Heiratsschwindel – sind Betrug und Abzocke in Sachen Ehe strafbar?

Beim Heiratsschwindel denkt man schnell an ein betrugsnahes Tatverhalten. Dabei wird einer anderen Person vorgespielt, man wolle heiraten, sich von seinem alten Partner scheiden lassen, oder man sei überhaupt auf der Suche nach einer verbindlichen Beziehung. Es wird eine gemeinsame Zukunft vorgetäuscht.
Das Vertrauen der anderen Person wird dann dazu ausgenutzt, um – etwa unter weiterer Vortäuschung einer finanziellen Notlage – Investitionen oder Gelddarlehen herauszulocken.

Diese Masche des Heiratsschwindels wird sehr selten durch Frauen durchgezogen; männliche Heiratsschwindler sind dagegen Alltag für die Staatsanwaltschaft und für Rechtsanwälte.

Ist Heiratsschwindel ein strafbarer Betrug?

Für eine Betrugsstrafbarkeit müssen verschiedene Tatvoraussetzungen vorliegen, die sich aus § 263 StGB (Betrug) ergeben.  Einen eigene Verbotsnorm für den Heiratsschwindel gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) nicht.

Danach ist es strafbar, eine andere Person so zu täuschen, dass sie unter dem Einfluss dieses hervorgerufenen Irrtums freiwillig und bewusst eine Vermögensverfügung vornimmt, die ihr schadet. Es geht dem Täter dabei darum, einen eigenen Vermögensvorteil herauszuschlagen.

Jedenfalls erinnert das Täterverhalten beim Heiratsschwindel sehr stark an die Täuschungshandlung beim strafbaren Betrug nach dem deutschen Strafrecht. Denn das Opfer wird erheblich über die Gefühle und die Zukunftspläne des Täters getäuscht.

In falscher Vorstellung leistet das Opfer dann gewisse Zuwendungen, hilft vorgespielten Geldnöten aus. Diese Vermögensverfügungen des Opfers gründen eben auch auf der falschen Vorstellung des Opfers: Entweder von dem Verwendungszweck des an den Täter gegebenen Geldes oder von der Beziehung zum Täter.

Dem Täter wird es regelmäßig darum gehen, die Geschenke, Zuwendungen, Darlehen, usw. dazu zu verwenden, seine eigenen Interessen zu verfolgen.

So ist es etwa denkbar, dass ein Heiratsschwindler vortäuscht, er müsse sich von seiner Partnerin Geld in großen Summen leihen, um die Krebsbehandlung seiner vermögenslosen Mutter zu bezahlen. In Wirklichkeit verspekuliert er das Geld an der Börse, bezahlt damit Schulden oder kauft sich heimlich ein neues Auto.

Egal, ob es zum Eheschluss kommt oder nicht: Betrügerisches „Ausnehmen“ des Partners kann zur Strafbarkeit führen

Wenn es dem Heiratsschwindler aber gar nicht auf das Vermögen des anderen Teils ankommt, sondern er den Partner nur durch Vorspielung von Gefühlen in die Ehe „hineintricksen“ will, liegt kein strafbarer betrügerischer Heiratsschwindel vor.

Für eine Strafbarkeit wegen Betruges beim Heiratsschwindel ist es stets notwendig, dass Vermögensverfügungen auf Opferseite gemacht werden und dass es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen herauszuschlagen.

Das kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn der Heiratsschwindler durch die Eheschließung in den Genuss einer im Ehevertrag vereinbarten Gütergemeinschaft kommt.

Strafrechtliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Betrugsstrafbarkeit beim Heiratsschwindel – Anwaltskanzlei Dr. Böttner

Oft werden im Rahmen des Heiratsschwindels große Geldsummen durch den Heiratsschwindler erlangt. Darauf drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann es sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren kommen.

Wegen der hohen Strafandrohung und der gesellschaftlichen Sensibilität in Sachen Heiratsschwindel sollten Anschuldigungen nicht auf die leichte Schulter genommen oder verdrängt werden Spätestens wenn eine Strafanzeige gegen Sie erstattet wurde und ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft begonnen hat, sollten sie einen Rechtsanwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger einschalten.

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner steht Ihnen bundesweit zur strafrechtlichen Beratung und Vertretung in Sachen Heiratsschwindel und Betrugsstrafbarkeit zur Verfügung.

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