Strafrecht Blog

  • Dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Wolfgang Kulterer der notverstaatlichten Bank Hypo Group Alpe Adria, steht nun eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt bevor. Ihm wird in der Anklageschrift Untreue vorgeworfen. Hierbei handelt es sich insbesondere um zwei Vorwürfe. Zum einen soll er einen Kredit an die Fluggesellschaft Styrian Spirit, die später Konkurs angemeldet hat und zum anderen an einen Privatdetektiv vergeben haben.
    Des Weiteren muss sich Kulterer vor einem Untersuchungsausschuss des Kärntner Landtages wegen Falschaussage verantworten.
    (Quelle: FAZ vom 05.11.2010 Nr. 258, S. 18)

  • Vor dem Kammergericht Berlin findet derzeit ein Verfahren gegen zwei türkischstämmige Deutsche statt, denen vorgeworfen wird, dass sie Werbung gemacht und finanzielle Unterstützung für die Vereinigungen „Islamistische Dschidhad-Union“ und „Deutsche Taliban Mujahideen“ geleistet haben sollen. Die 21jährigen und 29jährigen Angeklagten haben von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich vor Gericht nicht zu ihrer Tat geäußert.
    Nach Auffassung der Generalbundesanwaltschaft haben die beiden Angeklagten die Vereinigungen „Islamistische Dschidhad-Union“ und „Deutsche Taliban Mujahideen“ unterstützt, indem sie werbende Videos und Botschaften im Internet veröffentlicht haben. Zudem sollen sie Gelder in Höhe von 2450 Euro überwiesen haben.
    (Kammergericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 52/2010 vom 04.11.2010)

  • Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger plant ein Gesetz gegen Internet-Kostenfallen. Der Entwurf sieht vor, dass nur derjenige zahlen müsse, der die Kosten auch kenne. So sollen die Anbieter verpflichtet werden, mit einem deutlichen Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Die Zahlungsverpflichtung soll dann erst durch anklicken den entsprechenden Feldes und der Bestätigung der Zahlungsmodalitäten bestätigt werden.

    Derartige Verschärfungen gab es bereits im Bundesdatenschutz Gesetz und bei der Bestätigung von AGBs im Internet.
    (Quelle: FAZ vom 30.10.2010 Nr. 253, S. 4)

  • Es sind Ermittlungen gegen fünf Staatsanwälte in Österreich im Zusammenhang mit dem Fall Kampusch eingeleitet worden. Es geht dabei um mögliche Ermittlungspannen im Entführungsfall. Nach einem Bericht des Obersten Gerichtshofes sollen die für die Klärung zuständigen Staatsanwälte „konsequent und beharrlich entscheidende polizeiliche Ermittlungsergebnisse vernachlässigt“ haben.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 04.11.2010, S. 32)

  • Die Hamburger Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Sicherheitsfirma Prevent, die bei der HSH Nordbank tätig ist. Im Zuge der Ermittlungen wurden Büros von Prevent in München und Norderstedt und auch Büros der Tochterfirma Validd in Hamburg und Mainz durchsucht. Zudem wurden Privatwohnungen der Prevent-Gründers und des Vorstands durchsucht.
    Prevent-Mitarbeitern wird vorgeworfen dem ehemaligen Leiter der HSH Nordbank-Niederlassung New York bei seiner Kündigung kinderpornographische Schriften untergeschoben zu haben. Jedoch seinen nach Aussage der Staatsanwaltschaft keine Hinweise darauf ersichtlich, dass dies von der HSH beauftragt wurde.

    Prevent wies diese „Unterstellungen“ zurück. Diese Stellungnahme gab Prevent bereits zu Ermittlungen der  Staatsanwaltschaft Kiel ab, als diese dem Verdacht nachgingen, dass einem ehemaligen Vorstandsmitglied ebenfalls fingierte Beweise untergeschoben worden sein sollten, um ihn entlassen zu können.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 04.11.2010, S. 1)


  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Aachen wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (gemäß §§ 253 Abs. 1, 3, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt“ worden.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen entscheidenden Teilerfolg erzielen.

  • Der Angeklagte ist wegen Betrugs in insgesamt 19 Fällen, versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten vom Landgericht verurteilt worden. Zudem wurde ein Notebook des Angeklagten eingezogen.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit der Rüge vorschriftswidriger Abwesendheit eines notwenigen Verteidigers in der Hauptverhandlung hat er Erfolg.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 165/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen, wobei der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Angeklagte eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er rügt mit seiner hiergegen eingelegten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Verletzung materiellen Rechts.

    Wie das Landgericht feststellte, betrieb der Angeklagte einen großen Betäubungsmittelhandel, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. In vier Fällen veräußerte er Marihuana bzw. Haschisch zum Preis von 10 Euro an Personen unter 18 Jahren.

    Weiter heißt es im Beschluss des BGH:

    „Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitige Aufbewahrung von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln und eines griffbereiten, geladenen Gasrevolvers sowie eines Baseballschlägers) hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten unter anderem die „besondere Gefährlichkeit des bewaffneten Handeltreibens“ (UA 22) gewertet. Damit hat es einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstößt, weil die Bewaffnung Tatbestandsmerkmal des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 2 StR 144/05; vgl. auch Weber aaO § 30a Rn. 259).“

    Nach Ansicht des Senats ist es daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts dieser Erkenntnisse zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

    Des Weiteren hat das Landgericht bei den vier Fällen der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in der Strafrahmenwahl sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten dessen Rücksichtslosigkeit auf das Alter des Käufers und dessen Profitgier  gewertet.

    Hierzu führt der Senat aus:

    “Diese Erwägungen begegnen im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die unerlaubte Abgabe an eine minderjährige Person gehört zum Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die weiteren Erwägungen zum gewerbsmäßigen Handeln im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. hierzu Weber aaO § 29 Rn. 1701 m.w.N.).
    Auch hier kann der Senat – vor allem angesichts der jeweils nur sehr geringen Rauschgiftmenge – nicht ausschließen, dass sich die fehlsamen Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, und zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der verhängten Einzelstrafen.“

    Dabei handelt es sich um reine Wertungsfehler der Strafkammer, so dass die Feststellungen bestehen bleiben können. Das Landgericht kann im Rahmen der neuen Strafzumessung ergänzende Feststellungen vornehmen. Die Revision hatte damit hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg.

  • Der Geschäftsführer der Arge Thomas B. wurde vom Bund der Steuerzahler Hamburg angezeigt, da mindestens in 107 Fällen jahrelang überhöhte Mieten für Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern gezahlt worden seien. So seien die Wohnungen im Mietvertrag wesentlich größer angegeben worden, als diese tatsächlich bemessen gewesen wären. Obwohl bereits Hinweise eingegangen seien, habe die Verwaltung angeblich nichts unternommen.
    Ein Sprecher der Arge äußerte sich über die Strafanzeige überrascht, da „von Anfang an auf alle Verdachtsfälle mit rechtlichen Schritten reagiert“ worden sei.
    (Hamburger Abendblatt vom 29.10.2010, S. 7)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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