Sexualstrafrecht: Neues Gesetz stärkt Rechte der Opfer von sexuellem Missbrauch

Während sich Strafverfahren und Strafrecht primär um den Täter drehen, gibt es bei den meisten Straftaten auch ein Opfer, das nicht vergessen werden darf. Besonders die Geschädigten von Sexualstraftaten leiden häufig noch lange Zeit nach der Tat. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) trat nun ein Gesetz in Kraft, das die Rechte der Opfer von Sexualdelikten stärken soll.

Verjährungsfristen von Sexualdelikten verlängert

Haupterrungenschaft des neuen Gesetzes ist die Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Verjährung von Sexualstraftaten beginnen nun erst ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers und endet nach 20 Jahren. Mit dieser Altersgrenze und der längeren Verjährungsfrist soll den Opfern mehr Zeit gegeben werden, die Straftat zu verarbeiten, sich gegebenenfalls mit einem Strafverteidiger zu beraten und erst anschließend Strafanzeige zu erstatten.

Damit verjähren alle schweren Sexualdelikte nun frühestens mit Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers. Betroffen sind Taten wie der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) und sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB).

Auch bezüglich Schadensersatzansprüche ändert das Gesetz etwas an der Verjährungsfrist. Verjährten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bisher bereits nach drei Jahren, können Opfer die Ansprüche nun 30 Jahre geltend machen. Zu beachten ist zusätzlich, dass die Änderungen der Verjährungen, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich, auch für bereits begangene Taten zählen. Dies aber nur für den Fall, dass sie zum Zeitpunkt der Inkrafttretung (30. Juni 2013) noch nicht verjährt waren.

Mehr Rücksicht auf Opfer im Strafverfahren

Auch sollen die Opfer des Sexualstrafrechts zukünftig in Strafverfahren weniger Belastet werden. Richter sind angehalten, Mehrfachvernehmungen zu vermeiden und die Möglichkeiten der Videoaufzeichnung zu nutzen. Auch haben die Betroffenen nun zusätzliche Rechte den Ausschluss der Öffentlichkeit für besonders sensible Bereiche des Strafprozesses zu beantragen. Nun kann beispielsweise auch bei volljährigen Geschädigten, die als Minderjährige Opfer eines sexuellen Missbrauchs wurden, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Auch kann das Gericht bei der mündlichen Urteilsbegründung die schutzwürdigen Interessen der Prozessbeteiligen zukünftig mehr beachten. Unter anderem kann auf das Verlesen der Urteilsbegründungen verzichtet werden, und stattdessen lediglich der Inhalt der Urteilsgründe mitgeteilt werden, ohne dass Details aus dem privaten Lebensbereich der Betroffenen erörtert werden müssen.

Mehr Opferanwälte und Informationen für Geschädigte

Das Gesetz soll auch mehr Opfern von Sexualdelikten einen kostenlosen Opferanwalt zur Verfügung stellen. Damit sollen noch mehr Opfern die Möglichkeit gegeben werden, sich im Strafverfahren von einem Anwalt beraten und unterstützen zu lassen. Gegebenenfalls auch um sich möglicherweise als Nebenkläger in den Prozess einzubringen. Neben der Aufklärung innerhalb des Verfahrens und der Vertretung bei der Nebenklage durch den Opferanwalt werden auch die Informationsrechte der Betroffenen nach der Verurteilung gestärkt.

Die Opfer von Sexualstraftaten sollen ferner regelmäßig über den Strafvollzug des verurteilten Täters informiert werden. Vor allem geht es um Informationen darüber, ob dem Verurteilten Urlaub oder Vollzugslockerung gewährt wurde. Insgesamt bezeichnet das Bundesministerium der Justiz das neue Gesetz als Meilenstein für den Opferschutz. Ob das Gesetz seine gewünschte Wirkung in der Praxis auch entfalten wird, werden die kommenden Monate zeigen.

Beratung im Sexualstrafrecht durch Rechtsanwalt Dr. Böttner

Das Sexualstrafrecht ist sicherlich für alle Beteiligten, gleich ob Täter oder Opfer, kein angenehmes Feld und bedarf der umfangreichen, unvoreingenommenen und individuellen Rechtsberatung. Die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner aus Hamburg hat bereits viele Strafverfahren im Sexualstrafrecht begleitet und über die Rechtsberatung hinausgehend von Dr. Böttner als Rechtsanwalt und Strafverteidiger Mandate übernommen und gerichtlich vertreten.

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt