Strafrecht Blog

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 660/09

    Zeugenaussagen im Sexualstrafrecht: Der Angeklagte ist „wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt“ worden. Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Hier kann er einen Teilerfolg erzielen.

    Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter A. stützte sich die Jugendschutzkammer insbesondere auf die als glaubhaft erachtete Aussage von dieser. Weiter habe das Landgericht festgestellt, dass die Tochter A. bereits 1997 ihrer Halbschwester J.R. erzählt habe, ihr Vater habe an ihr „herumgemacht“ und auch versucht, in ihr einzudringen. Hierbei habe sie geweint und gerufen, der Angeklagte möge damit aufhören. Des Weiteren stellte das Landgericht diesbezüglich fest, dass die Halbschwester J.R in einer Nacht bei dem Nachhause kommen A. hörte, wie sie „Hör auf, es tut weh, lass das!“ und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung „Vati“ rief.

    Allerdings verweigerte J.R. in der Hauptverhandlung ihre Aussage. Folglich konnte das Landgericht diese nicht verwerten. Daher wurde der Richter der Jugendschutzkammer als Zeuge in der Hauptverhandlung geladen, der die damalige Zeugenaussage der J.R. zusammengefasst hatte. Da er sich daran nicht mehr erinnern konnte, wurden ihm seine damaligen Aufzeichnungen vorgelegt.

    Hierin sieht der 4. Strafsenat des BGH einen Verstoß gegen § 252 i.V.m. § 261 StPO. Danach ist die Zeugenvernehmung eines Richters über eine vorangegangene Zeugenaussage eines Zeugen zwar möglich, jedoch nicht die Verwertung des Inhalts der Vernehmungsniederschrift selbst.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, einen Richter als Zeugen über die von der das Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigernden Person gemachten Aussagen zu vernehmen, sofern er an einer richterlichen Vernehmung dieser Beweisperson beteiligt war (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 252 Rdn. 14 m. Nachw.). Auch dürfen dem Richter, der die Vernehmung durchgeführt hat, die Vernehmungsprotokolle – notfalls durch Vorlesen – als Vernehmungsbehelf vorgehalten werden (vgl. BGH NJW 2000, 1580). Grundlage der Feststellung des Sachverhalts kann jedoch nur das in der Hauptverhandlung erstattete Zeugnis des Richters über den Inhalt der früheren Aussage des jetzt die Aussage verweigernden Zeugen sein, nicht aber der Inhalt der Vernehmungsniederschrift selbst. Deshalb genügt nicht, wenn der Richter lediglich erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen; verwertbar ist nur das, was – ggf. auf den Vorhalt hin – in die Erinnerung des Richters zurückkehrt (BGH, Beschl. vom 4. April 2001 – 5 StR 604/00, StV 2001, 386; Meyer-Goßner aaO Rdn. 15).“

    Da sich im vorliegenden Fall der Richter nicht mehr hinreichend an die Inhalte der Aussage der J.R. erinnern konnte, ist es nach Auffassung des Strafsenats nahe liegend, dass das Landgericht nicht auf den Aussagen des Richters, sondern auf das Protokoll der richterlichen Vernehmung der J.R. vor der Jugendschutzkammer zurückgegriffen hat. Dies ist jedoch angesichts der oben stehenden Ausführungen unzulässig.

    Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussage der A ausdrücklich anhand der früheren Zeugenaussage der J.R. begründet und nicht auf andere Weise über die Wahrnehmung der J.R. über dieses mutmaßliche nächtliche Ereignis, was sie gehört haben soll, Beweis erhoben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis in der Beweiswürdigung gekommen wäre, wenn die frühere Zeugenaussage der J.R. nicht verwertet worden wäre. Somit ist der Schuldausspruch aufzuheben und über die Sache neu zu entscheiden.

    Abschließend macht der Senat noch darauf aufmerksam, dass „die im Bundeszentralregister getilgte frühere Verurteilung des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 1 BZRG auch nicht bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden darf.“

  • 1. Strafsenat des BGH, Az.: 1 StR 111/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „Betruges in 102 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt jeweils in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zehn Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren“ verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann er einen Teilerfolg erziehen.

