Strafrecht Blog

  • Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten E. und A. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

    Der Angeklagte Z. wurde wegen sexuelle Nötigung und unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revisionen ein.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 172/2011 vom 27.10.2011

    Die Kontrollpflichten der DENIC im Hinblick auf das Namensrecht und Prioritätsprinzip bei den Domainnamen ist seit Jahren in der Rechtsprechung ein umstrittenes Thema, anders jedoch in eindeutigen Fällen des Missbrauchs. Dann sind solche Domains in eindeutigen Fällen zu löschen.


    Pressemitteilung:

    DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen

    Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain „.de“ vergibt. Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort „regierung“ und dem Namen jeweils

    einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. „regierung-oberfranken.de“). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. „regierung.oberfranken.bayern.de“), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben.

    Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, musste heute darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage hat der BGH in seinem heute verkündeten Urteil bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

    Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung „ambiente.de“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen.

    Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

    Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de
    LG Frankfurt a.M. – Urteil vom 16. November 2009 – 21 O 139/09
    OLG Frankfurt a.M. – Urteil vom 17. Juni 2010 – 16 U 239/09

    Karlsruhe, den 27. Oktober 2011
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 169/2011 vom 25.10.2011

    Internet: Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu der umstrittenen Frage nach der Verantwortlichkeit des Hostproviders hinsichtlich der Haftung für rechtswidrige Inhalte und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Denn die Haftungsprivilegierung gilt für solche Anbieter, die als Hostprovider oder Vermittler von Daten tätig werden und nicht selbst den Blog leitet und pflegt.

    Pressemitteilung:

    Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

    Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

    Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs,
    journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.  

    Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

    Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

    Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

    Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

    Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

    Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

    Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

    Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10
    Landgericht Hamburg ­ Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08
    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ­ Urteil vom 2. März 2010 – 7 U 70/09
    Karlsruhe, den 25. Oktober 2011

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Im Fall der Erschießung in Bottrop-Boy auf einem ALDI Parkplatz ist nun ein Urteil gefallen. Der Angeklagte wurde jetzt wegen versuchten zweifachen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt.

    Er hatte am 2. April seiner Ex-Freundin und ihrem Bruder aus kürzester Distanz nach einer kleinen Auseinandersetzung jeweils in den Kopf geschossen. Dank einer Not-Op konnten beide Opfer gerettet werden.

    Die Richter sprachen indes von einem kaltblütigen Vorgehen und verglichen die Schüsse mit einer Hinrichtung. Der Anwalt der Nebenklägerin forderte sogar Mord. Die Richter sahen jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht erfüllt an, da das Opfer aufgrund der Vorgeschichte und Androhungen nicht arglos gewesen sei.

    Der Angeklagte hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin 3 gemeinsame Kinder. Nach zahlreichen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten in der Familie verließ sie ihn im Dezember letzten Jahres und flüchtete kurzerhand in ein Frauenhaus. Der aus Mazedonien stammende Angeklagte fühlte sich anscheinend in seiner Ehre gekränkt und spürte sie auf. Kurze Zeit später kam es zu dem folgenschweren Treffen.

    ( Der Westen, 25.10.2011 )

  • Längst ist es kein Einzelphänomen aus niedrigeren Spielklassen mehr, sondern auch in der ersten Bundesliga angekommen: Die Gewalt in den Fußballstadien.

    Auch an den vergangenen Tagen im Rahmen der zweiten Runde des DFB-Pokals kam es in mehreren Stadien sowie in den Phasen vor und nach dem Spiel zu erneuten Ausschreitungen. Allen voran wieder einmal Fans von Frankfurt, die bereits in der vergangenen Saison für negatives Aufsehen sorgen konnte und die Clubführung zum Nachdenken brachte.

    Und auch beim Spiel von Dynamo Dresden gegen den Gastgeber aus Dortmund wurde das spiel zwei Mal unterbrochen. Es folgten 15 Inhaftierungen durch die Polizei. Zwei Polizisten wurden leicht verletzt.  Insbesondere die „Hooligans“ im Stehblog bedienten sich wieder der Böller und Feuerkörper. Nachdem Spiel folgten Auseinandersetzungen mit der Polizei. Es kam zu acht Festnahmen und einigen leichten Verletzungen. Hinzu kommen Hassbotschaften via Internet vor den Partien.

    Der Ligaverbands-Präsident Reinhard Rauball malt bereits schwarz. Die Polizei selber sei nicht mehr in der Lage, diese Menschenmassen zu beherrschen und die Gewalt im und vor dem Stadion zu bekämpfen. Sowohl mit den Generalstaatsanwälten als auch mit dem DFB müsse besprochen werden, wie sich dies in Zukunft besser lösen ließe.

