Während der Gesetzgeber für die einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht dem Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Noch höher wird die Körperverletzung lediglich im Falle der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) oder der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) bestraft. Im Gegensatz zu einer „einfachen“ Körperverletzung handelt es sich bei der gefährlichen Körperverletzung nicht um ein sog. Antragsdelikt, d.h. die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ermittelt auch ohne einen vom Verletzten gestellten Strafantrag.
Das Strafmaß beträgt bei einer gefährlichen Kopfverletzung im Regelfall 6 Monate bis 10 Jahre, wobei die Strafe bei Ersttätern i.d.R. zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Jugendstrafrecht werden häufig erzieherische Maßnahmen verhängt. Ein guter Strafverteidiger hat hinsichtlich der Folgen nicht nur die Strafe, sondern auch den zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch im Schema der Prüfung im Blick, der gerade bei schweren Verletzungen durchaus erheblich sein kann.
Ab wann liegt eine gefährliche Körperverletzung vor?
Der § 224 Abs. 1 StGB zählt die Fälle der gefährlichen Körperverletzung abschließend auf. Im Strafprozess muss dem Angeklagten entweder die Körperverletzung mittels Gift, einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder aber mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nachgewiesen werden.
Können Körperteile als Waffe fungieren?
Theoretisch könnte ein eigener Körperteil als Waffe oder gefährliches Werkzeug eingestuft werden. Diesem Weg folgt die Rechtsprechung jedoch normalerweise nicht. Als gefährliches Werkzeug werden nur bewegliche Sachen verstanden, die durch den Täter zur Verstärkung seiner körperlichen Kraft genutzt werden. Darunter fallen auch Alltagsgegenstände wie Skateboards oder Autos. Ein Kampfsportler, der im Rahmen der Regeln mit seinen blanken Händen kämpft, begeht keine gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe. Bei einem Tritt mit festem Schuhwerk bewegt sich ein Täter hingen schon auf gefährlichem Eis. Denn im Falle eines solchen Fußtritts nehmen die Gerichte durchaus bereits eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs an.
Körpereinsatz in Form einer das Leben gefährdenden Behandlung
Der eigene Körper könnte aber auch dahingehend eingesetzt werden, dass eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegt. Erst kürzlich landete ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht, nachdem ein Anwalt seine Freundin anzeigte, da diese ihn beim Sex mit ihren Brüsten fast erstickt haben soll.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über einen ähnlichen Fall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 10. April 2013, Az.: 1 StR 112/12). Hier saß ein über 100Kg schwerer Angeklagter im Rippen- und Bauchbereich auf seiner Frau. Gleichzeitig hielt er ihr Mund und Nase zu, so dass sie keine Luft mehr bekam. Im Strafprozess führte der Gerichtsmediziner aus, dass durch diese Handlungen eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigerufen worden sei. Der Senat in Karlsruhe nahm in diesem konkreten Einzelfall eine das Leben gefährdende Behandlung an.
Strafmaß bei Einsatz von Körperteilen und gefährlicher Körperverletzung
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) kann somit tatsächlich erfolgen, wenn lediglich der eigene Körper (gleichsam einer Waffe) eingesetzt wird. Im vorliegenden Beispiel betonte das Gericht jedoch die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Dies zeigt erneut, wie wichtig die Abgrenzung zwischen der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung im Strafprozess sein kann. Dem Beschuldigten können mitunter einige Jahre Freiheitsstrafe erspart bleiben, wenn sein Anwalt den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung ausreichend entkräften, der Strafverteidiger das Strafmaß für die Körperverletzung (im Falle eines Schuldspruchs) also auf eine Strafe für einfache Körperverletzung reduzieren kann.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 10. April 2013, Az.: 1 StR 112/12