Strafrecht Blog

  • Az.: 1 Ss 401/08

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leipzig wegen Tragens von Schutzwaffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 26,00 Euro nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 a Abs. 1 VersG verurteilt worden. Außerdem ist die Einziehung der sichergestellten Schlagschutzhandschuhe angeordnet worden.

    Hiergegen hat der Angeklagte Sprungrevision zu OLG Dresden eingelegt.

    Das Rechtsmittel ist aus folgenden Erwägungen erfolgreich gewesen:

    Der Angeklagte trug während einer Spontanversammlung spezielle Handschuhe. Diese waren „im Bereich der Fingerknöchel mit Quarzsand verstärkt“. Fraglich ist, ob die Spezialhandschuhe somit unter den Begriff der Schutzwaffen im Sinne von § 17 a Abs. 1 1. Alternative VersG fallen.

    Hierzu führt das Revisionsgericht aus:

    Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben (vgl. Ott/Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 6. Aufl., § 17 a Rdnr. 7; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 17 a Rdnr. 14; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. § 17 a Rdnr. 2). Ein solcher Gegenstand liegt hier – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht vor.

    Des Weiteren ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Handschuhe im Sinne des § 17 a Abs. 1 2. Alternative VersG als Schutzwaffe geeignet sind:

    Hierunter sind alle Gegenstände zu verstehen, deren Zweckbestimmung nicht, wie die Schutzwaffen, ausschließlich im Schutz ihres Trägers vor polizeilichen Zwangsmaßnahmen liegt, mit denen die Versammlungsteilnehmer vielmehr auch andere Zwecke verfolgen können, die aber zum Schutz jedenfalls geeignet sind, weil sie denselben Zweck wie die Schutzwaffen erfüllen können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 87; Köhler/Dürig-Friedl a. a. O. Rdnr. 3). Da die vom Angeklagten bei sich geführten Handschuhe im Knöchelbereich mit Quarzsand verstärkt waren, sind diese objektiv geeignet, zur Verteidigung gegen Angriffe zu dienen. So kann der Träger der seine so geschützten Hände vor den Kopf hält, sich auf diese Weise auch gegen Schläge Richtung Kopfbereich schützen.

    Entscheidend ist aber der erkennbare Wille des Betroffenen, den Gegenstand hierfür überhaupt zu verwenden und so der Anwendung unmittelbaren Zwangs widerstehen zu können. Dies muss sich jedoch aus den bestimmten Umständen des Einzelfalls ergeben und orientiert sich an dem erklärten oder offenkundigen Willen des Trägers.

    Allerdings fehlt es in den Feststellungen des Amtsgerichts diesbezüglich. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Handschuhe von einem solchen Willen getragen verwendete und während der Veranstaltung trug. Vielmehr äußerte er sich, dass er die Handschuhe bei der Fahrt mit dem Motorrad zur Veranstaltung getragen habe.

    Folglich bedarf es nach zutreffender Ansicht des OLG weiterer Feststellungen, ob und inwieweit der Angeklagte die Handschuhe getragen habe. Aus diesem Grund hebt der Senat die Entscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht.

  • Az.: 83 Ss 87/09 (OLG Köln)

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Sprung-Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Die Revision ist aus folgenden Erwägungen erfolgreich:

    Nach Feststellungen des Amtsgerichts Aachen, beschloss der Angeklagte sich spontan, die vor ihm gehende Zeugin zu überfallen, um sich von der möglichen Beute etwas zu trinken zu kaufen. Hierfür hob er einen „dickeren Ast“  vom Fußboden auf, drückten diesen der Zeugin in den Nacken und überraschte sie von hinten mit den Worten „Gib die Tasche her, hält´s Maul“. Daraufhin gab die Zeugin von Angst getragen die Handtasche an den Angeklagten.

    Das Amtsgericht wertete den dickeren Ast als ein Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB.

    Der Senat führt hierzu aus:

    „Bei dem in § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB angesprochenen „Werkzeug“ handelt es sich begrifflich um ein Mittel, das bei entsprechender Verwendungsabsicht geeignet ist, möglichem Widerstand gewaltsam zu begegnen (Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 250 Rz. 9 mit § 244 Rz. 25; Eser in: Schenke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 250 Rz. 14 mit § 244 Rz. 13; s. weiter BGH StV 1999, 21 [Holzknüppel] und BGH NStZ-RR 1999, 355 [abgesägter Besenstiel]). Diese Eignung kann bei einem „dickeren Ast“ nicht ohne weiteres und ohne nähere Beschreibung seiner Beschaffenheit unterstellt werden, sondern hängt vielmehr u.a. von dessen Länge, der Stärke und der Konsistenz (hart oder [erkennbar] morsch?) ab.“

