Strafrecht Blog

  • Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe angeordnet sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Hiergegen wendt sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision.

    Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Messerangriff auf das mutmaßliche Opfer von dem Ausspruch „Verreck‘, du Hurensohn“ begleitetet wurde. Allerdings hatte das Gericht ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte lediglich einen Stich ausgeführt habe und darüber hinaus auch nicht unerheblich alkoholisiert gewesen sei.

    Daher hat das Landgericht einen Tötungsvorsatz abgelehnt und den Angeklagten lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dazu der BGH:

    „Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 m.w.N.).“

    „Die Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 4 StR 109/05, NStZ-RR 2005, 372; Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.). Hierbei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise -, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2009 – 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372, und vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs regelmäßig dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (BGH, Urteile vom 16. September 2004 – 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92, vom 23. Juni 2009 – 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630, und vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11).“

    Nach Ansicht des BGH hat das Landgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht umfassend geprüft. Insbesondere habe das Landgericht es verpasst, Anhaltspunkte dafür zu finden, dass der Angeklagte trotz der Lebensgefährlichkeit des Messerstichs ernsthaft darauf vertraut habe, das Opfer würde nicht zu Tode kommen. Daran ändert auch die sogenannte „Hemmschwellentheorie“ nichts, da diese lediglich pauschal beschreibt, dass für die Annahme eines bedingten Vorsatzes bei Tötungsdelikten eine höhere Hemmschwelle vorliegt. Dies entbehrt hier aber nicht der Prüfung im Einzelfall.

    BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 4 StR 558/11

  • Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Der BGH kritisiert in seinem Beschluss das Urteil des Landgerichts sehr deutlich:

    „Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.“

    Die Kritik bezieht sich auf die gesamte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Der BGH führt weiter aus:

    „Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.“

    „Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen.“

    Der BGH betont, dass das Landgericht im Rahmen des Tatgeschehens lediglich Ausführungen zu einer zertretenen Pflanze macht. Zudem sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Aussagen der Nebenklägerin voneinander abweichen.
    Wie es zu dieser aufällig unvollständigen Beweiswürdigung kommt, lässt sich nur so erklären, dass das Landgericht der Nebenklägerin detailreiche Aussagen zum Vergewaltigungsgeschehen ersparen wollte. Nun ist diese Überlegung aber „nach hinten los gegangen“, da der BGH das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurück verwiesen hat. Heißt: Die Nebenklägerin muss noch einmal vor Gericht erscheinen.

    BGH, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 2 StR 316/11

  • Der Prozess gegen den Vater des „Amokläufers“ von Winnenden zählt zu den spektakulärsten Prozessen der letzten Monaten. Dieser ist vom Landgericht Stuttgart unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Sein Sohn hatte mit Waffen des Vaters ein der Schule auf mehrere Schüler gezielt geschossen und ein Blutbad angerichtet.

  • Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass Bankkunden, die auf gefälschten Internetseiten ihre Transaktionsnummern (kurz: TAN) preisgeben, selbst für den Schaden haften müssen.
    Vor dem BGH hatte ein 68-jähriger Pensionär geklagt. Er hatte durch den Betrug auf einer Internetseite im Jahre 2008 insgesamt zehn seiner Tan-Codes angegeben, was dazu führte, dass unbekannte Betrüger sein Konto plündern konnten. Es wurden 5000 Euro von seinem Konto nach Griechenland überwiesen.

    Nach Ansicht des BGH hatte der Mann „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen“, da er die Warnhinweise der Bank vor Betrügern hätte beachten müssen. Kunden wurden aufgefordert, nie mehrere Nummern auf einmal anzugeben. Auch ein Mitverschulden der Bank lehnte der BGH ab. Zudem seien die Überweisungen durch die Betrüger mit korrekten Geheimzahlen getätigt worden. Dadurch sei für den Bank nicht erkennbar, wer die Überweisung tätigt.
    Allerdings betrifft das Urteil nur vergleichbarer Fälle bis zum 30. Oktober 2009, da seitdem eine Verbraucherschutzrichtlinie gilt, wonach Bankkunden nur für große Fahrlässigkeit und Vorsatz haften. Daher könnte das Urteil anders ausfallen – eine Entscheidung dazu steht aber noch aus.

    ( Quelle: Westdeutsche Zeitung online vom 24.04.2012 )


  • Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Von dieser Strafe hat das Gericht ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 10.000 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Im Prozess stand die Aussage des mutmaßlichen Opfers, welches als Nebenklägerin auftrat, gegen die Aussage des mutmaßlichen Täters. Dies ist wohl die Regel in einem Vergewaltigungsprozess, da oft keine weiteren direkten Zeugenaussagen zum Tatgeschehen vorliegen. Daher wird – wie auch hier – eine Verurteilung häufig ausschließlich auf die belastenden Angaben des mutmaßlichen Opfers gestützt.

  • Das Amtsgericht W. sprach den Angeklagten vom Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus rechtlichen Gründen frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht W. den Angeklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu jeweils 160 Euro.
    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der in der Schweiz wohnhafte Angeklagte mit seinem Pkw zum Einkaufen über die deutsche Grenze nach W. Dort erwarb er in einem Elektrofachmarkt zwei Standlautsprecher und ließ sich von der Verkäuferin eine „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ ausgefüllen.

  • Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten unter anderem wegen (unter Alkoholeinfluss) fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe angeordnet sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB verhängt.

    Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen.

  • Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass von dieser neun Monate wegen „überlanger Verfahrensdauer“ als vollstreckt gelten.

    Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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