Strafrecht Blog

  • BVerfG Beschluss vom 23. Juni 2010, Az. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm sich drei Verfassungsbeschwerden eines in drei miteinander verbundenen Verfahrens an und hat am 23. Juni 2010  über die „Anwendung und Auslegung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden“. Die Pressemitteilung sowie die Urteilsbegründung wurden vor kurzem veröffentlicht und geben einen Einblick in die Begründung.

    Die Beschwerdeführer sind wegen Untreue nach § 266 StGB verurteilt worden. Diese bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Schuldspruch.

    Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen Bereichsvorstand der Siemens AG, einem damaligen Vorstand einer Betriebskrankenkasse sowie um Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG. Im ersten Verfahren wurden Gelder aus „schwarzen Kassen“ zur Bestechung in mehreren Fällen verwendet. Im zweiten Verfahren schädigte das Vorstandsmitglied das Vermögen der Betriebskrankenkasse dadurch, dass er Angestellten über Jahre neben dem Gehalt und bezahlten Überstunden weitere Prämien bewilligte und sich so über seinen Entscheidungsspielraum hinwegsetze. Im dritten Verfahren Wurde dem Vorstandsmitglied zu Last gelegt, „unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden  Informations- und Prüfungspflichten einen unzureichend gesicherten  Kredit für die Anschaffung und Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt zu haben.“

    Die Verfassungsbeschwerden in den ersten beiden Fällen wurden zurückgewiesen, die Verfassungsbeschwerde im dritten Verfahren hatte jedoch Erfolg. Der Beschluss des BGH sowie das Urteil des Landgerichts Berlin wurden dadurch aufgehoben und die Sache an das LG Berlin zurückverwiesen.

    In der Begründung verweisen die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Weite der Strafnorm der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG.

    Auszug aus der Urteilsbegründung:

    “Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 <340 f.>). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 <34>; 108, 282 <312>) und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit, vgl. BVerfGE 93, 213 <238>), gelten danach für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 <56 f.>; 92, 1 <12>).“

    Der Rechtsprechung sei demnach gehalten, „verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung  nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot)“. Jedoch ist nach Auffassung des Senats der Untreuetatbestand hiermit noch zu vereinbaren:

    Auszug aus der Pressemitteilung des Beschlusses vom 11. August 2010:

    „Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers – im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes – zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat.“

    Hiervon ausgehend ist in der Auslegung im dritten Verfahren gegen die Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG der Tatbestand der Untreue nach §266 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

    Das Landgericht Berlin sah im konkreten Fall einen Gefährdungsschaden, der bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung des Kredits eingetreten sei, da „der durch Auszahlung des Kreditbetrags eingetretenen Vermögensminderung ein gleichwertiger Vermögenszuwachs in Form des Rückzahlungsanspruchs nicht gegenübergestanden habe, soweit die Rückzahlung mangels ausreichend werthaltiger Sicherheiten nicht gewährleistet gewesen sei.“

    Die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens führt zu einer Überdehnung des Untreuetatbestandes durch eine Gleichsetzung von „gegenwärtigem Schaden und zukünftiger Verlustgefahr“. Der Gefahr, die Strafbarkeit des Untreueversuchs dadurch zu unterlaufen, kann allerdings dadurch entgegen gewirkt werden, indem der Gefährdungsschaden von den Gerichten in „wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise nach anerkannten Bewertungsverfahren und –maßstäben festgestellt“ wird. Sei es durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.

    Doch gerade dieses ist in dem konkreten Fall nicht erfolgt.

    So heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG:

    “Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens.“

    Folglich hat die Verfassungsbeschwerde der Vorstände Erfolg, in den beiden vorherigen Fällen jedoch nicht. Das Verfahren ist an das LG Berlin zurückverwiesen.

  • 2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 483/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Köln wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgenden Erwägungen Erfolg.