    Wie das Landgericht festgestellt hat, war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der Firma B. GmbH und beschäftigte mehrere Angestellte mit der Firma. Jedoch wurden den Sozialversicherungsträgern sowie dem zuständigen Finanzamt keine Meldung der Arbeitsverhältnisse gemacht. Es wurden vielmehr mit den Arbeitnehmern Werkverträge zum Schein geschlossen und diese als selbstständige Subunternehmer dargestellt.„Durch die pflichtwidrig unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungsträger wurden nach den Feststellungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.918.546,25 Euro vorenthalten“ heißt es weiter in den Urteilsfeststellungen. Betroffen sind davon nur die Rentenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ferner bestand aufgrund der Gehälter der Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.

    Die unterlassene Meldung an die Sozialversicherungsträger für die Beitragszeiträume zwischen Januar 1996 und Juni 2004 wertet das Landgericht als Betrug i.S.v. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB. Für den anschließenden Zeitraum bis zum April 2005 wertete das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB in insgesamt zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit demselben gemäß § 266a Abs. 2.

    Während die Feststellungen bezüglich der zehn letzteren Fälle ist die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld nach Ansicht des Strafsenats keiner Bedenken gegenüberstehen tragen die Feststellungen in den Fällen 1 bis 102 keine Verurteilung wegen Betruges. Denn wie der Senat ausführt, erscheint die Täuschung im Sinne des Betruges nach § 263 StGB im konkreten Fall fraglich. Zwar kann das Unterlassen der Meldepflicht durch das Machen von unwahren oder unvollständigen Angaben eine solche darstellen, allerdings nur wenn dies zumindest konkludent gegenüber einem Mitarbeiter einer entsprechenden Einzugsstelle erfolgt.

    So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

    „Eine Täuschung kann in solchen Fällen jedoch nur angenommen werden, wenn durch das Unterlassen der Meldung der Arbeitnehmer gegenüber einem Mitarbeiter einer Einzugsstelle zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass keine oder lediglich die gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Täuschungen und korrespondierende Irrtümer von Mitarbeitern einer Einzugsstelle durch unrichtige Meldungen über die sozial-versicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern kommen nur in Betracht, wenn und soweit hinsichtlich der beschäftigten Arbeitnehmer Meldungen an diese Einzugsstelle hätten erfolgen müssen (vgl. § 28f, 28i SGB IV). Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der Meldungen und die Mitarbeiter der Einzugsstelle machen sich nur insoweit Gedanken über die Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen. Falls gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 1; BGHR StGB § 263 Abs 1 Irrtum 5 und 8; BayObLG Beschluss vom 19.03.2002 – 5 St R R 33/02 -; Boxleitner in Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. Kap. 17 Rn. 52; Fischer StGB 57. Aufl. § 263 StGB Rn. 57; LK/Gribbohm 11. Aufl. § 266a StGB Rn. 115 f.; LK/Tiedemann 11. Aufl. § 263 StGB Rn. 78; Heitmann in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 36 Rn. 67).
    Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass im Tatzeitraum einzelne Arbeitnehmer angemeldet waren, weitere vierzig Arbeitnehmer dagegen nicht (UA S. 16). Es bleibt danach offen, an welche Einzugsstelle Meldungen erfolgten (UA S. 16: ‚bei den Sozial-versicherungsträgern gemeldeten Arbeitnehmern’).“

    So hätte es hier im vorliegenden Fall weiterer Feststellungen durch das Landgericht bedurft bezüglich welcher Krankenkassen der Angeklagte die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen abgegeben hatte. Weiter ist es entscheidend, ob unter den Krankenkassen, an denen der Angeklagte die Meldung abgegeben hatte, welche von den nicht gemeldeten Arbeitnehmern dabei sind.

    „Sollten sich die für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu-ständigen Krankenkassen nicht unter den Krankenkassen befinden, gegenüber denen der Angeklagte Meldungen abgab und war die B. GmbH als Arbeitgeber auch nicht aus anderen Gründen bei den für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zuständigen Krankenkassen erfasst, kommt in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Betracht.“

    Der Generalbundesanwalt führte diesbezüglich aus, dem sich der Senat anschließt:

