Rigoros ist der Bundesgerichtshof (BGH), wenn es um die Fehlbesetzung beim Eröffnungsbeschluss eines Strafverfahrens geht. In der Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hatte die Revision der Strafverteidigung daher aus folgenden Gründen Erfolg (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2013, Az.: 3 StR 481/12).
Der Anwalt des Angeklagten hatte angebracht, dass bei der Eröffnung des Verfahrens die Kammer falsch besetzt war. Tatsächlich hatte das Landgericht Bückeburg während einer laufenden Hauptverhandlung das Hauptverfahren bezüglich der Betäubungsmitteldelikte eröffnet und mit dem laufenden Verfahren verbunden.
Nur zwei Berufsrichter
Problematisch war jedoch, dass die Kammer lediglich mit zwei Berufsrichtern verhandelte. Gemäß § 76 Abs. 1 GVG ist die Kammer aber grundsätzlich mit drei Berufsrichtern zu besetzen, bei der Eröffnung des Verfahrens kann die Kammer jedoch gemäß § 76 Abs. 2 GVG beschließen, dass sie lediglich mit zwei Berufsrichtern verhandelt. Somit war die Kammer zwar verhandlungsfähig, konnte jedoch kein neues Verfahren wirksam eröffnen, denn § 203 StPO schreibt vor, dass das Gericht über die Eröffnung zu entscheiden hat und dies besteht nun mal am Landgericht aus drei und nicht zwei Berufsrichtern.
Insoweit hatte die Strafverteidigung Erfolg. Das strafrechtliche Verfahren wurde aufgrund eines nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.
Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 4. Februar 2013, Az.: 3 StR 481/12