Strafrecht Blog

  • Das Landgericht  Wiesbaden hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

    Die Staatsanwaltschaft war von versuchtem Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ausgegangen.

  • Das Landgericht Essen hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision.

    Laut Anklage war den Nebenkläger von insgesamt vier Tätern in seinem Wohnmobil überfallen worden.

    Das mutmaßliche Opfer erstattete noch in der Tatnacht Anzeige, konnte die Verdächtigen allerdings nicht beschreiben. Bei der Vorlage von Bildern erkannte er hingegen zwei der Angeklagten, zuvor war ihm allerdings mitgeteilt worden, dass sich in jeder Bildserie das Bild eines Verdächtigen findet (sog. sequentielle Wahllichtbildvorlage).

    Das Landgericht hatte bis zum Ende Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten.

    Der BGH betonte zwar, dass das Revisionsgericht die Täterschaft grundsätzlich nicht prüfe, kritisierte im vorliegenden Fall allerdings die Beweiswürdigung des Landgerichts:

  • Das Landgericht Bochum hat einen 50-jährigen Mann wegen sechsfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Mann seine mittlerweile 26-jährige Tochter mehrfach vergewaltigt, als sie zwischen 14 und 16 Jahre alt gewesen ist.

    Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte leugnete die Vorwürfe bis zuletzt.

    Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Taten von besonders roher Gewalt geprägt waren und der Angeklagte seiner Tochter zu schweren sexuellen Handlungen gezwungen hatte.

    Das Opfer hatte im letzten Jahr Anzeige erstattet und trat im Prozess als Nebenklägerin auf. Die Strafverteidigung kündigte bereits die Revision an.

    ( Quelle: Der Westen online vom 28.06.2012 )


  • Aufgrund der steigenden Rohstoffpreisen ist es in letzter Zeit immer häufiger zu Diebstählen rund um das Streckennetz der Deutschen Bahn gekommen. So werden Kupferkabel gestohlen, um das Kupfer anschließend zu verarbeiten und für viel Geld zu verkaufen.

    Dadurch begeben sich die Diebe jedoch einerseits in Lebensgefahr durch die Starkstromleitungen an den Strecken und halten anderseits stundenlang den Bahnverkehr auf.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 099/2012 vom 26.06.2012

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befasste sich abermals mit Schadensersatzanspüchen von vier ähnlich gelagerten Fällen von Anlegern der Lehman-Zertifikate und hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in vier weiteren, in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst.

    In allen vier heute verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe – die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 € und 300.000 € – jeweils „Global Champion Zertifikate“. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225) abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. In allen vier Fällen erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision von 3,5 %, die sie den Anlegern nicht offenbarte.

    Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.

    Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages (abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen) gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen jeweils weit überwiegenden Erfolg. In den Verfahren XI ZR 259/11 und XI ZR 316/11 hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte schulde den Anlegern unabhängig davon Schadensersatz, ob diese die Zertifikate im Wege eines Festpreisgeschäfts,  d. h. eines Kaufvertrags, von der Beklagten erworben hätten oder ob Letztere aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die Anleger gehandelt habe. Im Falle eines Kommissionsvertrages sei die Bank nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen zur Aufklärung der Anleger über die Höhe der von der Emittentin erhaltenen Vertriebsprovision verpflichtet gewesen. Bei einem Festpreisgeschäft habe die Bank auf ihre Verkäuferstellung und einen daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. In den Verfahren XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11 hat das Berufungsgericht die Pflicht der Bank zur Offenlegung der von der Emittentin gezahlten Vergütung u. a. damit begründet, die Beklagte habe dem Kunden die Ausführung seines Auftrags im Wege des Eigenhandels verschwiegen. Außerdem stehe die von der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich und die Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich zudem aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs.

    Der XI. Zivilsenat hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil jedenfalls mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann.

    Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Senat – nach Erlass der in den heute verhandelten Sachen ergangenen Berufungsurteile – durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl. Pressemitteilung 145/2011) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

    Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.

    Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt, bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die Bank nicht vorgetragen worden sind.

    Die Berufungsgerichte werden nunmehr den weiteren Pflichtverletzungen nachzugehen haben, die die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zertifikate, u. a. in Bezug auf deren Funktionsweise, vorwerfen.

    Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 259/11


  • Erneut sorgte eine so genannte „Facebook-Party“ für negative Schlagzeilen. In Barum nahe Lüneburg hatte ein Gastgeber persönlich 15 Freunde über das soziale Netzwerk zu einer kleinen Feier eingeladen bei sich im eigenen Haus.

    Jedoch sollen unbekannte allen Anschein nach den Account des Gastgebers gehackt und die Veranstaltung öffentlich gemacht haben. Insgesamt sind somit über 250 Fremde zur Veranstaltung gekommen und haben das Haus „auseinandergenommen“. Viele verschafften sich Zutritt zu dem Haus.

  • Am vergangenen Sonntag fanden Polizisten die Leiche einer 26-jährigen Mutter sowie die des 2-jährigen Sohnes in Leipzig. Offenbar starben beide Personen eines natürlichen Todes. Während die drogenabhängige Mutter gestorben war, verdurstete der Sohn qualvoll in der Wohnung. Erst der Verwesungsgeruch ließ die Nachbarn stutzig werden.

    Offenbar wäre der Tod des Kindes jedoch vermeidbar gewesen, da die Nachbarn das Kind haben schreien hören. Und auch das Jugendamt bzw. weitere Behörden hätten aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit der Mutter möglicherweise die Familie strenger kontrollieren können oder müssen. Experten fordern jetzt ein schärferes Kontrollsystem bei jungen Mütter und drogenabhängigen Eltern.

    Die Diskussion über den Einsatz solcher Behörden in „schwierigen“ Familienkonstellationen ist neu entbrannt.

    ( Quelle: n-tv, 23.06.2012 )


  • Vor rund 1 Woche sorgte der schreckliche Vorfall in Ilsede bundesweit für Aufsehen und tiefe Erschütterung in dem kleinen niedersächsischen Ort. Nach ersten Erkenntnissen soll ein 36-jähriger Familienvater aufgrund von Eheproblemen und aus Angst, seine Kinder nach einer möglichen Trennung von der Frau zu verlieren, die 4 Kinder getötet und anschließend sich selbst zu töten versucht haben. Die Polizei fand den Mann schwer verletzt neben den vier Kinderleichen in der Wohnung und konnte ihn in ein Krankenhaus bringen. Bei den vier Kindern kam jede Rettung zu spät.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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