Strafrecht Blog

  • Das LG verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des AG Essen-Steele und des AG Essen und Auflösung der im Beschluss des AG Essen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr sowie wegen Vergewaltigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Die Strafverteidigung hatte vor dem 4. Strafsenat des BGH hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg. Dieser hob auf die Revision das Urteil in der Strafzumessung auf:

  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 410/10

    Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem Strafprozess wegen sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger angeordnet.
    Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
    Der Beschuldigte habe in drei Fällen die Hose der zu 100 % geistig behinderten Zeugin geöffnet und jeweils einen Finger in deren Scheide eingeführt. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung sei die Geschädigte unfähig gewesen, die von ihr abgelehnten sexuellen Übergriffe abzuwehren. Dies habe der Beschuldigte ausgenutzt, obwohl er gewusst habe, dass die Frau die sexuellen Handlungen nicht wollte und aufgrund ihrer Behinderung zum Widerstand außerstande war. Wegen eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Frontalhirnsyndroms, das tiefgreifende Veränderungen in der Äußerung der Affekte, Bedürfnisse und Impulse bewirkt hatte, sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten entsprechend seiner erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht zu steuern.

    Aufgrund dieser Feststellung ging das Landgericht davon aus, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit in drei Fällen eine widerstandsunfähige Person sexuell missbraucht habe. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet, weil vom Beschuldigten in vergleichbaren Reizsituationen gleichartige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

    Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Beschuldigte Revision ein.

    Der 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat der Revision des Beschuldigten stattgegeben, die Verteidigung in der Revisionwar erfolgreich. Hinsichtlich der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken.
    So habe das LG hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten wegen einer krankhaften seelischen Störung bei den ihm zur Last liegenden Taten aufgehoben gewesen sei. Durch die Beweiswürdigung würde aber nicht die für den objektiven Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen entscheidende Feststellung belegt, dass die Geschädigte bei den sexuellen Übergriffen widerstandsunfähig gewesen sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 I Nr. 1 StGB ist, wer aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann. Dabei genügt es, dass das Tatopfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen, sondern auch sonstige geistig-seelische Beeinträchtigungen in Betracht, die sich etwa aus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock ergeben. Der Tatrichter hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung des Tatopfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147).
    Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat seine Überzeugung von der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten nicht begründet, so dass für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob sie zu Recht von einer psychischen Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist.“

    Der 3. Strafsenat des BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.


  • 2. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 2 Ws 347/10

    Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und het eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 50,00 EUR festgesetzt. Der Angeklagte legte Einspruch dagegen ein, so dass es zu einer Hauptverhandlung kam. In dieser sprach das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Entscheidung entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Dennoch legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und begründete dies damit, dass der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht sei.

    Das LG verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Die Kammer nahm einen Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

    Der 2. Strafsenat erachtet die sofortige Beschwerde als zulässig, da zwar Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Annahme einer Berufung gemäß § 322a Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar seien, davon jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werde, da zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber bestehe, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung vorliegen würden. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet, da ein Fall der Annahmeberufung vorliege.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Frage, ob auch im Falle eines Freispruchs, der auf einem Antrag der Staatsanwaltschaft beruht, von einer Annahmeberufung ausgegangen werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der bisher überwiegende Teil der Rechtsprechung hält in einem solchen Fall § 313 I 2 StPO für unanwendbar (OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; OLG Celle, NStZ-RR 1996, 43; OLG Köln, NStZ 1996, 150; OLG Karlsruhe StV 1997, 69; OLG Zweibrücken MDR 1996, 732; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08. Februar 1005, Az.: 1 Ws 5/95 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 07. Mai 1997, Az.: 3 Ws 226/97 – juris; OLG Hamm VRS 95, 382; OLG Jena StraFo 2000, 292; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 84; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 45). Diese Auffassung wird maßgeblich damit begründet, dass der Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf Freispruch kein Minus gegenüber dem in § 313 I 2 StPO genannten Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen sei. Sofern nach durchgeführter Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis komme, ein strafrechtlicher Schuldnachweis sei überhaupt nicht zu führen, könne aus ihrem Antrag auf Freispruch nicht auf ein Bagatelldelikt geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es deshalb nicht hinnehmbar, der Anwendung des § 313 I 2 StPO eine fiktive Tat und eine fiktive Rechtsfolge zugrundezulegen. Im Interesse der Rechtsklarheit verbiete sich deshalb eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 313 I 2 StPO.
    Davon weicht eine Mindermeinung jedenfalls dann ab, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags bereits ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ohne dass hypothetische Erwägungen angestellt werden müssten (OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA, 2000, 256; Meyer-Goßner, § 313 Rdnr. 4 a).

    Dieser Meinung schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an.“

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.