    Allerdings fehlt es nach Auffassung des Senats an zureichenden Feststellungen hierzu in dem angefochtenen Urteil. Daran ändert sich auch nichts, wenn der vom Täter verwendete Gegenstand als Scheinwaffe verwendet worden ist. Die Bestimmung, ob der verwendete Gegenstand einen Scheinwaffe im Sinne des Begriffs des „Werkzeugs“ darstellt, richtet sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild:

    „Scheinwaffen, d.h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verwendungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird, sind vom Begriff des „Werkzeugs“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB nicht umfasst, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Die Einschüchterung muss maßgeblich durch den Gegenstand selbst und nicht durch Täuschung über dessen Eigenschaft als Waffe begründet sein ( BGH NStZ 2007, 332 [333]). Ist er schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug i.S.d. Bestimmung verfehlt wäre ( BGHSt 38, 116 [117 ff.] – „Platikrohr“ -; BGH NStZ 1997, 184 – „Labello“ -).“

    Somit waren auch vor diesem Hintergrund nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Astes vom Amtsgericht Aachen anzustellen, um überhaupt bestimmen zu können, ob das Aststück geeignet war, um bedrohlich zu wirken. Daran fehlt es aber im angefochtenen Urteil.  Folglich ist der Strafausspruch vom Senat durch die erfolgreiche Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.


  • Der Verteidiger von Jörg Kachelmann, Johann Schwenn, beantragte die Durchsuchung der Redaktionsräume von „Focus“ und „Bunte“. Schwenn kritisierte die Berichterstattung besagter Blätter aufgrund „nachteiliger Tendenz“ und „selektivem Präsentieren vermeintlich belastender Umstände“.
    „Die dargestellten Umstände begründen die Gewissheit“, so Schwenn, „dass sich in den Redaktions- und Verlagsräumen der genannten Blätter schriftliche Vereinbarungen von Inhalt und Art der mit der Zeugin geschlossenen und aus Anlass vertraulicher Gespräche auch mit Amtsträgern angefallene Verzehrbelege befinden“. Dieser Verdacht werde – so die Verteidigung – durch die Beobachtung gestützt, dass ‚Focus‘ offenbar über einen „zeitnah aktualisierten Aktenauszug verfügt und mitunter sogar über noch nicht einmal aktenkundig gewordene Vorgänge berichtet hat.“
    Zudem geht Schwenn davon aus, dass verschiedene Zeuginnen von einzelnen Medien zu Angaben verleitet worden sein könnten, die nicht der Wahrheit entsprächen.
    Die Sprecher von „Focus“ und „Bunte“ wiesen jedwede Behauptung in dieser Hinsicht zurück. Die Focus-Redaktion sieht diesen Antrag lediglich als Ablenkungsmanöver.
    Bisher hat das Gericht dazu noch keine Stellung genommen und den Antrag zurückgestellt, da Schwenn bisher nur ein Exemplar einreichte. Es soll zunächst die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgewartet werden.
    (Quelle: spiegel-online.de vom 08.12.2010; Hambuger Abendblatt-online vom 08.12.2010 und 09.12.2010)


  • Im Kachelmann-Prozess sollte an diesem Verhandlungstag die Sachverständigenanhörung stattfinden, jedoch kam es nicht dazu.
    Der neue Verteidiger von Kachelmann Johann Schwenn widmete sich zunächst dem Thema des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Dabei ging es insbesondere darum, dass der Therapeut des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers, der Heidelberger Traumatologe Günter Seidler, als sachverständiger Zeuge vernommen werden sollte. Auch hier sollte ein Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Schwenn forderte die Kammer des Landgerichts Mannheim zu einer Änderung dieses Beschlusses auf.
    Seidler habe nach Aussage von Schwenn „scharlataneskes Verhalten“ an den Tag gelegt. Er habe beispielsweise seiner Patientin zur Bewältigung des möglicherweise Geschehenen unter anderem empfohlen, „sich nackt vor den Spiegel zu stellen, um den eigenen Körper zu erkunden“. Zudem habe er behauptet er könne „Todesangst riechen“. „Das ist dann doch eine Fertigkeit, die überrascht.“ so Schwenn dazu.
    Trotz dieses seltsamen Gebarens habe die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage erhoben. Auch das Gericht wird von Schwenn angegriffen, da die Kammer das Hauptverfahren trotz dieser Umstände eröffnet habe.
    Aus diesem Grunde müsse sich auch die Öffentlichkeit ein Bild von dem Prozess und dem Geschehen im Gerichtssaal machen können, so Schwenn.

