlungspannen im Entführungsfall. Nach einem Bericht des Obersten Gerichtshofes sollen die für die Klärung zuständigen Staatsanwälte „konsequent und beharrlich entscheidende polizeiliche Ermittlungsergebnisse vernachlässigt“ haben.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 04.11.2010, S. 32)

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch

    Die Staatsanwaltschaft Darmstadt teilte mit, dass die Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs gegen den früheren Schulleiter der Odenwaldschule sowie gegen fünf ehemalige Lehrer eingestellt worden seien. „Wir haben keine Sachverhalte gefunden, die bis in die Jetzt-Zeit oder in die nicht-rechtsverjährende Zeit geführt haben.“, so ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Insgesamt wurden damit ungefähr ein Dutzend Verfahren im Zusammenhang mit der Odenwaldschule eingestellt. Lediglich ein Fall ist wahrscheinlich nicht verjährt.
    (FAZ vom 17.06.2010 Nr. 137, S. 4)

  • Mit dem Korruptionsfall Siemens fing alles an. Während früher in solchen Fällen die Polizei und die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen machten, wurden im Fall Siemens private Ermittler eingesetzt. Hunderte Millionen soll der Konzern einer amerikanischen Anwaltskanzlei gezählt haben, dass diese die Börsenaufsicht milde stimmte und gleichzeitig den deutschen Ermittlungsbehörden bei der Arbeit half. Inzwischen ist dies Gang und Gebe, wenn sich in einem großen Unternehmen ein Skandal anbahnt.

    Es wird befürchtet, dass eine solche Vorgehensweise die Schutzregeln der Strafprozessordnung (StPO) außer Kraft setze. Beispielsweise, da keines der Unternehmen mehr Gebrauch von seinem Schweigerecht mache. Vielmehr geloben sie öffentlich mit der Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten. Die Folge sei, dass die Ermittlungsbehörden zunächst mit etwaigen Zwangsmaßnahmen abwarteten, da die Unternehmen in der Regel kooperationsbereit wären.
    Ein weiteres Problem stelle sich bei dem Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter. Dieses ist zwar in der StPO verankert, so dass sich die Mitarbeiter im Falle einer Straftat nicht selbst belasten müssten, jedoch stellt sich die Frage wie dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu werten sei, wenn die Mitarbeiter zur Mitwirkung an de Aufklärung verpflichtet sind.
    (FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 18)

  • Der KfW-Vorstand wurde angezeigt, da die KfW auch nach dem Niedergang von Lehman Brothers am 15. September 2008 320 Millionen Euro an die insolvente Bank überwiesen hatte und nicht sämtliche Transfers gestoppt hatte.
    Die Staatsanwaltschaft Frankfurt will nun ihre Verfahren gegen aktive und ehemalige KfW-Vorstände mangels Schuld einstellen. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft als vorgesetzte Behörde keinen Einspruch erhebt, werden die Verfahren eingestellt. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt, unter Mithilfe des Bundeskriminalamtes, stehe nun fest, dass der frühere Bankvorstand seine Amtspflichten nicht vorsätzlich vernachlässigt habe. Von Anklagen sei daher abzusehen.
    (Quelle süddeutsche.de am 02.05.2010)

  • Labeling
    von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    Der Begriff „Labeling“ kommt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „Reaktionsansatz“ oder „Definitionstheorie“, eine Bewegung zur Deobjektivierung von Abweichung und Kriminalität (siehe auch Wikipedia: labeling) Nach den Erkenntnissen der 3. Arbeitsgemeinschaft führt eine frühzeitige Stigmatisierung bereits Strafunmündiger (Kinder unter l4Jahren) im späteren Verlauf zu schärferen Sanktionen, als dies ohne die vorherige Prägung der Fall wäre. Dadurch kommt nicht nur der tatrichterlichen Bewertung ein besonderer Charakter zu, sondern auch die Wertung des Täters wird (negativ) beeinflusst.