    Neben Hausverboten bzw. Stadionverbot, besseren Eingangskontrollen, Video-Überwachung könnte auch der Umbau der Stadion dahingehend, dass es keine Stehplätze mehr gibt, ein möglicher Ausweg sein. Seine Parole „Wir lassen uns den Fußball nicht kaputt machen“.

    ( Welt, 27.10.2011 )


  • Die 42-jährige Sekretärin einer Auto-Spedition freute sich noch über den Gewinn von 32.000 Euro bei der von Günther Jauch moderierten RTL-Sendung „Wer wird Millionär“. Einen Tag später erhielt sie per SMS die Kündigung von ihrem Chef.

    Dieser schrieb ihr laut Medienberichten anschließend „Und du hast ja Geld grad nicht so nötig. Und ich hab keins zum verschenken.“. Später erklärte sich der Chef gegenüber der Bild-Zeitung. So laufe das Geschäft saisonbedingt zurzeit nicht gerade gut und daher sei er dankbar, wenn er einen seiner drei Angestellten kein Gehalt zahlen müsse.

    Die WwM-Teilnehmern arbeitet seit August an zwei Tagen der Woche jeweils für 4 Stunden in der Firma und erhält dafür 400 Euro im Monat. Das war dem Arbeitgeber wohl zu viel.

    Arbeitsrechtlich ist dieses Verhalten unzulässig. Einerseits bedarf die Kündigung der Schriftform und muss handschriftlich überzeichnet sein. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS scheidet daher aus. Anderseits ist es für den Arbeitsvertrag unerheblich, ob der Angestellte bei einem Glückspiel im Privatleben Geld gewinnt.

    ( welt, 26.10.2011 )

  • Seit Monaten brannten immer wieder Autos in Berlin – wie zu letzt auch in anderen Großstädten. Das LKA in Berlin hat jetzt vor wenigen Tagen einen ersten Erfolg in der Aufklärung dieser Brandstiftungdelikte erzielen können.

    So konnte ein jetzt ein Mann festgenommen werden in Berlin, der in mehr als 100 Fällen der Brandstiftung an Autos beteiligt gewesen sein soll, von denen er 67 Autos direkt in Brand gesetzt haben soll. Ferner wurden 35 weitere Fahrzeuge durch übergreifende Flammen oder die Hitze beschädigt.

    Der Festgenommene habe demnach schon einige Tage nach der Festnahme ein Geständnis abgelegt wie vermeldet wird. Nun wird er wegen schwerer Brandstiftung angeklagt, da sich in einem Fall ein bewohntes Haus in der Nähe des Tatorts befand und dadurch eine Gefahr für dort wohnende Menschen bestand.

    Durch ein großes Polizeiangebot und der Mithilfe durch die Bundespolizei konnte der mutmaßliche Täter nach Auswertungen von Video-Überwachungen aus Bahnstationen oder Bussen ausfindig gemacht werden. Aufgefallen sei er, da er an den an den Tagen der Brandanschläge mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die entsprechende Gegend gefahren und sich dort auffällig benommen haben soll. Kurz nach Brandsetzung fuhr er dann wieder in die andere Richtung.

    ( Quelle: FAZ, 23.10.2011 )


  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der vorliegenden Entscheidung die Sicherungsverwahrung aufgehoben und den Wegfall der Unterbringung angeordnet. Ausserdem machte er Ausführung zu der derzeitigen Übergangszeit. Dies dürfte recht interessant sein, angesichts der aktuellen Diskussion über bzw. zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung.

  • In wenigen Tagen beginnt der Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg Mitte wegen fahrlässige Tötung gegen den damals 73-jährigen Autofahrer, der vor rund anderthalb Jahren am Hauptbahnhof in Hamburg beim Ausparken mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz rückwärts in eine Familie gefahren war und dabei einen 4-jährigen Jungen tödlich verletzte. Aber auch die 32-jährige Mutter erlitt schwere Verletzungen.

    Wie es zu dem Unfall gekommen war, ist bislang nicht gänzlich geklärt. Es wird vermutet, dass der Rentner die Pedale verwechselt hatte. Der Fahrer sowie die Beifahrerin erlitten ebenfalls einen schweren Schock.

    Der Unfall ereignete sich am 11. Mai 2009 – nun drohen dem Angeklagten bis zu 5 Jahre Haft.

    ( Hamburger Abendblatt, 20.10.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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