  • Im Kachelmann-Prozess wurde an diesem Verhandlungstag die erneute Vernehmung des mutmaßlichen Opfers thematisiert.
    Bei der Vernehmung mahnte die Staatsanwaltschaft die Frau mehrfach die Wahrheit zu sagen. Bereits bei den ersten Vernehmungen im April 2010, sei die Staatsanwaltschaft, nach Informationen von spiegel-online im Besitz von schriftlichen Dokumenten gewesen, die eine zumindest teilweise Falschaussage des mutmaßlichen Opfers belegen würden. Dennoch seien die Vernehmungen ohne Tonband und ohne Video erfolgt, diktiert worden sei abschnittsweise.
    Staatsanwalt Oltrogge erklärte, dass sich das mutmaßliche Opfer, das bereits wusste, dass ihr Computer von der Polizei untersucht werden würde, auffällig zögernd verhalten habe. Sie habe vage geantwortet, abgewartet und sei immer einsilbiger geworden, je mehr die Rede auf den Brief kam, den sie rein zufällig Stunden vor Kachelmanns Besuch im Briefkasten gefunden haben wollte. Durch dieses Schreiben sei sie ermutigt worden, Kachelmann nun plötzlich auf seine Untreue anzusprechen. Dabei soll das mutmaßliche Opfer immer wieder in Tränen ausgebrochen sein. „Erst blieb sie bei ihrer Darstellung wie bei der Kripo“, so Oltrogge. „Ich fragte nach, was in dem Briefkasten lag. Das verstand sie nicht. Ich präzisierte und machte ihr nachdrücklich klar, dass sie nichts Falsches erzählen solle.“ Zwar habe man keine objektive Gewissheit, aber es besteh eine gewisse kriminalistische Wahrscheinlichkeit, dass nicht stimme, was sie gesagt habe, so Oltrogge.
    Im Prozess gab es eine Unterbrechung, da sich die Staatsanwaltschaft besprechen wollte. In dieser Zeit habe der Rechtsanwalt des mutmaßlichen Opfers erklärt, dass sie noch etwas sagen wolle. Sodann habe sie zugeben, dass sie den fraglichen Brief bereits einen Monat zuvor erhalten habe.
    Dann erklärte Oltrogge, dass sie dann die Lügen des mutmaßlichen Opfers schwarz auf weiß gehabt hätten. „Wir fragten uns schon vor der Vernehmung, ob dies nun der Punkt sei, an dem der dringende Tatverdacht zusammenbricht. Oder erst dann, wenn sie die Lügen weiter aufrechterhält? Oder, wenn sie sich berichtigt, auf welche Weise sie dies tut? Ob sie nachvollziehbar erklären kann, warum sie gelogen hat? Wir hielten den Sachverhalt für naheliegend falsch, aber nicht für beweisbar falsch.“
    Oberstaatsanwalt Gattner erklärte, dass man sich viele Gedanken gemacht habe, wie es im Ermittlungsverfahren nun weitergehen sollte. Letztlich seien sie aber zu dem Schluss gekommen, dass keine Falschaussage vorgelegen hätte.
    Dann erklärte er, dass das Mutmaßliche Opfer aufgelöst bei der Staatsanwaltschaft erschienen sei, da sie Angst gehabt habe, dass Kachelmann aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Daraufhin hätten die beiden Staatsanwälte erklärt, dass das nach ihrer Einschätzung nicht geschehen werde. Sodann sei jedoch das Ergebnis der Computerauswertung gekommen. Daraus habe sich ergeben, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies sei einschneidend gewesen.
    Allerdings hielten die Staatsanwälte an dem Tatverdacht der Vergewaltigung fest und Kachelmann blieb vorerst in Untersuchungshaft. Es sei keine Belastungstendenz bei dem mutmaßlichen Opfer zu erkennen gewesen. Sie sei in vier Vernehmungen bei ihren Vorwürfen geblieben. Zudem hätten erhebliche Zweifel an den Angaben Kachelmanns vor dem Haftrichter bestanden.
    Trotz dieses Verhandlungstags erklärte die Staatsanwaltschaft, dass der Vorwurf nicht objektiv, sondern einseitig zum Nachteil ermittelt zu haben, an diesem Verhandlungstag eindeutig widerlegt worden sei.
    ( Quelle: spiegel-online vom 31.03.2011 )


  • 1. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin, Az.: 1 Ws (B) 51/07

    Gegen den Betroffenen Rechtsanwalt erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 EUR wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 I Nr. 10, 38 III 1 BDSG, den der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erlassen hatte. Dagegen erhob der Betroffene Einspruch. Das AG sprach den Betroffenen aus rechtlichen Gründen von diesem Vorwurf frei. Dagegen wandte sich die Amtsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde.
    Der Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
    Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dieser hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren vor dem AG Potsdam zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte den Betroffenen mehrfach auf zu erklären wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Dies verweigerte der Betroffene unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

