OLG: Kein hinreichender Tatverdacht ohne Konkretisierung des Tatplans

Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dem Angeklagten ein Vergehen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein halbautomatisches Gewehr, § 22a Abs. 1 Nr. 6a KWKG) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz zur Last.

Dabei soll sich der Angeklagte Chemikalien, Vorrichtungen und Anleitungen zum Bau von Bomben besorgt und diese in seiner Wohnung aufbewahrt haben, in der Absicht, einen Sprengstoffanschlag gegen politische Gegner zu verüben. Ein konkretes Anschlagsziel sei noch nicht bestimmt worden. Die Materialien wurden in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.

Die zuständige Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ab, da kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Im Übrigen eröffnete sie das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zu.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO richtet sich gegen den Nichteröffnungsbeschluss.

Dazu das OLG:

Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeklagte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH NStZ-RR 2004, 227 bei Becker; NJW 1970, 1543; NJW 2000, 2672; OLG Karlsruhe, B. v. 21.7.2005 – 3 Ws 165/04; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 348; OLG Brandenburg, B. v. 14.8.2006 – 1 Ws 166/06, bei juris; Schneider in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., Rn. 3 zu § 203; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rn. 2 zu § 203).“

Nach Ansicht des OLG liegt hier kein hinreichender Tatverdacht vor. Dafür sei eine Konkretisierung der Tat durch den Täter erforderlich, anderenfalls handle es sich um eine Vorbereitungshandlung.

Bei der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 308 Abs. 1 StGB müsste die Tat zumindest bezüglich des Angriffsziels und des Angriffszeitpunkts bestimmt sein. Der Angeklagte hätte mindestens eine konkrete Vorstellung darüber haben müssen. Dies sei hier noch nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe sich lediglich die erforderlichen Mittel bzw. „Werkzeuge“ besorgt.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurde somit als unbegründet verworfen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2011, Az.: 2 Ws 157/11

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