Filmen auf Demonstrationen: Darf man die Polizei filmen?

Auf Demonstrationen ist es heutzutage üblich, dass die Polizei Videoaufzeichnungen macht. Dies dient unter anderem auch dazu, um spätere Gewalttäter zur Rechenschaft ziehen zu können. Die spannende Frage: Darf man auch die Polizei filmen?

Filmrecht für Demonstranten vs. APR?

Neben der Forderung nach Namensschildern für Beamte, taucht auch immer wieder die Frage auf, ob das Filmen von Polizeibeamten erlaubt sei. Möglicherweise steht dem die Strafvorschrift aus § 33 KUG in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG entgegen.

§ 22 KUG schreibt vor, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Der § 23 Abs. 1 KUG sieht anschließend einige Ausnahmen vor, darunter beispielsweise auch wenn Bilder von Versammlungen gemacht werden und die Person nur ein bloßes Beiwerk ist (sog. Panoramafreiheit). Es gibt jedoch eine Ausnahme von der Ausnahme. § 23 Abs. 2 KUG schreibt vor, dass die Ausnahmen nicht gelten, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. In der Rechtswissenschaft wird hier regelmäßig eine Abwägung der Rechte und Interessen beider Seiten vorgenommen, wo diverse Faktoren einfließen wie das öffentliche Interesse an der Berichterstattung (z.B. bei der Pressefreiheit) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 I, 1 I GG (i.V.m. §§ 22, 23 KUG).

Als Konsequenz bei Verstößen sieht § 33 Abs. 1 KUG eine Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Daher sollte man immer darauf achten, wen man mit seiner Kamera aufnimmt, wenn man den Besuch beim Strafverteidiger vermeiden möchte.

Wann ist das Filmen erlaubt?

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg musste sich nun mit dieser Frage beschäftigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 11 LA 1/13). Auf einer Göttinger Demonstration filmten, oder taten zumindest so als würden sie filmen, mehrere Demonstranten die Polizisten. Die Beamten forderten die Demonstranten daraufhin auf sich auszuweisen. Die Demonstranten wehrten sich mit einer Klage gegen diese Polizeikontrolle.

Die Richter vom OVG Lüneburg prüften diesen Fall und entschieden nun, dass die Demonstranten sich zwar nicht nach § 33 KUG i.V.m. § 22, 23 KUG strafbar gemacht haben, sie jedoch verpflichtet waren der Polizei ihre Personalien mitzuteilen.

Eine Strafbarkeit liegt solange nicht vor, wie die Bilder und Videos nicht veröffentlicht werden. Eine Strafbarkeit würde aber dann vorliegen, wenn das Material veröffentlicht wird. Dies wäre eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Es ist nicht auszuschließen, dass das Material im Internet oder innerhalb der Gruppe verbreitet wird. Daher besteht auch grundsätzlich die Gefahr, dass eine zukünftige Straftat erfolgt. Dies rechtfertigt die Feststellung der Personalien. Ferner führt das Gericht aus, dass solch ein Eingriff in die Rechte der Demonstranten auch nicht gravierend ist, da man sich auch im alltäglichen Leben regelmäßig ausweisen muss.

Ab wann ist es ein Fall für den Strafverteidiger?

Somit dürfen auf Demonstrationen sowohl Polizisten als auch Demonstranten filmen. Zumindest Letztere müssen sich jedoch gegebenenfalls ausweisen, um einen späteren Rechtsverstoß ahnden zu können. Um also zu verhindern, dass man später die Dienste eines Strafverteidigers in einem Strafprozess benötigt, sollte man darauf achten, dass das eigene Filmmaterial von Demonstrationen nicht veröffentlicht wird. Darüber hinaus muss man, selbst wenn man nur den Anschein des Filmens erweckt, eine Personalienfeststellung über sich ergehen lassen. Zudem schließen reihenweise Rechtsfragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an, die nur von einem Rechtsanwalt umfassend geklärt werden können.

Siehe dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 11 LA 1/13

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