BGH: Bei der räuberischen Erpressung muss zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil ein finaler Zusammenhang bestehen

Das Landgericht verurteilte zwei Angeklagte wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und räuberischer Erpressung. Gegen das Urteil wehrten sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten im Wege der Revision.

Nach Feststellung des Gerichts lockten die beiden Angeklagten den Geschädigten, von dem sich einer der Täter durch den Geschädigten bestohlen fühlte, zum gemeinsamen Drogenkonsum in eine Wohnung. Dort misshandelten sie ihn körperlich mit Faustschlägen und Tritten. Der Geschädigte gestand aus Angst vor weiteren Misshandlungen den Diebstahl der Sachen. Daraufhin verlangten die Angeklagten neben einer Entschuldigung auch eine Entschädigung. Der Geschädigte bot daraufhin von sich aus an, Geld von seinem Konto abzuheben. Die beiden Angeklagten fuhren mit dem Geschädigten und einer Bekannten des Geschädigten zuerst zu einer Justizvollzugsanstalt. Dort begaben sich die Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt. Die Bekannte des Geschädigten kaufte sich währenddessen Zigaretten. Der Geschädigte selbst verweilte etwa 20 Minuten alleine in der Nähe des Fahrzeugs. Später setzten die Vier die Fahrt fort und steuerten eine Bankfiliale an. Dort veranlassten die Angeklagten eine Auszahlung von 500 Euro von dem Konto des Geschädigten und ließen sich die Summe übergeben.

Das Landgericht verneinte in diesem Fall den erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB. Das Landgericht führt aus, dass zum Zeitpunkt des „Sichbemächtigens“ noch kein Vorsatz bezüglich der späteren Erpressung bestand. Auch die zweite Alternative des § 239a Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, da zum Ausnutzen der Bemächtigungslage ein funktioneller Zusammenhang erforderlich sei. Demnach müssten nach der Vorstellung der Täter die Erpressung während der Dauer der Zwangslage realisiert werden. Während der Wartezeit vor der Justizvollzugsanstalt sei eine Flucht für den Geschädigten jedoch möglich gewesen, somit fehle es am funktionellen Zusammenhang.

Der BGH schließt sich der rechtlichen Würdigung des Landgerichts dahingehend an, dass die erste Alternative des § 239a Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, da die Angeklagten den Geschädigten zum Zeitpunkt der Bemächtigung lediglich zur Rede stellen wollten. Es fehlt somit am Vorsatz. Bezüglich der zweiten Alternative bewertet der BGH die Rechtslage jedoch anders:

Indes kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts auf der Grundlage des festgestellten Lebenssachverhaltes in Betracht, dass die Angeklagten die durch anhaltende physische Gewalt über das Opfer gekennzeichnete, über längere Zeit bestehende und auch infolge der Fesselung mit einer Stabilisierung verbundene Bemächtigungslage zu einer Erpressung ausgenutzt haben, indem sie – ihrem nunmehr gefassten Entschluss, Geld von dem Geschädigten zu fordern, folgend – den Geschädigten nach dessen Misshandlung und Fesselung in der Wohnung fragten, „wie viel er ihnen schulde, um seine Missetat zu begleichen“, damit von ihm (konkludent) die Herausgabe von Geld verlangten und dieses Verlangen durch die Aufrechterhaltung der Fesselung oder die mit dieser Forderung konkludent verbundenen Drohung weiterer Misshandlungen durchzusetzen suchten. Damit könnte der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB (Ausnutzungsvariante) bereits zu diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sein; denn diese Tatbestandsalternative ist bereits dann vollendet, wenn der Täter (während der Bemächtigungslage und unter Ausnutzung derselben) den Versuch einer Erpressung begeht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 – 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32, 33; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 12, 14), also unmittelbar zur Nötigung einer Person ansetzt, durch welche dem Vermögen der genötigten (oder einer anderen) Person in (rechtswidriger) Bereicherungsabsicht noch während des Andauerns der Bemächtigungslage ein Vermögensnachteil zugefügt werden soll. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Angeklagten davon ausgegangen wären, dass der Geschädigte Geld bei sich hatte und herausgeben könnte. Bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung gegeben, so dass es im Hinblick darauf nicht mehr von Bedeutung wäre, ob angesichts der fehlenden Bewachung des Geschädigten während des Zwischenhaltes in der Nähe der Justizvollzugsanstalt die zuvor bestehende Bemächtigungslage beendet war. Ob die Angeklagten davon ausgingen, dass A. Geld bei sich hatte, kann dem Urteil zwar nicht entnommen werden, liegt indes angesichts des Umstands, dass F. ihn unter dem Vorwand, gemeinsam Drogen konsumieren zu wollen, zu der Fahrt nach D. veranlasste, nicht fern. Dass in diesem Fall der Bemächtigungslage die im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis von der Rechtsprechung geforderte eigenständige Bedeutung zukam (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; vgl. BGH aaO; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 7 mwN), ist – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht zweifelhaft. Die Feststellung, dass der Geschädigte auf die Möglichkeit der Geldabhebung „aus Angst vor weiteren Misshandlungen“ hinwies, steht dem nicht entgegen.