    Das Gericht ging auf den Antrag jedoch nicht ein. Man wolle sich ausschließlich mit Fragen geschäftigen, die das Arzt-Patienten-Verhältnis beträfen.
    (Quelle: www.spiegel-online.de vom 03.12.2010; www.welt.de vom 03.12.2010)

  • Eine Anwaltskanzlei, die im Auftrag der Erzdiözese München und Freising die Geschehnisse der Jahre 1945 bis 2009 hinsichtlich etwaigen Kindesmissbrauchs untersuchte, hat festgestellt, dass der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Priester und andere Mitarbeiter im großen Ausmaß vertuscht worden sein soll. Es seien Akten in erheblichem Umfang vernichtet worden. Zudem seien Aktenbestände in Privatwohnungen verbracht und dort einem manipulativen Angriff ausgesetzt worden.Es sei daher von einer beachtlichen Dunkelziffer auszugehen, die über die 159 Fälle von Übergriffen etwaiger Priester hinausgehe.

    Die Anwaltskanzlei bestätigte auch, dass diese Praktiken auch zu Zeiten des heutigen Papstes Benedikt XVI, der als Kardinal Joseph Ratzinger die Erzdiözese leitete, bestanden hätten.
    Die Anwaltskanzlei warf dem Ordinariat daher vor, dass aus einem „rücksichtslosen Schatz des eigenen Standes“ und einem „fehlinterpretierten klerikalen Selbstverständnis“ die körperlichen und seelischen Verletzungen der Opfer nicht beachtet worden seien. Hierunter sei auch der Fall des Priesters zu fassen, der in der Erzdiözese nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger wieder als Seelsorger eingesetzt wurde.
    (Quelle: FAZ vom 04.12.2010 Nr. 283, S. 5)


  • Das Hamburger Landgericht hat ein Urteil gegen die zwei sog. U-Bahn-Schläger gesprochen. Patrick W. und Nehad H. sollen am 29.05.2010 gegen 23.50 Uhr an der U-Bahn-Haltestelle Niendorf-Markt in Hamburg auf ihr Opfer Matthias R. und seine Freundin getroffen sein. Dabei sollen die beiden zunächst die Freundin von Matthias R. belästigt haben, so dass dieser dazwischen ging. Daraufhin sollen die beiden Angeklagten auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben. Matthias R. fiel auf den Hinterkopf und zog sich eine multiple Schädelverletzung zu. Danach sollen die beiden Angeklagten ihr Opfer im Stich gelassen haben und verschwunden sein. Matthias R. hat schwere Verletzungen davongetragen ist seit dem schwerbehindert.
    Das Urteil der Hamburger Richter lautete auf unterlassene Hilfeleistung. Die Täter müssen zwischen 1000 und 5250 Euro Geldstrafe zahlen.
    Nach dem Urteilsspruch verließen einige Zuschauer aufgebracht und schreiend den Gerichtssaal.
    Auch die Richter bezeichnen das Urteil als „unbefriedigend“. Die Beweisaufnahme sei insbesondere deshalb problematisch gewesen, weil sogar die Freundin von Matthias R. sich kaum noch an das Tatgeschehen erinnere. Auch die elf Sekunden lange Aufzeichnung der Überwachungskamera könne keine weiteren Beweise liefern. Zudem konnte den Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass sie die Freundin von Matthias R. tatsächlich belästigt haben. Vielmehr stellten diese den Sachverhalt derart dar, dass Matthias R. sie angegriffen habe und die sich daher verteidigen hätten müssen. Das Matthias R. so unglücklich fallen würde hätten die Angeklagten nicht abschätzen können, so ein medizinischer Sachverständiger. Es handele sich daher um einen Unglücksfall.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 07.12.2010, S. 10)


  • Im Prozess um Kachelmann ist es vor knapp 2 Wochen zu einem überraschenden Verteidigerwechsel gekommen. Der wegen Vergewaltigung seiner Ex-Freundin angeklagte Wettermoderator hat seinen Verteidiger Reinhard Birkenstock sowie kurz darauf auch seinen zweiten Verteidiger Klaus Schroth von seinem Mandat entbunden. Kurz darauf wurde bekannt gegeben, dass nun der Hamburger Strafverteidiger Johann Schwenn das Mandat übernimmt.

    Schwenn hatte in der Vergangenheit bereits viele Prominente erfolgreich vertreten können. Er sei bekannt für eine „härtere Gangart“, wie es in den Medien hieß.