    „Hinsichtlich der nicht gemeldeten vierzig Arbeitnehmer beschränken sich die Urteilsgründe darauf, die BKK als zuständige Einzugsstelle zu bezeichnen. Diese rechtliche Bewertung ist nicht durch Tatsachen belegt. Zudem dürfte es angesichts der aus den Urteilsgründen ersichtlichen früheren Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ausgeschlossen sein, dass für alle die bezeichnete Krankenkasse zuständig war oder gewesen wäre (vgl. UA S. 16 ff., 73 ff.). Es liegt nahe, dass das Landgericht sich an der Auffangzuständigkeit nach § 28i S. 2 SGB IV i.V.m. §§ 28f Abs. 2 SGB IV, 175 Abs. 3 S. 3 SGB V orientiert hat (vgl. UA S. 15).“

    Insgesamt führen die Rechtsfehler in den Fällen 1 bis 201 der Urteilsgründe dazu, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges aufzuheben sei, was zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt.

    Außerdem fügt der Strafsenat noch unter anderem hinzu, dass in der neuen Entscheidung durch das Landgericht auch näher zu prüfen sei, wann das Unternehmen im Handelsregister gelöscht wurde und somit die Beitragspflichten erlöscht sind. Daran schließt sich auch die Beendigung der Tat an, was einen Einfluss auf die Verurteilung im konkreten Fall haben kann:

    „Denn Taten nach § 266a Abs. 1 StGB sind erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGHSt 53, 24; wistra 1992, 23). Gleiches gilt bei § 266a Abs. 2 StGB und § 263 StGB in den Fällen des Sozialversicherungsbetruges, bei denen es sich um Erfolgsdelikte handelt. Beendigung ist insoweit erst mit dem vollständigen Eintritt des angestrebten Erfolges gegeben. Die Frage, wann für die einzelnen Taten des vorliegenden Verfahrens Tatbeendigung gegeben ist, ist aber entscheidend dafür, ob und ggfs. in welchem Umfang nach § 55 Abs. 1 StGB zu verfahren ist. Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: „‚Begangen’ i.S.v. § 55 Abs. 1 S. 1 StGB ist eine Tat erst mit deren Beendigung (Fischer StGB 57. Aufl. § 55 StGB Rn. 7; LK/Rissing-van-Saan 12. Aufl. § 55 StGB Rn. 9 jew. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten). Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 – 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).“


  • Die Polizei hat einen Tatverdächtigen in den beiden Mordfällen von Bodenfelde festgenommen. Dabei ist ein 26-jähriger Mann dringend tatverdächtig die 14 Jahre alte Nina und den 13 Jahre alten Tobias ermordet zu haben. Der Tatverdächtigte stammt aus dem gleichen Landkreis.
    Ein Handy führte auf die Spur des Tatverdächtigen. Das Handy wurde bei den Opfern gefunden. Von ehemaligen Mitbewohnern des Tatverdächtigen aus einer christlichen Drogeneinrichtungseinrichtung sei bestätigt worden, dass es sich um sein Handy handele.
    (FAZ vom 24.11.2010 Nr. 274, S. 9)

  • Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es Anwälten gestattet ist, in einem Rundschreiben, welches gezielt an Anleger einer Fondsgesellschaft gerichtet ist, zu Informationsveranstaltungen einzuladen.
    In dem zugrundeliegenden Fall schrieb eine Kanzlei gezielt Anleger an und machte diese auf die drohende Verjährung von Ansprüchen aufmerksam. Zudem schlug die Kanzlei eine gemeinschaftliche Klage gegen die vermittelnden Banken sowie die Fondinitiatoren vor. Dies bewege sich im Grenzbereich zulässiger Anwaltswerbung, so das Kammergericht Berlin. Hierin sei jedoch keine Werbung zu sehen, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Nur solche Werbung ist nach der Bundesanwaltsordnung verboten.
    Insbesondere sei beachtlich, dass die Fondsgesellschaft noch nicht notleidend gewesen sei. Die Kanzlei habe lediglich über drohende Steuernachteile und Regressansprüche informieren wollen.
    (Berliner Kammergericht 5 W 198/10)

