Strafrecht Blog

  • BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2011, Az.: 1 BvR 388/05

    Der Beschwerdeführer ließ sich 2004 zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main, führenden Ellis Road nieder. So hinderten sie die Fahrzeugführer für eine nicht unerhebliche Zeit an der Weiterfahrt. Auf die nach Auflösungsverfügung hin ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden mussten.

    Das Amtsgericht dazu:

    „Das Verhalten der Demonstranten sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden. Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig gewesen, um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der Fahrbahn ausüben können. Die gezielte Provokation zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von der Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.“

    Daher verurteile das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom November 2004 nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade. Er rügt – unter anderem – eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.

    Ein Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG lehnte das Verfassungsgericht ab, da auch eine Sitzblockade unten der Gewaltbegriff des § 240 StGB falle.

    Dazu:

    „Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in § 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu überprüfen.

    Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff“ im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 <206, 239 f.>), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <14 ff.>). Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>).

    In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <187>; 41, 231 <241>; nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 – 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862; vom 23. April 2002 – 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 <187>).

    Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182 <185>).“

    Ferner hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG zu prüfen. Dazu:

    „Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>).“

    „Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 <112>). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 <113>).“

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht lag entgegen der Auffassung des Landgerichts zunächst eine Versammlung vor, sodass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist. Sodann hatte das Gericht zu klären, ob der Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist. Der vorliegende Eingriff könne danach nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit seine Rechtfertigung finden. Dies sei hier nicht das Fall. Eine Abwägung ergebe, dass der Eingriff in der Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist. In dem Beschluss des Landgerichts liegt damit zwar kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, allerdings ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG.


  • Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO.

    Der Angeklagte rügte, dass sein Strafverteidiger während der Berufungsverhandlung nur teilweise anwesend war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war der Verteidiger an einem gesamten Tag und an einem Tag zum Teil nicht anwesend. In dieser Zeit wurden entscheidungserhebliche Verfahrensabschnitte durchgeführt. Das Landgericht hatte dabei auch noch schwierige Rechtsfragen bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen zu klären.

  • BGH, Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 3 StR 318/10

    Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten jeweils wegen „schwerer räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
    Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten im Autohandel tätig. Die Geschädigten betrieben einen Kfz-Ersatzteilhandel. Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen.
    Die Angeklagten suchten die Geschädigten auf, um einen von ihnen für 250 Euro erworbenen defekten Airbag umzutauschen. Zudem wollten sie sich aus einem anderen Geschäft 100 Euro zurückzahlen lassen. Dabei gab es Probleme, sodass die Angeklagten stattdessen ein Lenkgetriebe im Wert von 450 Euro mitnehmen wollten. Sodann gingen die Angeklagten zu ihrem Auto, angeblich um die fehlenden 100 Euro zu holen. Die Geschädigten vertrauten auf den Zahlungswillen. Als die Geschädigten feststellten, dass die Angeklagten das Gelände ohne zu zahlen verlassen wollen, wollten sie diese daran hindern. Sie gingen zu dem Auto der Angeklagten und es entstanden neue „Verhandlungen“. Dabei allerdings zog einer der Angeklagten während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung eines Geschädigten stach.

    Der BGH sah hier entgegen des Landgerichts keine schwere räuberische Erpressung.

    „Zwar hat der Geschädigte K. einen Vermögensnachteil erlitten, indes beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Angeklagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der Geschädigte irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe übereignete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die Wegfahrt der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen. Es liegt deshalb eine so genannte Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) mit anschließender – nach Entdeckung begangener – Nötigung (§ 240 StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils.“

    „Die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass das Nötigungsmittel erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses eingesetzt wurde. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 – 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-) Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 – (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN). Die Gewaltanwendung beeinflusste die Vermögenssituation des Geschädigten K. als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Schläge nicht beeinträchtigt.“

    Somit liegt im vorliegenden Fall nach Ansicht des BGH keine räuberische Erpressung vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Gewalt nicht unmittelbar nach der Täuschung eingesetzt worden ist, um das Opfer zu nötigen, die Vermögensschädigung abschließend hinzunehmen.


  • OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011, Az.: 31 Ss 28/11

    Das Amtsgericht Bückeburg hat mit Urteil vom 31. März 2011 die jugendlichen Angeklagten B. und Bo. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und den Angeklagten A. der Beleidigung für schuldig befunden und sie zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.
    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte B. mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

    Dazu das OLG:

    „Eine Handlung ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar, wenn die Diensthandlung, gegen die sich der Widerstand richtet, nicht rechtmäßig ist. Dabei gilt ein strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, der sich mit dem materiell-rechtlichen nicht deckt, sondern bei dem es grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Amtshandlung, sondern nur auf ihre formale Rechtmäßigkeit ankommt, also auf das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten zum Eingreifen, die gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit solche vorgeschrieben sind, den vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrag und, soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt, die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung (vgl. BGHSt 21, 363; Fischer, StGB 58. Aufl. § 113 Rn. 11 ff. m. w. N).
    Da sich die Eingriffsgrundlage für polizeiliche Handlungen grundsätzlich aus strafprozessualen Vorschriften oder aus Regelungen zur Gefahrenabwehr ergeben kann (vgl. Fischer a. a. O. Rn. 13), müssen die Urteilsfeststellungen, um die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit zu ermöglichen, die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, nicht nur ihrer Art nach benennen, sondern auch konkrete Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und den Begleitumständen treffen (KG Beschluss vom 30.11.2005, 1 Ss 321/05; OLG München Beschluss vom 08.12.2008, 5St RR 233/08; beide bei juris).