    Reinhard Birkenstock selber wollte sich zu dieser Mandatsniederlegung nicht äußern. In einer Presseerklärung gab er an, aus berufsrechtlichen und prozessualen Gründen keine weitere Erklärung abgeben zu werden. Klaus Schroth zeigte sich kurz darauf gegenüber der Presse überrascht über diesen Verteidigerwechsel.
    (Quellen: Hamburger Abendblatt vom 30.11.2010, S. 30; FAZ vom 01.12.2010 Nr. 280, S. 9)


  • In dem Prozess um den sog. Messerstecher vom Jungfernstieg, dem 16-jährigen Elias A, der an der U-Bahnstation Jungfernstieg in Hamburg einen 19-jährigen erstochen haben soll, haben nun sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Nebenklage ihre Schlussanträge gestellt.
    Die Staatsanwaltschaft forderte sechs Jahre und sechs Monate Jugendstrafe. Die Nebenklage gab keine solch präzisen Werte an, sondern forderte eine Strafe im „oberen Drittel“. Dies dürfte in den Bereich einzuordnen sein, den auch die Staatsanwaltschaft angesetzt hatte, da das Höchstmaß für Jugendstrafe bei zehn Jahren liegt.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 02.12.2010, S. 12)


  • In der sog. Spitzelaffäre der Telekom wurde ein ehemaliger Angestellter der Telekom vom Landgericht Bonn zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
    Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass der 60 Jahre alte Ex-Abteilungsleiter für Konzernsicherheit der Initiator und Schuldige der illegalen Ausspähaktionen gewesen ist. Dabei ging es um das Ausspähen von Telefondaten von Journalisten von Wirtschaftsmagazinen und zwei Aufsichtsratsmitgliedern. In diesem Zusammenhang wurden von 2005 bis 2006 Telefonate überwacht.
    Der ehemalige Telekom-Mitarbeiter hatte für diese Verstöße gegen das Fernemeldegeheimnis die volle Verantwortung übernommen. In die Entscheidung wurden zudem Fälle von Untreue und Betrug zum Nachteil der Telekom einbezogen.
    Der ehemalige Bundesinnenminister Baum, der Betroffene in diesem Fall vertritt, ist enttäuscht, dass es in der größten Spitzelaffäre Deutschlands lediglich eine Verurteilung gebe. Dabei habe der Verurteilte nicht alleine gehandelt. Auch ein Richter wies darauf hin, dass ihm die Telekom die Tatbegehung mehr als einfach gemacht habe
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 01.12.2010, S 25)


  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 507/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung (Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe), unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von acht und zweimal sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt“ worden. Von der Gesamtfreiheitsstrafe galten drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt. Zusätzlich wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10 Euro angeordnet. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Im Hinblick auf die Gesamtstrafe bestehen beim Strafsenat durchgreifende Bedenken. So hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung für die besonders schwere räuberische Erpressung den Sonderstrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB angenommen und dabei die Strafmilderungsgründe des § 21 StGB herangezogen, „ohne den nach Auffassung des Landgerichts ein minder schwerer Fall nicht hätte bejaht werden können, so dass eine weitere Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage kam (§ 50 StGB)“.

    In der Gesamtwürdigung seien sowohl Aspekte der Tatdurchführung dem Angeklagten zu Lasten gelegt, aber auch ihm zugute gehalten, dass er nicht vorbestraft gewesen wäre sowie die Tat über vier Jahre zurückliege. Insgesamt erweckt dies nach Ansicht des Senats jedoch den Eindruck, das Landgericht habe weitere strafmildernde Umstände außer Acht gelassen, die ohne Heranziehung des § 21 StGB zu einem minder schweren Fall führen könnten:

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „So handelte es sich um eine spontane, aus der Situation heraus entstandene Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag. In die Würdigung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit bereits geringer Beuteerwartung handelte. Das Messer, mit dem das Opfer aus einem Meter Entfernung bedroht wurde, war nicht vom Angeklagten, sondern von einem Mittäter geführt worden. Keine negativen Feststellungen hat das Landgericht schließlich zur strafrechtlichen Entwicklung des Angeklagten seit den im Zeitpunkt des Urteils vier (Raubtat) bzw. knapp drei (Betäubungsmittelstraftaten) Jahre zurückliegenden Taten getroffen. Der Ausspruch über die Einsatzstrafe kann danach keinen Bestand haben; dabei verkennt der Senat deren verhältnismäßig milde Bemessung im Ergebnis nicht.“

    Folglich führt dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Außerdem weißt der Senat hinsichtlich der Verfallsentscheidung auf die Normen des §§ 430, 442 StPO hin.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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