Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgendem Gründen die Revision des Angeklagten verworfen und die Verurteilung desselben im Badenhausener Doppemordprozess bestätigt.
Auszug aus der Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Babenhausener Doppelmordprozess
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Familien des Angeklagten und das getötete Ehepaar Petra und Klaus T. sowie deren Tochter Astrid T. seit 2001 unmittelbare Nachbarn in einer Reihenhaussiedlung in Babenhausen. Die Familie des Angeklagten war seit diesem Zeitpunkt einer andauernden erheblichen Geräuschbelästigung ausgesetzt, die insbesondere durch die schwere geistige Behinderung von Astrid T. und die psychische Erkrankung von Petra T. bedingt war. Als alle anderen Versuche zur Lösung des Problems aus seiner Sicht gescheitert waren, entschloss sich der Angeklagte, die Bewohner des Nachbarhauses zu töten. Am frühen Morgen des 17. April 2009 erschoss er Klaus T. mit sechs Schüssen, als dieser wie üblich zum Joggen das Haus verließ. Anschließend begab er sich in den ersten Stock des Wohnhauses der Familie T. und tötete die schlafende Petra T. mit zwei Schüssen. Schließlich ging er in den zweiten Stock und gab zwei Schüsse auf die ebenfalls schlafende Astrid T. ab. In der Annahme, auch Astrid T. getötet zu haben, verließ er sodann das Haus. Astrid T. wurde durch die Schüsse zwar schwer verletzt, überlebte jedoch.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 die Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 10. Juli 2012 – 2 StR 26/12
Landgericht Darmstadt – Urteil vom 19. Juli 2011 – 11 Ks 542 Js 24.817/09
Karlsruhe, den 19. Juli 2012
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2012 vom 19.07.2012