    Mit der Sachrüge rügt der Anklagte unter anderem die Ausführungen zur Strafzumessung seitens des Gerichts. So hat das Landgericht zur Strafzumessung (fünf Jahre) folgendes ausgeführt:

    „Die im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 213 StGB bedeutsamen Umstände sind nochmals im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne abzuwägen. In Anbetracht der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch im Hinblick auf die Folgen der Tat für erforderlich.“

    Eine solche Bemessung hält nach Ansicht des Strafsenats einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insbesondere seien die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen und die Strafe nicht anhand einer etwaigen „Mitte“ festzulegen.

    So heißt es im Wortlaut des Beschlusses des Strafsenats:

    „Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 3 StR 406/02 – jeweils m.w.N.). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumessungsrelevanten Umstände ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Den Urteilsgründen ist hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie die Strafkammer die „Mitte“ des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der Einordnung der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren als unterhalb der „Mitte“ gelangt. Anders als in dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 – 2 StR 113/09 – zugrunde liegenden Fall lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer bei der Zumessung nicht tatsächlich an der „Mitte“ des Strafrahmens orientiert hat. Angesichts der im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründe versteht sich die Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht von selbst.“

    Es ist daher nicht auszuschließen gewesen, dass der Strafausspruch auf diesen Fehler beruht. Die bereits getroffenen Feststellungen des Landgerichts Köln bleiben davon unbetroffen bestehen, ergänzende Feststellungen bleiben möglich, sofern sie nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen.

    Ergänzend bemerkt der Strafsenat, dass der minder schwere Fall nach § 213 1. Alt StGB im vorliegenden Sachverhalt in Betracht käme und daher vom neuen Tatrichter zu prüfen sei.

    „In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der „Tropfen“ war, der „das Fass zum Überlaufen“ gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8).“

    Die Revision hat somit Erfolg. Der Strafausspruch ist aufzuheben und über diesen neu zu entscheiden.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 65/10

    Die beiden Angeklagten sind vom Landgericht Krefeld wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit solchen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

    Gegen die Entscheidung wendeten sich die Angeklagten mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten am 13.07.2009 nach vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln (ca. 3 kg Marihuana und 3kg Amphetamin) aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland von der Polizei festgenommen. Bei der polizeilichen Vernehmung und weiteren Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren leisteten beide Angeklagten keine „Aufklärungshilfe“. Erst in der Hauptverhandlung am 6.11.2009 gaben die Angeklagten Hinweise zu ihrem Auftraggeber.

    Auf Grund dieser späten Angaben zum Auftraggeber ist nach Ansicht des Landgerichts eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ausgeschlossen, denn “der späte Zeitpunkt der Aussagen erst in der Hauptverhandlung führe gemäß § 31 Satz 2 BtMG, § 46 b Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 316 d EGStGB (jeweils in der Fassung des 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009, BGBl I 2288, in Kraft seit 1. September 2009) dazu, dass wegen der nunmehr geltenden zeitlichen Grenze der Berücksichtungsfähigkeit die „Vergünstigung des § 31 BtMG“ den Angeklagten nicht mehr zugute kommen könne.“

    Hierin liegt nach Ansicht des Strafsenats ein Rechtsfehler in der Anwendung der Neuregelung auf Verfahren vor Inkrafttreten dieser. So führt der Strafsenat in seinem Beschluss im Weiteren aus:

    „Art. 316 d EGStGB bestimmt, dass § 46 b StGB und § 31 BtMG in der Fassung des 43. StrÄndG nicht auf Verfahren anzuwenden sind, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist. Diese negativ formulierte Überleitungsvorschrift stellt eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfGE 81, 132, 136 f.; BGHSt 42, 113, 120; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 2 Rdn. 16) – Derogation des Meistbegünstigungsprinzips (§ 2 Abs. 3 StGB) dar, die die Gerichte in bereits rechtshängigen Verfahren von der gegebenenfalls schwierigen Bewertung entbinden soll, ob die alte oder neue Fassung des § 31 BtMG nach den Umständen des konkreten Einzelfalls das mildere Gesetz sei (BTDrucks. 16/6268 S. 17: etwa im Hinblick auf die Frage einer Milderung nach § 49 Abs. 1 oder 2 StGB oder eines Absehens von Strafe). [..] Sie bedeutet jedoch nicht, dass im Umkehrschluss die neuen Vorschriften – und damit auch die Präklusionsvorschrift des § 46 b Abs. 3 StGB – ohne weiteres auf Verfahren anzuwenden sind, in denen die Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 1. September 2009 beschlossen worden ist. Für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB).“

