Psychiatrische Unterbringung nach Besitz von Kinderpornographie

Dem Angeklagten wurden vom Landgericht Limburg (LG Limburg) in einem Strafprozess unter anderem der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Bildern vorgeworfen. Der Angeklagte wurde bereits einige Jahre zuvor polizeilich auffällig. Er überreichte Schülerinnen von einer Mädchenschule Briefe und suchte vermehrt Kontakt mit ihnen. Dabei überschritt er jedoch keine strafrechtlichen Grenzen.

Der Angeklagte leidet unter Schizophrenie und einer möglichen pädophilen Störung. Der Mann ist aufgrund seiner Erkrankungen seit Jahren einem Betreuer unterstellt. Ein ärztliches Gutachten bescheinigt dem 44-Jährigen, dass die Schizophrenie erheblichen Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit hat. Aus diesem Grund ging das LG Limburg von einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aus.

Fraglich war, ob eine psychiatrische Unterbringung nach § 68 StGB erfolgen sollte. Das Landgericht stellte fest, dass vom Angeklagten auch zukünftig vergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Es gäbe jedoch keine Anhaltspunkte, dass es zu einer Steigerung der Delinquenz kommen werde. Auch sei aus seinem bisherigen Verhalten nicht abzuleiten, dass es zukünftig durch den Angeklagten zu eigenen sexuellen Übergriffen auf Kinder kommen werde. Die reine Diagnose der Schizophrenie und Pädophilie lässt solch einen Schluss ebenfalls nicht zu.

Aus diesem Grund hält die Kammer die Anordnung der psychiatrischen Unterbringung für nicht verhältnismäßig. Zwar würde in einer Klinik wirksam den weiteren Bezug von Kinderpornographie verhindert werden können, jedoch wäre der Angeklagte für unbefristete Zeit weggesperrt. Ferner beachtet das Landgericht, dass der Angeklagte nie aktiv darauf hinwirkte, dass kinderpornografische Bilder erzeugt werden. Er downloadete und verteilte die Bilder lediglich anonym in einer Peer-to-peer-Tauschbörse. Insgesamt wertet das Landgericht den Eingriff in die Rechte des Angeklagten als so massiv, dass der verfolgte Zweck dies nicht rechtfertigen kann:

Die Anordnung einer Unterbringung würde für den Angeklagten dagegen bedeuten, dass dieser für einen unbefristeten Zeitraum in einem psychiatrischen Krankenhaus seiner Freiheit entzogen wäre. Denn eine psychiatrische stationäre Behandlung könnte zu keiner Verbesserung seines derzeitigen – ärztlich ambulant erschöpfend behandelten – Zustandes führen. Das in Freiheit geordnete Leben des psychiatrisch erkranken Angeklagten, der sich der zivilrechtlichen Betreuung unterstellt und sich als absprachefähig erwiesen hat, wäre zerstört.

Daran würde auch eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB nichts ändern. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der Angeklagte weiterhin unbekümmert Kinderpornographie beziehen darf. Gegebenenfalls müsste der Betreuer nämlich die Computer- und Internetznutzung stärker kontrollieren.

LG Limburg, Urteil vom 6. August 2012, Az.: 4 Js 6194/11 – 5 KLs

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