    Nach den vorliegenden Urteilsfeststellungen kam es zu den Widerstandshandlungen, „als aufgrund einer angezeigten Sachbeschädigung im Schlosspark von Bückeburg die Angeklagten mit weiteren Personen überprüft und ihre Personalien festgestellt werden sollten“ (S. 3 UA). Dies legt nahe, dass die Identitätsfeststellung der Aufklärung der angezeigten Straftat diente, so dass sich die Ermächtigungsgrundlage hierzu aus § 163b Abs. 1 StGB ergäbe. Nach den knappen Feststellungen käme allerdings auch eine Identitätsfeststellung nach § 13 Nds. SOG in Betracht, um weitere Sachbeschädigungen oder sonstige Straftaten zu verhindern. Da sich der Zweck der Maßnahme nicht eindeutig präventiven oder repressiven Zwecken zuordnen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen (OLG München a. a. O.). Dieser lag nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen jedenfalls im Bereich der Strafverfolgung.

    Eine wesentliche Förmlichkeit bei strafprozessualen Identifizierungsmaßnahmen ist gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 StPO die Eröffnung des Tatverdachts gegenüber dem Verdächtigen, sofern nicht der Anlass offensichtlich ist oder der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet wird; fehlt dieses wesentliche Formerfordernis, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, so ist die zur Feststellung der Identität vorgenommene Diensthandlung nicht rechtmäßig (OLG München a. a. O.; KG StV 2001, 260; OLG Düsseldorf NJW 1991, 580). Hierzu enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, dass der Anlass der Identitätsfeststellung für den Angeklagten B. – anders als für den Mitangeklagten Bo. – offensichtlich war, geschweige denn, dass er im Sinne von § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO auf frischer Tat betroffen bzw. verfolgt worden oder der Tat im Sinne von § 127 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1 StPO dringend verdächtig war.“

    Damit betont das OLG, dass es bei einer Strafbarkeit gemäß § 113 III S. 1 StGB auf die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ankommt. Daher muss das Strafgericht dies überprüfen. Daraus ergibt sich, dass konsequenterweise auch das Revisionsgericht dies überprüfen können muss. Im vorliegenden Fall sei es nach Ansicht das OLG nicht möglich, da die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts insoweit unvollständig seien.


  • Vor dem Landgericht Münster muss sich ein 44-jähriger Mann wegen versuchten Totschlags verantworten. Eventuell hat der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen.

    Laut Anklage habe der Mann im Mai seinem 63-jährigen Opfer zunächst Reizgas in die Augen gesprüht und ihm dann mit seinem Messer mehrere Stichwunden zugefügt haben. Ein Stich in den Bauchraum verletzte den Landwirt lebensgefährlich. Das Motiv für die Tat ist noch unklar.

    Möglicherweise hat die Tat etwas mit dem Engagement des Angeklagten im Tierschutz zu tun. Im Prozess sagte der Angeklagte aus, dass er ihn nicht töten wollte. Er sei spazieren gegangen, als ein Auto neben ihm anhielt. Die Insassen hätten ihn gefragt, ob er regelmäßig die Bauernhöfe untersuche und Anzeige wegen Verletzungen des Tierschutzes erstatte. Dann hätten sie ihm gedroht. Kurze Zeit später habe das mutmaßliche Opfer, welches ihn ebenfalls ansprach, ihm gedroht. Darauf sei es zum Streit gekommen. Er habe sich lediglich verteidigen wollen. Nach der Tat haben die zwei Männer gemeinsam Hilfe bei Anwohnern gesucht.

    Der Angeklagte wurde nach der Tat festgenommen und ist momentan in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht. Das Messer wurde bei ihm sichergestellt.

    ( Quelle: Westfälische Nachrichten online vom 08.11.2011 )

     

  • Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Auf Antrag des Nebenklagevertreters, kam es zum Adhäsionsverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 404 Abs. 5 StPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Angeklagten unter ihrer Beiordnung. Bevor hierüber entschieden worden war, nahm die Verteidigerin (nur) den auf die Gewährung von PKH gerichteten Antrag zurück, hielt jedoch ihren Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Diesen wies die Kammer mit Beschluss vom 08.02.2011 mit der Begründung zurück, nachdem der PKH-Antrag zurückgenommen worden sei, sei für eine Beiordnung im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren kein Raum mehr. Die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren sei notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft.

  • Ein 21-jähriger Student musste sich vor dem Paderborner Schöffengericht verantworten wegen eines Verstoßes gegen das BtMG. Ihm wurde vorgeworfen, in einer Kellerwohnung eine Marihuana-Plantage betrieben zu haben. Diese war mit  professionellen Systemen für Düngung, Bewässerung, Belüftung und Beleuchtung versehen.

