Strafrecht Blog

  • Am 6. März kam es zu einem Überfall auf ein Pokerturnier in einem Berliner Hotel, worüber in den Medien umfassend berichtet worden ist. Der Organisator dieses Raubüberfalls hatte mit seiner gegen das Urteil vom Landgericht Berlin eingelegten Revision kein Erfolg. Somit ist das Urteil rechtskräftig. Der Angeklagte ist daher wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Auszug:

    Urteil gegen den Organisator des Überfalls auf ein Pokerturnier rechtskräftig

    Aufgrund von Hinweisen eines Tippgebers organisierte der 31jährige Angeklagte einen Überfall auf ein im Hotel Grand Hyatt in Berlin stattfindendes Pokerturnier. Entsprechend seiner Planung stürmten vier junge Mittäter am Nachmittag des 6. März 2010 mit einer Schreckschusspistole und einer Machete bewaffnet den Spielsaal und erbeuteten trotz Gegenwehr der nicht bewaffneten Wachleute, die hierbei verletzt wurden, rund 241.000 €, wobei die Täter bei ihrer Flucht weitere 449.000 € verloren hatten. Sie wurden vom Angeklagten, der in seinem Pkw in der Nähe wartete, vom Tatort weggefahren. Von dem erbeuteten Geld haben die Täter nach ihrer Verhaftung 26.000 € zurückgegeben. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte nicht geklärt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin nach fast 16 Monate andauernder Hauptverhandlung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 5. Juni 2012 – 5 StR 235/12

    Landgericht Berlin – (510) 68 Js 89/10 KLs (19/10) – Urteil vom 13. Dezember 2011

    Karlsruhe, den 19. Juni 2012

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 092/2012 vom 19.06.2012

  • Im Familiendrama im niedersächsischen Ilsede kommen immer mehr schreckliche Details ans Licht zum Vorgehen der Tat. Offenbar habe der 36-jährige Mann nach weiteren Ermittlungen seinen vier Kindern die Kehle durchgeschnitten. Dabei soll sich die 12-jährige Tochter gewehrt haben.

    Anschließend habe der Mann versucht, sich mit dem Messer selbst das Leben zu nehmen. Die Polizei fand den Familienvater blutverströmt und schwer verletzt im Reihenhaus auf. Verwandte hatten zuvor die Polizei informiert, nachdem der Mann anscheinend die Tragödie per SMS gegenüber seiner Frau vorher angekündigt hatte. Diese befand sich zum Tatzeitpunkt im Ausland.

    Als möglichen Grund für die Morde wurden Eheprobleme genannt. Nun soll die Mutter vernommen werden. Der Ehemann ist aktuell nicht vernehmungsfähig.

    Veranstaltungen in der Stadt wurden abgesagt und eine Trauerfeier am Freitagabend mit mehreren Hundert Teilnehmern anberaumt.

    ( Quelle: Welt, 17.06.2012 )


  • Die Diskussionen rund um Facebook und deren Sammelsurium aus Daten ebbt nicht ab. Nach Medienberichten erwägt nun offenbar das Bundesland Hessen mit Facebook zusammenzuarbeiten bei der Verfolgung von Straftaten. Zumindest wenn es nach dem Willen von Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) geht. Dieser erklärte gegenüber der BILD, dass Straftaten mit Hilfe von sozialen Netzwerken in Zukunft noch besser aufgeklärt werden könnten und sagte. „Dieses Potential sollte der Staat nicht liegen lassen“.

  • Das Landgericht Kiel hat einen ehemaligen Anhänger der Rocker-Szene unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, schwerer Körperverletzung sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gerichts war er Angeklagte für Angriffe auf ehemalige Mitglieder oder Mitglieder anderer Gruppierungen mitverantwortlich. Zudem soll er zwei Frauen der Prostitution zugeführt haben.
    Im Prozess sagte der Angeklagte über innere Strukturen der Hells Angels aus. Seine Aussagen führten unter anderem zu großen Razzien. Aus diesem Grund befindet sich der Angeklagte momentan im einen Zeugenschutzprogramm.
    Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Freiheitsstrafe von vier Jahren gefordert. Die Strafverteidigung forderte eine Strafe von maximal drei Jahren, insbesondere wegen seiner Rolle als Hauptbelastungszeuge.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 15.06.2012 )


  • Die Strafkammer erließ gegen den Angeklagten einen Untersuchungshaftbefehl. In der Folgezeit fanden die Hauptverhandlungstermine statt.

    Dazu führte das OLG aus:

    „Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben.“

    Das OLG betont in dem Beschluss das Versäumnis der Strafkammer, das Verfahren in ausreichendem Maße zu fördern – dies gebiete das Beschleunigungsgebot.

    Um diesem Gebot gerecht zu werden, seien durchschnittlich 2,2 Termine pro Monat zu wenig, insbesondere da die jeweiligen Termine kurz gewesen seinen. Damit hat das OLG einen gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bejaht. Aus diesem Grund wurde der Haftbefehl aufgehoben.

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: III 3 Ws 424/11

  • Das Landgericht München I – Staatsschutzkammer – hat die beiden Angeklagten unter anderem wegen Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit der „Bildung krimineller Vereinigungen“ (korrekt: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten bzw. zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich hat zum lange erwarteten großen Schlag ausgeholt und nun erstmals einen Salafistenverein in Deutschland verboten. Außerdem ist es vielerorts zu Razzien gekommen.

    Wie bekannt gegeben wurde, ist das Netzwerk “Millatu Ibrahim“ jetzt deutschlandweit verboten und zwangsaufgelöst. Gegen zwei weitere „Die Wahre Religion“ und „Dawa FFM“ sind Ermittlungen eingeleitet worden. Auch hier ist ein Verbot der als besonders extrem geltenden Islamanhängern denkbar.

  • Wie der Bundesgerichtshof gestern bekannt gab,  wird der Haftbefehl gegen den Beschuldigten André E. aufgehoben. Dieser war wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ am 23. November 2011 ergangen.  Nach Ansicht des 3. Strafsenats sei jedoch kein dringender Tatverdacht gegeben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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