Strafrecht Blog

  • Vor dem Landgericht Hildesheim musste sich ein 55-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, seine 77-jährige Mutter vergewaltigt zu haben.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann seine Mutter in seiner Wohnung eingesperrt und mehrfach vergewaltigt. Die Frau erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Besonders makaber: Bereits der Vater des Angeklagten hatte die Frau vergewaltigt. Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Das Opfer verfolgte den Prozess als Nebenklägerin.

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zuvor hatte die Strafverteidigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung gefordert.

    ( Quelle: Hannoversche Allgemeine online vom 16.04.2012 )


  • Vor dem Amtsgericht Sankt Blasien (Baden-Württemberg) musste sich ein 55-jähriger Mann wegen Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs verantworten.
    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann Geld für Seminare kassiert, die niemals stattfanden. Dazu veröffentlichte er zunächst Jobanzeigen in verschiedenen Zeitungen und lud die Bewerber zu einem vermeintlichen Vorstellungsgespräch ein.

  • Seit Juni 2004 wurde die Wohnung der Beschwerdeführer mit technischen Mitteln gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG RP) akustisch überwacht. Die Anordnung wurde damit begründet, dass der sich in der Wohnung regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung terroristischer Anschläge plane.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Beschwerdeführer im Jahre 2007 letztinstanzlich wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten. Dabei wurden die Informationen aus der Wohnraumüberwachung verwertet.

    Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen diese strafrechtliche Verurteilungen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob die Informationen aus der eigentlich präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung als Beweis im Strafprozess verwertet werden durfte, obwohl die Ermächtigungsgrundlage aus dem POG RP nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllte.

  • Das Hamburger Landgericht hat über einen Streit zwischen der Internetplattform Youtube und der Verwertungsgesellschaft Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) entschieden.
    Die Gema wollte anhand von zwölf Musiktiteln, an denen die Gema Rechte wahrnimmt, klarstellen lassen, dass Youtube Urheberrechtsverletzungen begehe. Youtube ging es darum, eine Haftung der Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen auszuschließen. Dafür führten die Vertreter an, dass Youtube den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle und weder selbst Videos erstellt noch hochlädt.
    Ein kleiner Sieg für das Urheberrecht: Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt in dem Vorgehen von Youtube eine Urheberrechtsverletzung, da die Titel nicht blockiert wurden. Allerdings wertete das Gericht Youtube nur als „Störer“, was bedeutet, dass die Internetplattform lediglich auf beliebige Weise mit der Verbreitung der Inhalte zu tun habe.
    Zum Störerbegriff im Urhebrrecht hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.05.2001 (Az: I ZR 251/99) ausgeführt:

    „Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“

    Das Landgericht hat festgestellt, dass Youtube keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen darf, an denen die Gema Urheberrechte geltend gemacht hat.
    Für eine Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten verhängt. Um dies zu vermeiden, muss Youtube jetzt hochgeladene Videos überprüfen und gegebenenfalls löschen. Dies erscheint allerdings nahezu unmöglich, da mittlerweile mehr als 60 Stunden Videomaterial pro Minute auf Youtube hochgeladen werden.
    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 20.04.2012 )


  • LG Dresden: Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)

    Die Staatsanwalt Dresden ordnete eine körperliche Untersuchung des verletzten Zeugen an, welcher sich in stationärer Behandlung befand. Der Zeuge wurde daraufhin durch einen Rechtsmediziner bei Anwesenheit zweier Polizeibeamter untersucht. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert. Vor der Untersuchung hatten die Beamten den Zeugen lediglich mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung konfrontiert, ihn aber nicht über das Recht, die Mitwirkung an einer Untersuchung zu verweigern, belehrt.

    Der Zeuge hatte die behandelnden Ärzte ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht entbunden und stimmte im Prozess der Verwertung der Informationen ebenfalls nicht zu. Nichtsdestotrotz wurden die Informationen im Verfahren verwertet. Dies führte zu einer Verurteilung des Angeklagten.
    Das Landgericht hatte zu klären, ob hier ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus § 81c StPO vorliegt:

    „Auch wenn die Vorschrift des § 81c StPO grundsätzlich den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt, so ist der Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO in diesem Fall derart schwerwiegend, dass er nach Überzeugung der Kammer zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Der strafprozessual zum Schutz der Grundrechte des Zeugen vorgesehene Richtervorbehalt würde leerlaufen, wenn das schlichte und somit objektiv willkürliche Ignorieren der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht zu einem Verwertungsverbot führen würde. Dieses erstreckt sich wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch auf die bei der Untersuchung gefertigten Lichtbilder und die unmittelbar dabei gewonnenen persönlichen Eindrücke. “

    Folglich liegt hier nach Ansicht des Landgerichts eine Unverwertbarkeit der auf Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 81c Abs. 5 StPO durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse vor. Hier geht es zwar um die Untersuchung eines Zeugen und nicht des Angeklagten – nichtsdestotrotz führt dies nach Auffassung des Gerichts zu einem Beweisverwertungsverbot zu Gunsten des Angeklagten, auch wenn dessen Rechtskreis durch die Untersuchung nicht betroffen ist.


  • Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zum Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

    Diesbezüglich hatte die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte einmal gleichzeitig sieben und einmal einem illegal eingereisten Vietnamesen ein Unterkommen geboten hatte. Dabei hatte der Angeklagte die Beschaffung eines gefälschten niederländischen Reisepasses und eines gefälschten niederländischen Führerscheins mit zwei Mitangeklagten „organisiert“.

  • BGH, Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 5 StR 581/10

    Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten unter anderem wegen Verabredung eines Mordes (tateinheitlich eines Missbrauchs eines Kindes mit Todesfolge und einer Vergewaltigung mit Todesfolge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Dazu hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich in einem Internetchat mit einem nicht identifizierten Mann, der unter dem Namen „kees“ fungierte, über Pläne zu Kindesmissbrauch mit extremen sexuellen und sadistischen Begleitumständen austauschte. Dabei erwogen die Männer, ein Kind zu entführen, zu vergewaltigen und anschließend zu ermorden. Die Männer erwogen fernen, ein Auto und ein Ferienhaus zu mieten. Als konkrete Tatzeit wurde der November 2009 in Aussicht genommen. Es kam zu keinem weiteren Chatgespräch.
    Das Landgericht sah hierin die Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 Variante 3 i.V.m. § 211 StGB.

    Dazu der BGH:

    „Eine Strafbarkeit setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 176 mN, und vom 13. November 2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497). Der Gesetzeswortlaut lässt offen, in welchem Umfang ein Verabredender die Identität seines präsumtiven Mittäters kennen muss. Dies schließt die Annahme einer Verabredung zwischen Personen, die sich lediglich über einen Tarnnamen in einem Internetchatforum kennen, nicht aus. Allerdings hat sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, ausschließlich mit Fällen von den präsumtiven Mittätern bekannten Identitäten der jeweils anderen befasst (vgl. Roxin, JA 1979, 169; 171 f.; Schünemann in LK, 12. Aufl. § 30 Rn. 60 und 62; BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 – 3 StR 140/07, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7, vom 13. November 2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497 und vom 4. Februar 2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174).“

    Danach setzt die Annahme der Verabredung zu einem Verbrechen nach Ansicht des BGH voraus, dass eine bindende Verabredung vorliegt, die jeder Beteiligte auch einfordern kann. Dies kann grundsätzlich auch zwischen Personen erfolgen, die lediglich unter Verwendung eines Tarnnamens kommunizieren. Allerdings ist eine verbleibende völlige Anonymität dann ausgeschlossen, wenn die verabredete Tat wie hier die gleichzeitige Anwesenheit beider Mittäter voraussetzt.
    Weiterhin kritisiert der BGH, dass das Landgericht nicht den Rücktritt vom Versuch der Beteiligung gemäß § 31 StGB geprüft hat, da der Angeklagte nicht einmal mehr mit „kees“ in Kontakt getreten ist. Es kam zu keinem Chatverkehr mehr. Weiterhin erfolgte keine vom Angeklagten zugesagte Buchung eines Ferienhauses.


  • KG Berlin, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: (4) 1 Ss 395/11 (235/11)

    Das Amtsgericht Berlin Tiergarten hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Das Amtsgericht sowie das Landgericht hatten festgestellt, dass der Angeklagte kurz vor der Bundestagswahl 2009 einen „Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung“ online stellte. Zudem hatte er ein Schreiben an Berliner Abgeordnete versandt, in welchem es ebenfalls um „Ausländerrückführung“ ging.
    Das Landgericht Berlin hat angenommen, durch das Einstellen des 5-Punkte-Planes in das Internet sowie durch Versenden der Bekanntmachung an die Verordneten habe der Angeklagte in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sowohl zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, als auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese aufgefordert. Das Landgericht verurteile den Angeklagten ebenfalls wegen Volksverhetzung.
    Das KG betont zunächst, dass eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1, Nr. 1 StGB eine intensive Form der Einwirkung erforderlich ist, durch welche  eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil erzeugt oder verstärkt wird. Dabei muss die Einwirkung über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehen und die Äußerung objektiv beurteilt werden.

    Aus dem Beschluss:

    „Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer den Gegenstand des Tatvorwurfs bildenden Äußerung ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen nur BVerfG NJW 2010, 2193; NJW 2008, 2907; KG JR 1998, 213, jeweils m.w.N.). Die Auslegung der fraglichen Erklärungen obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGHSt 40, 97, 101); dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (vgl. KG aaO m.w.N.).“

    Das KG kritisiert demnach, dass der objektive Sinn der Aussage nicht ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat das KG kritisiert, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht des KG hätte geklärt werden müssen, ob die Aussagen des Angeklagten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1, Satz 1 GG fallen. Denn: Geschützt sind grundsätzlich auch ausländerfeindliche und rechtsextremistische Meinungen, sofern die Schranken der Meinungsfreiheit beachtet werden.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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