Strafrecht Blog

  • 1. Strafsenat des KG, Az.: (1) 1 Ss 561/09 (1/10)

    Der Angeklagte wurde vom AG Tiergarten wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
    In den Urteilsgründen stellte das AG Tiergarten fest, dass der drogenabhängige und vielfach vorbestrafte Angeklagte in einem Supermarkt acht Päckchen Zigaretten im Gesamtwert von 27,20 Euro gestohlen hat. Das AG Tiergarten wertete die Tat als gewerbsmäßig und verhängte hierfür unter Anwendung des Strafrahmens aus § 243 I 2 Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.

  • Die Angeklagte wurde vom LG wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

    Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ihre Versuche bei Banken Kredite zu erlangen schlugen fehl. Auf Vorschlag eines Finanzvermittlers entschloss sich sie Angeklagte, Darlehen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise überstiegen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen Rückzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden in Höhe von ca. 150.000 EUR abtragen und durch Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie bei der Kreissparkasse Darlehensverträge über insgesamt 475.000 EUR ab. Sie unterzeichnete dabei eine unvollständige Vermögens- und Schuldenaufstellung.

  • 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 264/10

    Das LG Regensburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Während der Verhandlungstage vernahm das LG Regensburg die Geschädigte und ließ den Angeklagten jeweils für die Dauer der Vernehmung gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernen. An einem Verhandlungstag legte die Verteidigung eine Fotografie vor, welche die Gegebenheiten einer von der Geschädigten in ihrer Vernehmung genannten Örtlichkeit zeigt. In das Protokoll wurde folgendes aufgenommen: „Der Verteidiger des Angeklagten übergab ein Lichtbild über die Örtlichkeiten des Badezimmers. Das Lichtbild wurde von der Kammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen, dem Verteidiger und der Zeugin in Augenschein genommen. Die Zeugin äußert sich hierzu.“

    Als der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen wurde, hatte ihn der Vorsitzende Richter über die Aussage der Geschädigten informiert. Eine förmliche Augenscheinnahme des Lichtbildes fand nicht statt.
    Der Angeklagte wandte sich gegen das Urteil des LG Regensburg mit dem Rechtmittel der Revision.

    Die Revision der Strafverteidigung hatte Erfolg, der 1. Strafsenat des BGH hat ihr stattgegeben und das Vorliegendes absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bejaht. Die durchgeführte Augenscheinsnahme sei vom restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO nicht umfasst, so dass entgegen § 230 I StPO ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Das Lichtbild wurde förmlich in Augenschein genommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Lichtbild lediglich, was als Teil der Vernehmung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 234/02), als Vernehmungsbehelf herangezogen wurde. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung hätten keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262). Hier wird durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung jedoch bewiesen (§ 274 StPO), dass eine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat.
    Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 Satz 1 und 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247, 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, Rn. 14). Insofern kann die Erhebung eines Sachbeweises, auch wenn dies eng mit der Vernehmung verbunden ist, nicht als Teil der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO angesehen werden. Vielmehr ist dies ein Vorgang mit einer selbstständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung. Aus diesem Grund war die Augenscheinsnahme in Abwesenheit des Angeklagten vom Beschluss über seine Ausschließung nicht gedeckt. Somit fand ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten statt, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“

    Das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Regensburg zurückverwiesen.


  • 1. Senat des OLG Hamm, Az.: 1 Ws 520/10

    Der Verurteilte wurde vom AG wegen Betruges unter Einbeziehung anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst mit Beschluss des AG auf 4 Jahre bestimmte Verjährungszeit verlängerte die Strafvollstreckungskammer des LG aufgrund der erneuten Verurteilung um 6 Monate.
    Mit weiterem Urteil des AG wurde der Verurteilte wegen Diebstahls unter Einbeziehung anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluss des AG auf 3 Jahre festgesetzt.
    Das AG verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen des AG beging der Verurteilte die Taten während laufender Bewährungszeit der Verurteilungen zu 1. und 2.
    Die Strafvollstreckungskammer des LG wies den Verurteilten darauf hin, dass aufgrund des Urteils des AG ein Reststrafenerlass hinsichtlich der Verurteilungen zu 1. und 2. nicht erfolgen werde und er mit  dem Widerruf der Bewährung zu rechnen habe. Daraufhin widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung aus den Urteilen zu 1. und 2. Zur Begründung stütze sie sich auf die einschlägige Rückfälligkeit des Verurteilten. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verurteilte mit einer sofortigen Beschwerde.

    Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt. Hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des ersten Urteils sei die sofortige Beschwerde erfolgreich, da dieser nicht verhältnismäßig sei. Die höchstmögliche Bewährungszeit sei bereits abgelaufen.
    Hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des zweiten Urteils hingegen habe die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Zwar liegt der Widerrufsgrund gem. § 56f I Nr. 1 StGB unzweifelhaft vor. Insbesondere hat der Verurteilte während laufender Bewährungszeit erhebliche einschlägige Straftaten begangen. Auch der Ablauf der Bewährungszeit stünde dem Widerruf vorliegend nicht entgegen, da die Entscheidung über die Strafaussetzung wegen der gegen den Verurteilten anhängigen Strafverfahren zulässigerweise zurückgestellt worden ist. Die Verlängerung der Bewährungszeit sowie die Erteilung von Auflagen gem. § 56f II StGB kamen aber schon deshalb nicht in Betracht, da die Höchstfrist der Bewährungsdauer von 7 1/2 Jahren längst abgelaufen ist. Der Widerruf der Strafaussetzung verstößt vorliegend aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    Es ist zwar nicht unumstritten, aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass über § 56f Abs. 2 StGB hinaus, welcher Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, in besonderen Fällen der Widerruf der Strafaussetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein kann (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.-Stree/Kinzig § 56 Rdnr 9; OLG Stuttgart B. v. 10.11.2006,  RPfleger 2007, 224, Rdnr 26).“

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des ersten Urteils wurde insoweit aufgehoben.


  • Das AG Wilhelmshaven hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

    Die vom Strafverteidiger des Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Oldenburg verworfen. Das LG stellt hierzu fest, dass der Angeklagte, der seit 1998 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügte und gegen den eine Sperrfrist bis September 2007 verhängt worden sei, im Jahre 2006 in Polen eine Fahrerlaubnis erworben habe. Im Oktober 2008 habe der Angeklagte eine Straße in Wilhelmshaven befahren. Er habe jedoch nach Ablauf der Sperrfrist keinen Antrag gestellt von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

    Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

  • Vor dem Landgericht Oldenburg hat ein Prozess gegen drei Mitglieder eines Motorradclubs wegen versuchten Totschlags begonnen. Bei dem Motorradclub handelt es sich um den Rockerclub „Gremium MC“. Den Angeklagten wird vorgeworfen ihren Vorsitzenden im Oktober 2010 schwer verletzt zu haben. So sollen sie ihr Opfer Fußtritten und Hieben mit Schlagringen verletzt haben. Als Folge des Angriffs erlitt das Opfer schwere Kopfverletzungen.
    Zum Prozessauftakt waren ca. 50 Mitglieder aus verschiedenen norddeutschen Abteilungen des Motorradclubs angereist. Lediglich 20 durften, aufgrund der Platzverhältnisse im Sitzungssaal, nach eingehender Durchsuchung die Verhandlung beobachten.

    Die Polizei hatte das Gelände um das Gericht weiträumig abgesichert. Zudem waren Straßen- sowie Personenkontrollen eingerichtet worden.  Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter. Ein Oberstaatsanwalt sei vor einiger Zeit mit Mord bedroht worden, so dass kein faires Verfahren erwarten zu erwarten sei. Ferner seien ein Vernehmungsprotokoll manipuliert und Zeugenaussagen abgesprochen worden.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 25.03.2011 )


  • Betäubungsmittelstrafrecht: Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen der tateinheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge sowie der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Überlassung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem sprach das LG Berlin ein dauerhaftes Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut aus.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Laut Beschluss des 5. Strafsenats des BHG hat die Revision des Angeklagten Erfolg.