    Die Anwendung des § 31 Satz 2 BtMG nF führt zur Versagung der nach alter Rechtslage denkbaren Milderungsmöglichkeiten im Sinne des § 31 BtMG und somit zu einer nachteiligen Änderung des zur Tatzeit geltenden materiellen Rechts zu Lasten des Angeklagten. Sowohl die fehlende Gesetzesbegründung als auch das Rückwirkungsverbot sprechen gegen diese Anwendung der Neuregelung.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Einer Auslegung des Art. 316 d EGStGB dahin, dass in den ab dem 1. September 2009 eröffneten Verfahren stets § 31 BtMG nF anzuwenden ist, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil dies eine Änderung der mit Verfassungsrang (Fischer, StGB 57. Aufl. § 2 Rdn. 2; Eser aaO Rdn. 1) versehenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 StGB und damit einen Verstoß gegen das im Strafrecht absolut geltende Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) darstellen würde. Zu den vom Rückwirkungsverbot erfassten Normen gehören auch jene Regeln, die über die Art und Weise der Rechtsfolgen der Erfüllung eines Straftatbestandes entscheiden und damit auch die Vorschriften über die Strafzumessung (vgl. BVerfGE 105, 135, 156 f.; Schulze-Fielitz in H. Dreier, Grundgesetz-Kommentar 2. Aufl. Art. 103 Abs. 2 Rdn. 24). Dass § 31 BtMG tatbestandlich an das Nachtatverhalten und einen etwaigen Aufklärungserfolg anknüpft, mithin an Sachverhalte, die (teilweise) in die Zeit nach Inkrafttreten des 43. StrÄndG fallen, ändert daran nichts. Mit der gesetzlichen Bestimmung der Strafbarkeit ist der gesamte sachliche Rechtszustand gemeint, von dem die Zulässigkeit und die Modalitäten der Ahndung einer Straftat abhängen (Fischer aaO § 1 Rdn. 15; Eser aaO § 2 Rdn. 20; Rudolphi in SK-StGB § 2 Rdn. 8; Schmitz in MünchKomm-StGB § 2 Rdn. 10; Schulze-Fielitz aaO Rdn. 23 ff., 50).“

    Vor dem Hintergrund dieser fehlerhaften Anwendung der Neuregelung des § 31 BtMG ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung durch den neuen Tatrichter neu vorzunehmen. Die bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können davon unberührt bestehen bleiben. Es sind jedoch ergänzende Feststellungen möglich, sofern diese nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen.

  • Die vom Pharmakonzern Bayer produzierten Verhütungsmittel „Yasmin“ und „Yas“ sollen ein möglicherweise erhöhtes Thrombose-Risiko bei den einnehmenden Frauen hervorrufen. Bayer ist daher in den USA mit einer Klagewelle konfrontiert. Inzwischen handele es sich um 2700 Klagen gegen den Konzern. Im April waren es noch 1750 Klagen.
    Dies führte zu einem Umsatzrückgang des Konzerns. Dennoch gibt sich der Konzernchef für das Jahr 2010 weiter optimistisch.
    (Hamburger Abendblatt online vom 29.07.2010)

  • Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen befand die Leistungen für Asylbewerber als nicht zureichend für eine menschenwürdige Existenz und damit als verfassungswidrig.

    Seit 1993 wurden die Leistungen für Asylbewerber nicht mehr angehoben. Nach Ansicht des Gerichts reiche der gezahlte Satz, im Gegensatz zu Harz IV, nicht aus, um das Existenzminimum zu sichern.  Das Landessozialgericht hatte über die Klage eines alleinstehenden Irakers zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist. Er erhielt monatlich 224,97 €, dieser Satz bezieht nicht die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat mit ein. Damit bekam der Asylbewerber deutlich weniger als ein Hartz-IV-Empfänger.