    „Die Theorie des ,,Labeling“ kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur unter Berücksichtigung unterschiedlicher soziologischer und kriminologischer Wertungsbereiche, wie die Herkunft, das familiäre und soziale Umfeld.“

    Insbesondere das in der Presse immer wieder auftauchende Schlagwort der „jugendlichen Intensivtäter“ bereitet den Weg für gravierende Tendenzen der Stigmatisierung. Es besteht damit häufig die Gefahr, dass der Jugendliche diese Definition als „Selbstbild“ übernimmt. Wenn ihm immer wieder gesagt wird, er sei Intensivtäter, wird er sich auch weiterhin als solcher verhalten. Eine weitere kriminelle Lebensweise würde für ihn so quasi als vorgegebenes Schicksal unausweichlich. Neben einer Herabsetzung der Hemmschwelle nimmt die Festlegung der eigenen (delinquenten) Rolle spätestens in der Jugendstrafanstalt ihren (unerwünschten) Weg.
    Die Arbeitsgemeinschaft kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die immer wieder geforderte Härte des Staates bezüglich der auf diese Art und Weise stigmatisierten Jugendlichen hier kontraproduktiv und im Hinblick auf die Rechte des Beschuldigten äußerst bedenklich ist:

    „Es entsteht der Eindruck, dass die Gründung von „Intensivtäterabteilungen“ bei der Staatsanwaltschaft, die Durchführung von sog. „Fallkonferenzen“ unter Beteiligung von Polizei, Schule, Jugendamt, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft (und ohne Verteidiger!) sowie die besondere ,,Betreuung“ durch Sondersachbearbeiter der Polizei lediglich aus Hilflosigkeit und aufgrund öffentlichen Drucks entstehen. Eine entsprechende Förderung in den Jugendstrafanstalten findet nicht statt.“

    Durch die zusätzliche Stigmatisierung als „Intensivtäter“ wird bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ eine ohnehin bestehende Problematik ausgeweitet und im außerstrafrechtlichen Bereich fortgeführt. Die Arbeitsgruppe weist zu Recht darauf hin, dass anstelle von Stigmatisierung und Ausgrenzung, Lösungsansätze in der Ausweitung der Bildungsmöglichkeiten und der sozialen Hilfsangebote gefunden werden müssen.

    Diesem Ergebnis ist uneingeschränkt zuzustimmen: Durch immer weitere Einsparungen im Bereich von Hilfsangeboten für Kinder und Jugendliche in Begleitung der Schließung immer mehr Jugendeinrichtungen ist ein Problem entstanden, welches nun mit längeren Haftstrafen und insbesondere teuren Haftplätzen in Jugendstrafanstalten „gelöst“ werden soll. Wenn man die Kosten eines Platzes in einer Jugendhaftanstalt vergleicht mit den im Verhältnis dazu verschwindend geringen Kosten effektiver Jugendarbeit in der Prävention wird deutlich, dass hier ein völlig falscher Weg beschritten wird und Umkehr dringend geboten ist.

  • Az. 32 Ss 94/09 (OLG Celle)

    Der Beschluss des OLG Celle befasst sich mit der Problematik des Beweisverwertungsverbotes für Erkenntnisse einer Blutentnahme bei Verletzung des Richtervorbehaltes und ist aufgrund der umfangreichen Ausführung des Gerichts trotz der bekannten Thematik sehr lesenswert.

    Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen bzw. der Führerschein eingezogen. Hiergegen wendete sich der Angeklagte mit seiner Revision. In deren Zentrum stand die Beanstandung der Rechtswidrigkeit einer Beweiswürdigung der Blutentnahme zur Überprüfung der Blutalkoholkonzentration.

    Das OLG Celle schloss sich der bisherigen Rechtsprechung an. So weist das OLG Celle zu Recht darauf hin, dass eine Anordnung der Blutentnahme nach §81a II StPO grundsätzlich nur durch den Richter möglich. Eine Ausnahme hiervon stellt lediglich die „Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung eingehenden Verzögerung“ dar, bei der die Anordnungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft und nachrangig der Ermittlungspersonen in Gestalt des ermittelnden Polizeibeamtens liegt.