  • 1. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 1 Ss 866/10

    Der Angeklagte wurde vom AG Dresden wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ( Betäubungsmittelstrafrecht ) und unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Dagegen wandte er sich mit dem Rechtsmittel der Berufung. Diese hat das LG Dresden gem. § 329 StPO verworfen, da der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fern geblieben war. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

    Der 1. Strafsenat des OLG Dresden hat der Revision der Verteidigung stattgegeben. Der Angeklagte sei im Wege der öffentlichen Zustellung wirksam geladen worden, jedoch habe das LG den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung gem. § 329 I 1 StPO verkannt.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nach Algerien abgeschoben. In der Regel entschuldigt die Abschiebung eines Angeklagten aus Deutschland sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung über seine Berufung (vgl. KG Berlin StV 1992, 567; BayObLG StV 2001, 339; OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.).
    Lediglich wenn dem rechtskräftig Ausgewiesenen durch die zuständige Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis erteilt worden sei, kann etwas andere gelten (vgl. OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
    Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Zudem steht nicht sicher fest, dass die Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde liegt, dem Angeklagten erteilt worden wäre. Insofern war dem Angeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar, so dass ihm wegen seines Fernbleibens der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung nicht gemacht werden kann.“

    Die Revision hatte somit Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils. Der Senat verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht.


  • Vor dem Landgericht Leipzig muss sich ein Mann wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes sowie Raub- und Körperverletzung mit Todesfolge verantworten.
    Der Angeklagte verweigerte die Aussage vor Gericht, gestand die Taten jedoch einem Psychologen. Dieser wurde während des Prozesses als Zeuge vernommen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er drei Männer im Alter von 19, 23 und 27 erschossen habe. Er stamme aus Oberbayern und habe sich in seinem Wohnort Groitzsch terrorisiert gefühlt. Seiner Ansicht nach sei er zum Töten gezwungen worden.

    So sei es immer wieder zu Einbrüchen in die vom ihm gekaufte Lagerhalle gekommen. Daher habe er sich wie unter Verfolgungswahn gefühlt und seinen Revolver bei sich getragen, um sich verteidigen zu können.
    Der Psychologe erklärte weiter, dass der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass er sein erstes Opfer auch auf dem Gelände der Lagerhalle getroffen habe. Das Opfer habe auf den Angeklagten eingeschlagen und trotz Warnung nicht damit aufgehört. Aus diesem Grund habe er ihn erschossen. Auch auf die beiden anderen Opfer sei er bei seiner Lagerhalle in Groitzsch getroffen. Von diesen habe er sich bedroht gefühlt und habe daher auf diese geschossen. Eines der Opfer konnte fliehen, erlag seinen Verletzungen jedoch im Krankenhaus. Das andere Opfer habe der Angeklagte, nachdem er ihn mit den Schüssen verletzt hatte, in seine Lagerhalle gebracht und ihm dort mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Dies führte zum Tod des Opfers.

    Der Psychologe beschrieb die Ausführungen des Angeklagten. Er habe mehrfach schreiend die Hände vor das Gesicht gehalten. Dies habe auf ihn wie ein Weinen gewirkt, jedoch sei keine einzige Träne geflossen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, dass er eine innere Stimme besitze, die ihm diese Dinge vorhergesagt habe. Zudem fehle ihm die Erinnerung an die Zeit unmittelbar nach den Taten.

    Ein Gutachten, welches insbesondere hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung ist, soll jedoch erst zum Schluss der Beweisaufnahme erfolgen.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.03.2011 )


  • Vor dem Landgericht Koblenz müssen sich 18 Männer aus acht Bundesländern wegen des Betriebs eines  rechtsextremen Radiosenders im Internet verantworten. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat sie unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung angeklagt.
    Insbesondere gehe es um Grußbotschaften oder Liedtitel mit strafbaren Inhalten. Insgesamt sollen 154 solche Lieder im so genannten Widerstand-Radio abgespielt worden sein. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft war es das Ziel der Angeklagten „die nationalsozialistische Ideologie zu verbreiten, die Zustände während des Naziregimes zu glorifizieren, eine fremdenfeindliche, antisemitische und gegen politisch Andersdenkende gerichtete Hetzpropaganda zu betreiben und über das Medium Musik Nachwuchs für die rechte Szene zu rekrutieren“.
    Seit November 2010 wird der Radiosender nicht mehr betrieben. Von den 18 Angeklagten befinden sich derzeit 17 in Untersuchungshaft. 15 der Angeklagten sollen zumindest ein Teilgeständnis abgelegt haben, die übrigen drei hingegen sollen die Aussage verweigert haben.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.03.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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