    Der Senat für Bußgeldsachen verwarf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft. Der Betroffene sei zu Recht freigesprochen worden. Die festgestellte Auskunftsverweigerung des Betroffenen sei nicht bußgeldbewehrt.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach § 43 I Nr. 10 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 III 1 BDSG eine von der Aufsichtsbehörde verlangte Auskunft nicht erteilt.
    Soweit das AG in den Bestimmungen der BRAO eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 III 1 BDSG sieht, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
    Das BDSG schützt sämtliche Personen, die durch den Umgang des Rechtsanwalts mit personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden. Von der erforderlichen Tatbestandskongruenz mit dem BDSG kann bei den durch das AG zitierten §§ 43a II, 56 I, 73 II Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO keine Rede sein. Sie bestimmen die anwaltlichen Pflichten im Umgang mit Daten, die Kontroll- und Aufsichtspflichten sowie die Sanktionsmöglichkeiten nur rudimentär, haben keinen mit dem Schutzzweck des BDSG vollständig übereinstimmenden Regelungsgehalt und schließen somit die Anwendbarkeit des BDSG nicht aus.
    Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht durch § 24 II 1 Nr. 2 BDSG außer Kraft gesetzt.
    Die Vorschrift des § 38 III 1 BDSG, deren Verletzung § 43 I Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine dem § 24 II 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen. Die Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten des § 38 Abs. 4 bestehen nur in den Grenzen, in denen der Betroffene zur Auskunft nach § 38 III BDSG verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des mit der Auskunftspflicht korrespondierenden Einsichtsrechts des Datenschutzbeauftragten nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 I Nr. 10 BDSG insoweit nur auf § 38 IV 1 BDSG verweist.“

    Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wurde verworfen.


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 290/10

    Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.
    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.

    Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als nicht erfolgreich, da die Beanstandung, dass ein Beweisantrag auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durchgreife. Zwar fehle dem Beschluss die für diese Fälle notwendige, auf einer antizipierende Beweiswürdigung aufbauende Begründung, jedoch beruhe das Urteil nicht darauf.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Die Beanstandung des Beschlusses bleibt ohne Erfolg. Teilweise hat das LG dem Beweisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im Übrigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erwägung abgelehnt: „Dem weiteren Akteninhalt kommt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren.“ Damit ist die Ablehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begründet; kann der Senat indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen.“

    Die Revision des Angeklagten wurde vom Strafsenat verworfen.


  • Mit Beschluss wurde der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser ist trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, ohne dies dem Gericht vorher mitgeteilt zu haben. Daher konnte nicht verhandelt werden, da der Angeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er den Angeklagten nicht weiter verteidigen wolle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.

    Durch Beschluss wurde die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger aufgehoben und eine neue Pflichtverteidigerin bestellt.

  • 1. Strafsenat des OLG Köln, Az.: III-1 RVs 213/10

    Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die Revision des Angeklagten Erfolg, da dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, obwohl der Nebenkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Nach § 140 II StPO sei die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach § 140 II StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten dann geboten, wenn ersichtlich ist, dass dieser sich nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12). Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz demnach nur für den Fall, dass dem Verletzten durch das Gericht tatsächlich ein Anwalt beigeordnet worden ist. Ein Ungleichgewicht kann aber im Einzelfall auch durch einen auf eigene Kosten des Verletzten tätig werdenden Anwalt drohen. Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28; OLG Hamm StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 – 2 Ws 910/03; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11). Ein solches Fall ist vorliegend gegeben.“

    Das Urteil wurde durch den Strafsenat aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.


  • Die Verteidigerin des Angeschuldigten beantragte im Ermittlungsstadium die Freigabe eines sichergestellten Pkw VW Golf und legte gegen die daraufhin ergangene Beschlagnahmeentscheidung des AG Düsseldorf das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Durch Beschluss hob das LG Düsseldorf die amtsgerichtliche Beschlagnahme auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gingen zu Lasten der Staatskasse.

    Der Angeschuldigte stellte daraufhin einen Antrag auf Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 215,39 EUR. Er wurde von der Rechtspflegerin durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde.

  • 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken, Az.: Ss 104/2010 (141/10)

    Der Angeklagte wurde durch das AG Saarlouis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit (Cannabis) zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,– Euro verurteilt.
    Das AG stellte hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten ab.
    Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken gibt der Revision statt. Die Feststellungen des AG Saarlouis würden eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht tragen, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegen würden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es außer dem – hier festgestellten – positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).
    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere – von dem AG allerdings nicht festgestellte – rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16103 (23/03)).
    Die von dem AG festgestellten Beweisanzeichen genügen, gemessen an diesen Anforderungen, weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.“

    Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Verteidigung das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Saarlouis zurück.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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