Demnach sieht der BGH bereits darin eine versuchte Erpressung, dass die Täter es für möglich hielten, dass sie ihrem Opfer Bargeld entpressen könnten. Damit wäre der Tatbestand der zweiten Alternative des § 239a Abs. 1 StGB erfüllt.

Aber auch die Revision der Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht nahm eine räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB an. Der Geschädigte sei durch die vorangegangenen Gewalttätigkeiten und Drohungen der Angeklagten stark eingeschüchtert gewesen und hätte daraufhin die Auszahlung und Übergabe der 500 Euro veranlasst.

Der BGH kritisiert, dass das Landgericht nicht feststellt hat, durch welche Gewalthandlungen oder Drohungen die Angeklagten das Opfer vorsätzlich zur Herausgabe genötigt hätten. Als einzige Handlung käme die Frage nach einer möglichen Entschädigung in Betracht. Dafür hätte das Landgericht aber feststellen müssen, inwieweit mit der Frage eine Drohung verbunden werden sollte.

Nach den bisherigen Feststellungen haben sich die Angeklagten erst nach den Misshandlungen und der Fesselung des Geschädigten entschlossen, von diesem Geld zu fordern. Als finale Nötigungsmittel könnten daher nur eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gewaltanwendung oder eine (konkludente) Drohung mit der Anwendung weiterer, Leib oder Leben des Opfers gefährdende Handlungen in Betracht kommen. Dass die Angeklagten – über die fortdauernde Fesselung hinaus (vgl. insoweit beim Raub: Fischer, aaO, § 249 Rn. 10 ff.) – danach ihr Opfer weiter körperlich misshandelt hätten, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Weiterhin ergeben die Urteilsgründe nicht, welche konkrete Handlung der Angeklagten das Landgericht als deren konkludente Drohung mit weiteren Misshandlungen des Geschädigten ansieht. Nach den bisherigen Feststellungen käme dafür allenfalls – neben der Aufrechterhaltung der Fesselung – die Frage der Angeklagten an den Geschädigten in Betracht, „wie viel er ihnen schulde, um seine Missetat zu begleichen“ (s. oben I. 1.c)). Solches lässt sich den bisherigen Feststellungen indes nicht hinreichend sicher entnehmen; weiterhin fehlen Feststellungen dazu, dass die Angeklagten mit dieser Frage bzw. der Aufrechterhaltung der Fesselung zugleich in diesem Sinne drohen wollten.

Aus diesem Grund führt die Revision der Angeklagten zur Aufhebung des Urteils. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 02.02.2012, Az.: 3 StR 385/11

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