Fall Mollath: Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

Der Fall Mollath beschäftigt die bayrische Justiz seit Monaten. Mollath wird seit mehreren Jahren in einer psychiatrischen Klinik festgehalten, nachdem er eine mögliche Schwarzgeldaffäre bei einer Bank, bei der seine Exfrau beschäftigt war, aufgedeckt hatte. Damals gingen die Gerichte von Verschwörungstheorien aus und ordneten die Unterbringung in einer Psychiatrie an. Da Mollath seine Frau körperlich angegriffen und mehrere Reifen zerstochen haben solle, erkannten die Richter eine Gefahr für die Allgemeinheit.

Später stellte sich heraus, dass die Angaben Mollaths zum größten Teil stimmten. Schnell kam anschließend auch die Frage auf, ob der 2006 eingewiesene Mollath zu Unrecht in der Psychiatrie sitzt. Strafverteidigung und Staatsanwaltschaft beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch Justizminister Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) äußerte sich zum Fall und brachte unter anderem eine Reform  bezüglich der Unterbringung in der Psychiatrie auf den Weg.
Das Landgericht Regensburg hat nun sowohl den Antrag des Strafverteidigers als auch die der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Beiden Seiten steht nun die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Die bayrische Justizministerin Beate Merk (CSU) kündigte bereits die sofortige Beschwerde an. Die Richter am Landgericht sahen zwar einige Fehler bei der Rechtsanwendung, der Vorwurf der Rechtsbeugung  habe sich jedoch nicht bestätigt. Deswegen hatten die Anträge keinen Erfolg.
Gleichzeitig läuft jedoch ein zweites Verfahren, in welchem geklärt werden soll, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig sei. Dies muss das Landgericht Bayreuth nach einem Entschluss des Oberlandesgerichts Bamberg jetzt erneut prüfen. Mollath kann somit weiterhin auf die Freilassung hoffen.

Bemerkenswert ist an dem in den Medien seit längerem heiß diskutierten Fall Mollath, wie sich scheinbar die Bayrische Justiz sträubt, die Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Durchbrechung der Rechtskraft des damaligen Urteils anzuordnen, als käme dies einem Fehlereingeständnis gleich. Doch damit stellt sich natürlich die Frage, ob die jüngste Entscheidung zur Ablehnung eines Wiederaufnahmeverfahrens trotz möglicherweise neu aufkommender Tatsachen tatsächlich noch den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (in der Entscheidung BVerfG in 2 BvR 93/07) hinsichtlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht wird.

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