    Ein solcher Fall lag jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht vor. Der zuständige Polizeibeamte hatte nicht einmal den Versuch unternommen, einen zuständigen Richter oder notfalls die Staatsanwaltschaft zu erreichen und richterliche oder zumindest staatsanwaltschaftliche Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Und das angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte gegen 16:46 Uhr von der Polizei nach auffälligem Fahren in Schlangenlinien angehalten wurde. Ferner vergingen rund 20 Minuten bis zum Alkoholtest auf der Dienststelle und weitere 20 Minuten bis zur fraglichen Blutentnahme durch einen Arzt. In dieser Zeit hätte der Polizeibeamte einen Richter telefonisch erreichen können.

    Zwar ist ein Richter nicht an Dienstzeiten gebunden, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Richter am Freitag zur Zeit der Blutentnahme erreichbar gewesen wäre. Zudem besteht die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, zur Tageszeit einen Eildienst zur Verfügung zu stellen. Die fernmündliche richterliche Anordnung war auch hier möglich, da es sich um einen einfachgelagerten Sachverhalt handelte und die Blutentnahme aufgrund der deutlich überhöhten Alkoholwerte im ersten Alkoholtest gerechtfertig gewesen sein könnte.

    Des Weiteren wäre eine solche Zeitverzögerungen durch den Richtervorbehalt hinzunehmen gewesen:

    “Gerade bei hohen Alkoholwerten kann der mögliche Abbau in der Regel unproblematisch durch Rückrechnung ausgeglichen werden. Zwar ist der tatsächliche Abbauwert von situativen und individuellen Faktoren (z.B. den Trinkgewohnheiten und der Konstitution des Betroffenen) abhängig. Die von der Rspr. entwickelten Rückrechnungsformeln arbeiten demgegenüber mit allg. Sicherheitszuschlägen und -abschlägen, was zu Ungenauigkeiten führt. Je weiter sich Atemalkoholwerte aber von den Grenzwerten zur Abgrenzung einer Ordnungswidrigkeit von einer Straftat bzw. zur absoluten Fahrtüchtigkeit entfernen, desto weniger ist eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch zeitliche Verzögerung anzunehmen (vgl. hierzu: OLG Hamm, NJW 2009, 242ff.; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146 ff., Bandenburgisches OLG, 1 Ss 15/09 v. 25.03.2009 – zitiert nach juris -).“

    Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall einen Atemalkoholwert von 3,08 Promille gehabt. Angesichts dieses Wertes und der regelmäßig angewandten Rückrechnungsmethode war die richterliche Anordnung problemlos einzuholen gewesen, da der Untersuchungserfolg nicht gefährdet schien.

    Folglich verstößt die Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeibeamten gegen den Richtervorbehalt aus §81a II StPO und führt zu einem Beweisverwertungsverbot der Erkenntnisse aus der Blutalkoholuntersuchung, da es sich bei einer Blutentnahme um eine einzelfallbezogene Interessensabwägung mit einem tiefgehenden Eingriff handelt:

    “Von einem Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann auszugehen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass durch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes unerträglich wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalts sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug [..]“

    In diesem Fall war der zuständige Polizeibeamte davon ausgegangen, „dass bei Trunkenheit im Verkehr wegen Gefahr im Verzug stets eine Anordnung durch Polizeibeamte ausreiche und deshalb eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung von vornherein nicht nötig sei“. Hierin ist ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß §181a II StPO zu sehen. Zudem sind keine Anzeichen ersichtlich, die für einen Irrtum oder eine Fehleinschätzung der Situation sprechen.

    Insgesamt führen dies im Ergebnis zu dem Beweisverwertungsverbot der Erkenntnisse aus der Blutalkoholuntersuchung im Strafverfahren.

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