    Die Drogenfahndung erhielt einen anonymen Hinweis auf die Plantage und finden sie in der Kellerwohnung. Durch andere Hausbewohner und Fingerabdrücken konnte der Student als Betreiber ausgemacht werden. Ebenfalls angeklagt war der Hauseigentümer.

    Der vorbestrafte Student gestand die Tat und gab an, mit den 90 Pflanzen in den Drogenhandel einsteigen zu wollen. Ebenfalls sagte er aus, der Eigentümer habe von der Plantage gewusst.

    Dieser allerdings leugnete die Tat und bestritt, etwas von der Plantage gewusst zu haben. Er soll dabei sogar Zeugen beeinflusst haben. Das Gericht schenkte der Aussage des Eigentümers keinen Glauben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Zudem muss er vorbestrafte Mann eine 7500 Euro hohe Geldstrafe an die Staatskasse zahlen.

    Der Student wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Außerdem muss er eine Geldstrafe von insgesamt 800 Euro zahlen, 200 Sozialstunden ableisten und seinen Bewährungshelfer insbesondere über seinen Studienverlauf informieren.

    ( Quelle: Neue Westfälische online vom 15.11.2011 )


  • KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2011, Az.: (3) 1 Ss 20/11 (43/11)

    Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass er der vollendeten gefährlichen Körperverletzung schuldig sei. Ferner hat ihm die Strafkammer gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu bezahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

    Zum einen rügte er, dass die Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO hätte ausgesetzt werden müssen. Zwar wurde ihm der rechtlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung erteilt. Dies reichte dem Angeklagten aber nicht. Das KG lehnte es ab, da „dies lediglich den Verlust der Strafmilderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB bedeutet und kein gegenüber der zugelassenen Anklage schwereres Strafgesetz zur Anwendung gelangt“. Die Verfahrensrüge hatte folglich keinen Erfolg.

    Mit der Sachrüge beanstandete der Mann, die Feststellungen des Landgerichts.

    Dazu das KG:

    „Nach dessen Feststellungen ist der Angeklagte mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf den Zeugen Bo zugegangen und hat diesen geschlagen. Dabei habe er den zur Abwehr erhobenen linken Unterarm des Zeugen getroffen, ihn jedoch nicht verletzt. Aufgrund des Schlages sei der Zeuge ins Stolpern geraten und rückwärts auf den gepflasterten Boden gefallen, wodurch er sich am rechten Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zugezogen habe (UA S. 3). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Wenngleich es sich bei der Metallstange um ein gefährliches Werkzeug handelt, genügt es nicht, wenn durch dessen Verwendung ein Kausalverlauf ausgelöst wird, der mittelbar zur Körperverletzung führt, sondern der Einsatz des gefährlichen Tatwerkzeuges muss den Erfolg unmittelbar bewirken [vgl. BGH NStZ 2010, 512, 513 und 2007, 405]. Vorliegend aber fehlt es an eben dieser unmittelbaren Einwirkung auf den Zeugen. Die körperliche Berührung wurde von dem Zeugen nicht als schmerzhaft empfunden und hatte nach den Feststellungen keinerlei unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge, sondern diese wurde erst durch die Abwehrbewegung und den anschließenden Sturz des Zeugen verursacht.“

    Das KG hebt somit das angefochtene Urteil auf. Eine Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung könne nicht bestehen bleiben.

    Zwar liegt in der Metallstange ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, allerdings hat er Einsatz dieses Werkzeugs nicht unmittelbar zur Körperverletzung geführt. Das somit das Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist, hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht.


  • Durch Urteil des Amtsgericht Diepholz ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Angeklagte Vater des 2005 geborenen Kindes J.K. und unterhaltspflichtig ist. Dieser Pflicht kam er nicht nach, obwohl er vom 19. Juli 2007 bis Mitte Juni 2008 auf einer Großbaustelle in Dänemark arbeitete.

    Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte zunächst Berufung ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts Verden lebt der Angeklagte, der als Tischler monatliche Einkünfte von derzeit etwa 1.600 Euro erzielt, seit 2005 in einer festen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin. Aus dieser Verbindung sind zwei Kinder im Alter von knapp zwei und vier Jahren hervorgegangen. Der Angeklagte selbst hielt sich aus diesen Gründen für nicht leistungsfähig, insbesondere seien ihm durch die Fahrkosten und der doppelten Haushaltsführung allenfalls 900 Euro monatlich verblieben.

    Demgegenüber ist das Berufungsgericht von einer Leistungsfähigkeit des Angeklagten zumindest in dem Zeitraum zwischen August 2007 bis Ende Mai 2008 ausgegangen. Zumindest die nach Abzug der Aufwendungen verbleibenden 600 Euro monatlich habe der Angeklagte anteilig auf seine drei unterhaltsberechtigten Kinder verteilen müssen. Daher hat das Gericht die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes nach § 170 StGB angenommen.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Dazu das OLG:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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