  • Prozessauftakt vor dem Landgericht Hamburg gegen zehn somalische Piraten, die am Ostermontag dieses Jahres das Containerschiff MS Taipan zu entführen versuchten. Dies gelang den Piraten jedoch nicht, da eine niederländische Fregatte der MS Taipan zu Hilfe geeilt war und die Piraten festsetzen konnte.
    Unter den zehn Piraten befinden sich sieben Erwachsene, zwei Heranwachsende und ein Jugendlicher. Sie werden von 20 Rechtsanwälten verteidigt. Das Gericht hat insgesamt 13 Verhandlungstage anberaumt. Zunächst sind 22 Zeugen geladen.
    Die zehn Piraten müssen sich wegen Angriffs auf den Seeverkehr und erpresserischen Menschenraubes verantworten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Piraten in der Absicht gehandelt haben, die Besatzung der MS Taipan gefangen zu nehmen und Lösegeld zu erpressen.
    (Hamburger Abendblatt vom 22.11.2010, S. 7)

  • Im Jahr 2009, dem Jahr der Finanzkrise, sind in Deutschland die Wirtschaftsstraftaten gestiegen. Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden insgesamt 101 340 Fälle registriert. Damit sind das 19,9 % oder auch 17 000 Fälle mehr als im Jahr 2008.
    Im Vergleich zu anderen Straftaten liegen die Wirtschaftsdelikte nach Aussage des BKA mit 1,6 % auf den hinteren Rängen. Im Jahr 2008 waren es im Vergleich jedoch nur 1,4 % der Gesamtstraftaten.
    Das BKA beziffert den verursachten Schaden mit etwa 3,43 Milliarden Euro. Diese Zahl erscheint insbesondere im Vergleich zum Gesamtschaden, welcher durch Straftaten entstanden ist, sehr hoch. Dieser liegt bei 7,2 Milliarden Euro.
    (Hamburger Abendblatt vom 18.11.2010, S. 25)

  • Gegen 17 ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiter der „Jewish Claims Conference“ wurde von der Staatsanwaltschaft New York Anklage erhoben. Insgesamt sollen sie durch Betrug 42 Millionen Doller ertrogen haben. Die „Jewish Claims Conference“ ist eine 1951 in New York gegründete Organisation, die die Interessen von Holocaust-Opfern vertritt und in Sammelklagen finanzielle Entschädigungen von Deutschland zu erstreitet und verteilt.
    Der russische Einwanderer Seymon Domnitser soll laut Staatsanwaltschaft in den letzten elf Jahren die Mittel aus zwei Entschädigungsfällen vergeben haben. Dabei sollten mehr als 5500 Anträge gefälscht und sodann das Geld unter den 17 Angeklagten selbst aufgeteilt worden sein. Zudem sollen jüdische Einwanderer aufgefordert worden sein, Anträge zu stellen, obwohl sie keinen Anspruch auf Entschädigung hatten.
    Von den 17 Angeklagten waren am 09.11.2010 12 festgenommen worden, die fünf weiteren befinden sich bereits seit längerem in Haft. Vier der Angeklagten haben sich laut Staatsanwaltschaft für schuldig bekannt. Den Angeklagten drohen jetzt bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe.
    (Quelle: FAZ vom 11.11.2010 Nr. 263, S. 1)

  • Ein dpa-Journalist wurde nach dem 15. Verhandlungstag im Kachelmannprozess vor dem Landgericht Mannheim vorläufig festgenommen. Der Journalist hatte auf dem Bürgersteig vor dem Gerichtsgebäude gestanden und in sein Diktiergerät gesprochen. Hierbei stand er jedoch auch vor dem Fenster des Raumes, in dem sich die Richter nach der Verhandlung aufhielten. Einer der Richter habe ihn daher beschuldigt die Kammer abzuhören. Daraufhin wurde der Journalist von der Polizei festgenommen. Sein Diktiergerät sowie sein Diensthandy wurden beschlagnahmt. Bereits am Nachmittag wurde der Journalist jedoch wieder freigelassen.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 11.11.2010, S. 32)

  • Vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ist ein 19jähriger Mann aus Brandenburg wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen angeklagt. Der Mann soll sich mit 17 „Kameraden“ im Jacobipark im Hamburger Stadtteil Eilbek in Gruppenformation auf einer Treppe postiert und den rechten Arm zum Hitlergruß erhoben haben. Zudem soll der Mann dabei ein T-Shirt mit der Aufschrift von rechtsextremistischen Parolen getragen haben.

    Der Mann ist der Justiz nicht unbekannt, bereits nach einem Fußballspiel der Deutschen Nationalelf gegen die Türkei wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 11.11.2010, S. 15)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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