    Das Landessozialgericht setzte nun das Klageverfahren aus und legte die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor.
    (Hamburger Abendblatt online vom 28.07.2010)

  • Das Hamburger Landgericht hat den derzeit noch im Amt befindlichen Finanzvorstand und den ehemaligen Vorstandschef des Mobilfunkkonzerns Freenet wegen Insiderhandels verurteilt. Der derzeit noch amtierende Finanzvorstand wurde zu 324 000€, der ehemalige Vorstandschef zu 327 000€ verurteilt.
    In dem Verfahren ging es um Aktienoptionen, die die beiden Manager im Juli 2004 ausgeübt hatten. Als Freenet im August 2004 die Zahlen für das zweite Quartal vorlegte, verloren die Akten stark an Wert, weil der Konzern in dieser Zeit viele Kunden verloren hatte. Das Hamburger Landgericht ist davon überzeugt, dass die beiden Manager zu dieser Zeit die Zahlen kannten.
    (FAZ vom 28.07.2010 Nr. 172, S. 14)

  • Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellen psychische Krankheiten in der Regel keine ehebedingten Nachteile dar, so dass eine Befristung des nachehelichen Unterhalts weiterhin möglich ist. Selbst dann nicht, wenn die psychischen Probleme durch die Ehekrise und die darauffolgende Scheidung ausgelöst wurden.
    Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gegenüber seiner Ex-Frau bewirken wollte. Diese leidet an einer paranoiden Psychose. Diese Erkrankung hatte jedoch ihren Ursprung bereits in der Kindheit und nicht in der Ehe. In Fällen der Befristung des nachehelichen Unterhalts muss die Frage beantwortet werden, ob ein Partner nach der Ehe für sich selbst sorgen kann. Dabei ist darauf abzustellen, ob ihm ein Nachteil durch die Ehe entstanden ist. Der Ausbruch psychischer Krankheiten fällt allerdings nicht darunter.
    (Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09)

  • Die Aareal Bank konnte als erste deutsche Bank einen Teil ihrer staatlichen Kapitalhilfen zurückzahlen. Dabei fließen 150 Millionen Euro zurück an den Bankenrettungsfond Soffin. Auf die weitere Rückzahlung der dann noch ausstehenden 375 Millionen Euro wollte sich die Aaareal Bank noch nicht festlegen.
    Zunächst war geplant, dass die Rückführung der staatlichen Hilfe erst Anfang 2011 erfolgen sollte, jedoch konnte dies aufgrund der guten geschäftlichen Entwicklung nun ein halbes Jahr früher beginnen.
    Neben der Aareal Bank haben die Commerzbank, die Hypo Real Estate und die West LB Gelder von Soffin erhalten. Die Aareal Bank ist jedoch die einzige, die bereits mit der Rückzahlung begonnen hat.
    (FAZ vom 29.06.2010 Nr. 147, S. 12)

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten auf der Grundlage seines Patientenwillens nicht strafbar ist. Es handele sich hierbei nicht um einen strafbaren Totschlag, sondern um straflose sog. passive Sterbehilfe.
    Damit stärkt der BGH den Patientenwillen. Indem er auf Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Patientenwillen abstellt, werden auch solche Patienten erfasst, die keine Patientenverfügung, also eine schriftliche Festlegung möglicher Behandlungen im Krankheitsfalle, getätigt haben.
    (Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09)

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht das Risiko einer Schutzgelderpressung tragen muss. Die Klage eines Restaurantbesitzers wurde abgewiesen. Er hatte immer wieder Anrufe mit dem Hintergrund der Schutzgelderpressung erhalten und war auf diese jedoch nicht eingegangen. Daraufhin häuften sich Einbrüche in seinem Restaurant und sein Wagen wurde beschädigt. Der Restaurantbesitzer wollte den entstandenen Schaden von der Versicherung begleichen lassen, diese lehnte jedoch ab und kündigte den Vertrag.
    Nach Ansicht des BGH hätte sich der Restaurantbesitzer bereits zu Beginn der bedrohenden Anrufe an die Versicherung wenden und ihr davon berichten müssen.
    (Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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