BGH: DNA-Spuren sind lediglich ein Indiz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in ebenfalls zwei Fällen zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte soll mit zwei unbekannten Mittätern im Winter 2006 in ein Wohnhaus eingebrochen sein und dort ein Ehepaar gefesselt haben. Gleichzeitig wurde die Wohnung nach Bargeld und Wertgegenständen durchsucht. Unter der Androhung einen Finger abzuschneiden, gab die Ehefrau weiteres Bargeld heraus.

Das Landgericht stellte aufgrund einer DNA-Proben an einem Zigarettenstummel, der sich am Tatort befand, fest, dass sich der Angeklagte am Tatort befand und einer der drei Täter sein müsste. So führt der BGH die Feststellungen des Landgerichts aus:

„Ein „starkes Indiz“ hierfür sei die DNA-Spur auf dem von den Tätern hinterlassenen Zigarettenrest. Auch die Personenbeschreibungen der Geschädigten sprächen „letztlich … nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten“. „Insgesamt“ habe es sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt aufgrund 3 der gesicherten DNA-Spur „sowie der Art und Weise, wie der Zigarettenrest während der Tat … [in das Wohnzimmer der Geschädigten] gelangt sein muss.“

An dieser Feststellung hat der BGH jedoch rechtliche Bedenken. So dürfe sich die Überzeugung des Landgerichtes nicht ausschließlich auf eine DNA-Spur stützen, die letztendlich lediglich ein – wenn auch bedeutsames – Indiz sei:

„Der Senat sieht sich nicht in der Lage, ein Beruhen des Urteils auf dem Mangel mit der Erwägung auszuschließen, das Landgericht hätte bereits dem Umstand, dass die am Zigarettenrest gesicherte DNA mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt, einen ausschlaggebenden Beweiswert beimessen müssen. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens nur als ein – wenn auch bedeutsames – Indiz anzusehen ist, das der Würdigung im Zusammenhang mit anderen für die Täterschaft sprechenden Beweisanzeichen bedarf; denn ein solches Gutachten enthält lediglich eine abstrakte, biostatistisch begründete Aussage über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale bzw. Merkmalskombinationen innerhalb einer bestimmten Population (Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320). Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung abweichend hiervon die Auffassung vertreten, bei einem festgestellten Seltenheitswert im Millionenbereich könne 7 allein das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens für die tatrichterliche Überzeugungsbildung dahin ausreichen, die Tatortspur stamme vom Angeklagten (Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159). Dem ist umgekehrt jedoch nicht zu entnehmen, ein solcher Schluss sei – was allein zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage führen könnte – ab einer bestimmten Wahrscheinlichkeit in jedem Falle als zwingend anzusehen. Darüber hinaus bleiben dem Senat auch Zweifel, ob die in dieser Entscheidung aufgeführten Gründe die Aufgabe der überkommenen Rechtsprechung überhaupt rechtfertigen konnten; denn die zwischenzeitlich erreichte Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchungsmethoden hat zwar die Zuverlässigkeit der Feststellung übereinstimmender Merkmale in Probe und Vergleichsprobe erhöht, indes nichts an der das genannte Urteil vom 12. August 1992 tragenden Erwägung geändert, dass am Ende nur eine Aussage über abstrakte biostatistische Wahrscheinlichkeiten steht.“

Zusätzlich weißt der BGH darauf hin, dass zur Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität, die Berechnungsgrundlage der DNA-Auswertung im Urteil mitgeteilt werden muss.
Aufgrund dieser Mängel verweist der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

BGH, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 3 StR 41/12

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt